Versuch, Vollendung und Rücktritt bei einzelnen Mittätern?
Verfasst: Samstag 28. Januar 2017, 20:46
Zwei schon für sich genommen recht komplexe Themenkreise treffen aufeinander: Mittäterschaft und Versuch/Rücktritt.
Tatsächlich ist mir in einer Examensklausur ein Problem begegnet, welches zwar relativ unspektakulär erscheint, das ich bis dato aber noch nie gesehen hatte.
Fall (vereinfacht):
A, B und C wollen O ausrauben. A bedroht bereits O, B und C sollten anschließend nach dem gemeinsamen Tatplan O fesseln, schließlich sollten sie die Beute gemeinsam wegschaffen und gleichmäßig teilen. MaW: klare Mittäterschaft.
Allerdings entscheidet sich B während der Bedrohung des O um und greift plötzlich A an. Nach einem kurzen Gerangel läuft B davon. Auch C macht sich aus dem Staub. O ist währenddessen noch geschockt und verharrt an Ort und Stelle. A führt den ursprünglichen Plan alleine durch, fesselt O und macht sich mit der Beute aus dem Staub.
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Ich bin bei dem Fall äußerst unsicher, wie sich der "Rücktritt der (ehemaligen?) Mittäter" nach dem gemeinsamen unmittelbaren Ansetzen bei einer Vollendung der Tat durch A auswirkt. Hier ein paar Gedanken, die mir im Kopf herumspuken:
- prüfe ich bei B und C Versuch oder Vollendung?
- ihr Abbruch der Tat vor Vollendung spricht zwar für einen Versuch, aber immerhin hat A die Tat ja (entsprechend dem ursprünglichen Plan) durchgeführt
- tragen B und C deshalb nicht gewissermaßen das "Vollendungsrisiko"? (vgl. ich setze einen Kausalverlauf in Gang, überlege es mir vor Vollendung anders, aber das Opfer stirbt trotzdem)
- ist es wirklich zulässig, bei Mittätern trotz der grundsätzlichen Akzessorietät teilweise Vollendung anzunehmen, teilweise dagegen Versuch?
- § 24 II 2 Var. 2 StGB spricht ja dafür, dass ein vergleichbarer Fall als Versuch zu behandeln wäre -- allerdings meine ich auch gelesen zu haben, dass die Norm als Ausnahme einen Rücktritt trotz Vollendung erlaubt
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Wirklich viel habe ich zu der Frage bei einer kurzen Recherche nicht gefunden, nur MüKo zu § 24 StGB deutet wohl auf eine Vollendung durch alle Mittäter hin.
In der echten Klausur habe ich 3x Vollendung (mit Begründung) angenommen und dafür eine gute Note bekommen, aber wirklich befriedigt hat mich das Ganze noch immer nicht. Zumal es eigentlich als äußerst simple Frage erscheint, die ein Examenskandidat bzw. -absolvent problemlos beherrschen sollte...
Gegenwärtig erscheint es mir fast naheliegender, bei A, B und C jeweils einen Versuch in Mittäterschaft anzunehmen, bei A dann noch zusätzlich eine Vollendung, sodass As Versuch konkurrenzrechtlich zurücktritt. Diese Lösung setzt aber voraus, dass das "Auseinanderbrechen" der Mittätereinheit als echte Zäsur gesehen werden kann.
Was meint ihr?
Tatsächlich ist mir in einer Examensklausur ein Problem begegnet, welches zwar relativ unspektakulär erscheint, das ich bis dato aber noch nie gesehen hatte.
Fall (vereinfacht):
A, B und C wollen O ausrauben. A bedroht bereits O, B und C sollten anschließend nach dem gemeinsamen Tatplan O fesseln, schließlich sollten sie die Beute gemeinsam wegschaffen und gleichmäßig teilen. MaW: klare Mittäterschaft.
Allerdings entscheidet sich B während der Bedrohung des O um und greift plötzlich A an. Nach einem kurzen Gerangel läuft B davon. Auch C macht sich aus dem Staub. O ist währenddessen noch geschockt und verharrt an Ort und Stelle. A führt den ursprünglichen Plan alleine durch, fesselt O und macht sich mit der Beute aus dem Staub.
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Ich bin bei dem Fall äußerst unsicher, wie sich der "Rücktritt der (ehemaligen?) Mittäter" nach dem gemeinsamen unmittelbaren Ansetzen bei einer Vollendung der Tat durch A auswirkt. Hier ein paar Gedanken, die mir im Kopf herumspuken:
- prüfe ich bei B und C Versuch oder Vollendung?
- ihr Abbruch der Tat vor Vollendung spricht zwar für einen Versuch, aber immerhin hat A die Tat ja (entsprechend dem ursprünglichen Plan) durchgeführt
- tragen B und C deshalb nicht gewissermaßen das "Vollendungsrisiko"? (vgl. ich setze einen Kausalverlauf in Gang, überlege es mir vor Vollendung anders, aber das Opfer stirbt trotzdem)
- ist es wirklich zulässig, bei Mittätern trotz der grundsätzlichen Akzessorietät teilweise Vollendung anzunehmen, teilweise dagegen Versuch?
- § 24 II 2 Var. 2 StGB spricht ja dafür, dass ein vergleichbarer Fall als Versuch zu behandeln wäre -- allerdings meine ich auch gelesen zu haben, dass die Norm als Ausnahme einen Rücktritt trotz Vollendung erlaubt
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Wirklich viel habe ich zu der Frage bei einer kurzen Recherche nicht gefunden, nur MüKo zu § 24 StGB deutet wohl auf eine Vollendung durch alle Mittäter hin.
In der echten Klausur habe ich 3x Vollendung (mit Begründung) angenommen und dafür eine gute Note bekommen, aber wirklich befriedigt hat mich das Ganze noch immer nicht. Zumal es eigentlich als äußerst simple Frage erscheint, die ein Examenskandidat bzw. -absolvent problemlos beherrschen sollte...
Gegenwärtig erscheint es mir fast naheliegender, bei A, B und C jeweils einen Versuch in Mittäterschaft anzunehmen, bei A dann noch zusätzlich eine Vollendung, sodass As Versuch konkurrenzrechtlich zurücktritt. Diese Lösung setzt aber voraus, dass das "Auseinanderbrechen" der Mittätereinheit als echte Zäsur gesehen werden kann.
Was meint ihr?