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Hilftsanträge nach Ablehnung d. Antrags auf Wiederaufgreifen

Verfasst: Montag 30. Januar 2017, 12:33
von Peaches2
Hallo,

ich hoffe ihr könnt zum besseren Verständnis verhelfen. In einer Klausur ist nach den Erfolgsaussichten der Klage gefragt mit dem Vermerk, dass mögliche Hilfsanträge gestellt sind. Nachdem die Versagungsgegenklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unzulässig und unbegründet ist, werden mögliche Hilfsanträge geprüft, hier ist es §§ 48, 49 VwVfG.

Muss das speziell in dem Fall immer so gemacht werden, wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wird und es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt handelt, dass anschließend §§ 48, 49 VwVfG als Hilfsantrag geprüft wird? Bei einem bestandskräftigen Verwaltungsakt bleiben auch nur
§§ 48, 49 VwVfG übrig.

Das mit den Hilfsanträgen hab ich auch nicht so ganz verstanden. Werden die eher zur Absicherung gestellt, falls die hauptsächliche Klage nicht durchgeht? Und woher weiß ich denn, was ich als Hilfsantrag so prüfen kann und wann?

Auch wenn es eine blöde Frage ist: Dieser Vermerk, dass mögliche Hilfsanträge gestellt wurden, bedeutet also, dass ich in Frage kommende Hilfsanträge prüfen sollte?

Re: Hilftsanträge nach Ablehnung d. Antrags auf Wiederaufgre

Verfasst: Montag 30. Januar 2017, 21:23
von Honigkuchenpferd
Peaches2 hat geschrieben:Auch wenn es eine blöde Frage ist: Dieser Vermerk, dass mögliche Hilfsanträge gestellt wurden, bedeutet also, dass ich in Frage kommende Hilfsanträge prüfen sollte?
Ja, wenn der Hauptantrag nicht durchgeht. Hier dürfte es noch vergleichsweise naheliegend gewesen sein, einen Antrag nach § 51 V i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen. Dennoch ist der Bearbeitvermerk unglücklich und vergleichsweise ungewöhnlich. In der Realität weiß man ja auch genau, welche Anträge gestellt worden sind.

Re: Hilftsanträge nach Ablehnung d. Antrags auf Wiederaufgre

Verfasst: Montag 30. Januar 2017, 22:42
von Peaches2
Danke Honigkuchenpferd O:)