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Prüfungsrecht-Mandat

Verfasst: Mittwoch 14. Dezember 2016, 16:10
von Berega
Liebe Kollegen, ich habe einen Mandanten, der mit folgender prüfungsrechtlicher Frage auf mich zukam:
Wenn von vier möglichen Antworten nicht nur A, sondern auch B richtig (zumindest vertretbar) ist, der Prüfling aber C ankreuzt – muss die Frage trotzdem gestrichen werden, oder kann sie als falsch gewertet werden mit der Begründung, der Fehler in der Aufgabenstellung sei nicht ursächlich geworden?
Beck gibt nach einiger Recherche nicht wirklich viel her – für weiterführende Hinweise wäre ich daher sehr dankbar.
(Gerne ohne den Hinweis, man solle von Rechtsgebieten die Hände lassen, von denen man nichts versteht – es geht darum, einem Freund zu helfen).

Re: Prüfungsrecht-Mandat

Verfasst: Mittwoch 14. Dezember 2016, 16:24
von Tibor
Wie oft willst du die Frage noch stellen? Was sagt die Prüfungsordnung? Ist die Prüfungsentscheidung überhaupt anfechtbar?

Re: Prüfungsrecht-Mandat

Verfasst: Donnerstag 15. Dezember 2016, 00:25
von Berega
Die Prüfungsordnung sagt nichts über fehlerhafte Aufgaben.
Das Nichtbestehen der Prüfung führt zur Exmatrikulation, da ist der letzte Versuch war. Der entsprechende Bescheid enthält die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, die natürlich auch nichts über fehlerhafte Aufgaben aussagt. Und da multiple choice hierzulande offenbar immer noch eher selten vorkommt, scheint entsprechende Literatur schwer auffindbar zu sein.

Re: Prüfungsrecht-Mandat

Verfasst: Donnerstag 15. Dezember 2016, 06:20
von Tibor

Re: Prüfungsrecht-Mandat

Verfasst: Donnerstag 15. Dezember 2016, 07:18
von thh
Berega hat geschrieben:Und da multiple choice hierzulande offenbar immer noch eher selten vorkommt, scheint entsprechende Literatur schwer auffindbar zu sein.
Nun ja, erhebliche Teile der dreiteiligen medizinischen Staatsprüfung werden "gekreuzt". Es würde mich daher eher wundern, wenn sich dazu nichts finden sollte.

Re: Prüfungsrecht-Mandat

Verfasst: Donnerstag 15. Dezember 2016, 10:26
von Tibor
Bspw. § 32a Abs. 2 der PO der MedFak Düss: "Aufgaben, die fehlerhaft oder nicht eindeutig zu beantworten sind, werden nicht zur Bestimmung der maximal erreichbaren Punktzahl herangezogen. Eine korrekte oder teilweise korrekte Beantwortung solcher Fragen sollte der Prüfungsteilnehmerin bzw. dem Prüfungsteilnehmer in Form von Zusatzpunkten zugerechnet werden."

Re: Prüfungsrecht-Mandat

Verfasst: Donnerstag 15. Dezember 2016, 23:18
von paul321
Besser: § 14 Abs. 4 S.3 ÄAppo, Stichworte: Eliminierungsgebot aber individuelles Elimnierungsverbot (siehe. Brehm/Zimmerling, S. 537ff. oder BVerwG, NVwZ-RR, 1996, 31)

Aso: Die Becksuchfunktion ist eher ausbaufähig.