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Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Dienstag 6. Dezember 2016, 16:55
von esprit
Anwalt ist aussergerichtlich tätig und dann gerichtlich.

Obsiegt und lässt Kosten festsetzen und vergisst die aussergerichtlichen Kosten zu berücksichtigten bzw anzurechen.

Nun kann doch der Anwalt die aussergerichtlichen Kosten nicht beim Mdt geltend machen, oder? Aber warum nicht?

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Dienstag 6. Dezember 2016, 17:29
von Tibor
Anstand.

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Dienstag 6. Dezember 2016, 18:36
von Kasimir
Irgendwann wird man uns hier alle wegen irgendeinem Unterlassenstatbestand drankriegen.

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Dienstag 6. Dezember 2016, 18:41
von Herr Schraeg
zu Tibor und zu Kasimir: =D>

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Dienstag 6. Dezember 2016, 19:41
von joee78
esprit hat geschrieben:Anwalt ist aussergerichtlich tätig und dann gerichtlich.

Obsiegt und lässt Kosten festsetzen und vergisst die aussergerichtlichen Kosten zu berücksichtigten bzw anzurechen.

Nun kann doch der Anwalt die aussergerichtlichen Kosten nicht beim Mdt geltend machen, oder? Aber warum nicht?
Weil bei richtigem Vorgehen der Gegner die ganzen Kosten zu tragen hätte. Der Anwalt verstößt hier gegen seinen Anwaltsvertrag, § 280 Abs. 1 BGB iVm. dem Anwaltsvertrag. Es sei denn, der Gegner ist insolvent, dann wirkt sich das Verschulden des Anwalts nicht aus, weil er dann auch bei richtiger Antragstellung seine Kosten vom Mandanten fordern würde.

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Dienstag 6. Dezember 2016, 19:42
von thh
Kasimir hat geschrieben:Irgendwann wird man uns hier alle wegen irgendeinem Unterlassenstatbestand drankriegen.
"Die Strafbarkeit unterlassener Rechtsberatung ggü. Organen der Rechtspflege" - ein schönes Thema für eine Hausarbeit.

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Dienstag 6. Dezember 2016, 23:07
von Swann
esprit hat geschrieben:Anwalt ist aussergerichtlich tätig und dann gerichtlich.

Obsiegt und lässt Kosten festsetzen und vergisst die aussergerichtlichen Kosten zu berücksichtigten bzw anzurechen.

Nun kann doch der Anwalt die aussergerichtlichen Kosten nicht beim Mdt geltend machen, oder? Aber warum nicht?

Dolo agit.

Ansonsten: Wie willst du außergerichtliche Kosten "festsetzen" lassen?

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Mittwoch 7. Dezember 2016, 00:39
von immer locker bleiben
Außergerichtliche Kosten werden nicht festgesetzt. Wenn man die ersetzt bekommen haben will, muss man im Prozess einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.

Wenn dies nicht erfolgt und der Streitgegenstand insoweit nicht verbraucht ist (problematisch bei Schadensersatzansprüchen, bei denen die Kosten Teil des Schadens sind), dann könnte man das noch nachholen.

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Mittwoch 7. Dezember 2016, 08:59
von Syd26
Der Anwalt hätte die außergerichtlichen Kosten einklagen müssen.

Möglicherweise kann er das immer noch tun. Dann wären die Kosten für den 2. Prozess der Schaden.

Re: Welcher Verstoss ist das?

Verfasst: Donnerstag 8. Dezember 2016, 03:42
von immer locker bleiben
Syd26 hat geschrieben:Dann wären die Kosten für den 2. Prozess der Schaden.
Wenn er ihn verliert.