Recht am eigenen Bild contra Beleidigung im Straßenverkehr
Verfasst: Montag 12. Dezember 2016, 12:06
Hallo zusammen,
mir brennt eine Frage unter den Fingern.
Folgender Sachverhalt:
"Autofahrer A und Autofahrer B fahren auf der Autobahn jeweils beim überholen zu dicht auf bzw. lassen einander nicht vorbei, sodass beide sauer sind. Nach Ende der Situation fährt A wieder auf die rechte Spur und will B vorbei lassen.
Der B fährt aber mit zeitlichem Abstand von ca 45 Sekunden dann neben ihm und filmt (vom Fahrersitz aus) mit dem Smartphone den A im neben ihm fahrenden Fahrzeug, so dass sein Gesicht erkennbar ist. A zeigt ihm daraufhin den Mittelfinger. Strafbarkeit der Beteiligten?"
->Meiner Ansicht nach müsste A hierbei straffrei davon kommen? Die Aufnahme durch eine Privatperson ist jedenfalls unbefugt, auch wegen des zeitlichen Abstands zu der vorherigen Situation mit eventuellen Verkehrsverstößen beider Fahrer, da A sich auf die rechte Spur zurück gezogen hat und es zu diesem Zeitpunkt nichts mehr als Beweis festzuhalten gibt. Zwar ist höchst fraglich, ob es sich bei dem Auto um den höchstpersönlichen Lebensbereich i.S.d. §201a I Nr. 1 StGB handelt oder die Weitergabe dieses Videomaterials an Behörden oder Anwälte den §201a II StGB betrifft. Für Abs. 1 Nr. 1 spricht mMn schon dass es sich nicht um eine Dashcam handelt sondern dass gezielt mit dem Handy der Fahrer selbst fotografiert wird, ohne dass etwaige Verkehrsverstöße überhaupt aufgezeichnet werden könnten.
Allerdings besteht bei unbefugten Videoaufnahmen auch so schon ein Eingriff in Art 2 I, 1 I GG und keine Duldungspflicht, daher kommt schon dagegen §32 StGB in Betracht, da hier das Recht am eigenen Bild (allgemeines Persönlichkeitsrecht) bedroht wird durch das Filmen des B. Die Beleidigung durch Geste wird hier auch das mildeste Mittel darstellen für A um seine Ehre zu verteidigen und dem A mitzuteilen dass sein Filmen nicht erwünscht ist? Somit müsste A gerechtfertigt sein und straflos davon kommen?
Weiter ist fraglich, ob das unerlaubte Filmen selbst auch den Tatbestand der Beleidigung durch Tätlichkeit erfüllen kann, gegen die Notwehr statthaft wäre?
Was meint ihr dazu? Ist A der Beleidigung schuldig und würde im Falle der Privatklageerhebung durch B verurteilt oder nicht?
Bitte verzeiht mir mein "Anfängerwissen", ich hab gerade erst mein Examen geschrieben und kenne mich mit solchen Randdelikten nicht so aus.
MFG
mir brennt eine Frage unter den Fingern.
Folgender Sachverhalt:
"Autofahrer A und Autofahrer B fahren auf der Autobahn jeweils beim überholen zu dicht auf bzw. lassen einander nicht vorbei, sodass beide sauer sind. Nach Ende der Situation fährt A wieder auf die rechte Spur und will B vorbei lassen.
Der B fährt aber mit zeitlichem Abstand von ca 45 Sekunden dann neben ihm und filmt (vom Fahrersitz aus) mit dem Smartphone den A im neben ihm fahrenden Fahrzeug, so dass sein Gesicht erkennbar ist. A zeigt ihm daraufhin den Mittelfinger. Strafbarkeit der Beteiligten?"
->Meiner Ansicht nach müsste A hierbei straffrei davon kommen? Die Aufnahme durch eine Privatperson ist jedenfalls unbefugt, auch wegen des zeitlichen Abstands zu der vorherigen Situation mit eventuellen Verkehrsverstößen beider Fahrer, da A sich auf die rechte Spur zurück gezogen hat und es zu diesem Zeitpunkt nichts mehr als Beweis festzuhalten gibt. Zwar ist höchst fraglich, ob es sich bei dem Auto um den höchstpersönlichen Lebensbereich i.S.d. §201a I Nr. 1 StGB handelt oder die Weitergabe dieses Videomaterials an Behörden oder Anwälte den §201a II StGB betrifft. Für Abs. 1 Nr. 1 spricht mMn schon dass es sich nicht um eine Dashcam handelt sondern dass gezielt mit dem Handy der Fahrer selbst fotografiert wird, ohne dass etwaige Verkehrsverstöße überhaupt aufgezeichnet werden könnten.
Allerdings besteht bei unbefugten Videoaufnahmen auch so schon ein Eingriff in Art 2 I, 1 I GG und keine Duldungspflicht, daher kommt schon dagegen §32 StGB in Betracht, da hier das Recht am eigenen Bild (allgemeines Persönlichkeitsrecht) bedroht wird durch das Filmen des B. Die Beleidigung durch Geste wird hier auch das mildeste Mittel darstellen für A um seine Ehre zu verteidigen und dem A mitzuteilen dass sein Filmen nicht erwünscht ist? Somit müsste A gerechtfertigt sein und straflos davon kommen?
Weiter ist fraglich, ob das unerlaubte Filmen selbst auch den Tatbestand der Beleidigung durch Tätlichkeit erfüllen kann, gegen die Notwehr statthaft wäre?
Was meint ihr dazu? Ist A der Beleidigung schuldig und würde im Falle der Privatklageerhebung durch B verurteilt oder nicht?
Bitte verzeiht mir mein "Anfängerwissen", ich hab gerade erst mein Examen geschrieben und kenne mich mit solchen Randdelikten nicht so aus.
MFG