Lehre vom Gesetzesvorbehalt bei Hausverboten
Verfasst: Mittwoch 21. Dezember 2016, 11:20
Hallo Leute. Bei Hausverbotsfällen und bei der Warnung zB vor Jugendsekten stellt sich das Problem, dass es keine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür gibt.
Die hM lässt für das Hausverbot das Gewohnheitsrecht genügen, die tvA stellt auf die Annexkompetenz zur Sachkompetenz ab. Auch bei den Warnungs-Fällen heißt es, dass sich die EGL aus der Annexkompetenz zur Sachkompetenz ergibt.
Spätestens in der materiellen Prüfung, wenn Grundrechte relevant werden, muss man ja eigentlich das Schrankengesetz prüfen wegen der Lehre vom Gesetzesvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie. In einer Lösung habe ich gesehen, dass dazu komplett geschwiegen wird. Muss ich aber nicht auch offen ansprechen, dass eigentlich ein Verstoß gegen die Lehre vom Gesetzesvorbehalt vorliegt?
Aber wie soll ich dann begründen, dass das hier doch ausnahmsweise geht, auch ohne einfachgesetzliche EGL. Dafür kann doch der bloße Verweis auf "GewohnheitsR" und "Annex" nicht genügen?
Wäre dankbar für Hilfe, wie man das im Gutachten darstellt und v.a. was man unter "Schrankengesetz" schreiben soll.
Die hM lässt für das Hausverbot das Gewohnheitsrecht genügen, die tvA stellt auf die Annexkompetenz zur Sachkompetenz ab. Auch bei den Warnungs-Fällen heißt es, dass sich die EGL aus der Annexkompetenz zur Sachkompetenz ergibt.
Spätestens in der materiellen Prüfung, wenn Grundrechte relevant werden, muss man ja eigentlich das Schrankengesetz prüfen wegen der Lehre vom Gesetzesvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie. In einer Lösung habe ich gesehen, dass dazu komplett geschwiegen wird. Muss ich aber nicht auch offen ansprechen, dass eigentlich ein Verstoß gegen die Lehre vom Gesetzesvorbehalt vorliegt?
Aber wie soll ich dann begründen, dass das hier doch ausnahmsweise geht, auch ohne einfachgesetzliche EGL. Dafür kann doch der bloße Verweis auf "GewohnheitsR" und "Annex" nicht genügen?
Wäre dankbar für Hilfe, wie man das im Gutachten darstellt und v.a. was man unter "Schrankengesetz" schreiben soll.