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Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Mittwoch 1. Februar 2017, 14:23
von Turnus
Hallo allerseits,

ich habe nun mein zweites Examen hinter mir, sogar die Einstellung in den Staatsdienst wäre bei meinen Noten möglich. *freu*

Nun liebäugele ich mit dem Verbesserungsversuch, um das Ergebnis des 2. Examens von 8,x aufs VB zu heben.

Grundsätzlich gilt in Hessen im Endeffekt das bessere Ergebnis.
Sollte es mir gelingen mich zu verbessern wäre der Verbesserungsversuch offensichtlich, aber da dürfte mir wohl niemand einen Strick draus drehen.


Nur frage ich mich wie sich die Situation ändert, sollte der Verbesserungsversuch schlechter ausfallen. Bei einer Bewerbung in der Privatwirtschaft dürfte das wohl kaum auffallen.
Ich frage mich nur, inwiefern bei einer Bewerbung im Staatsdienst sämtliche Informationen herangezogen werden und dann nachher ein schlechterer Verbesserungsversuch den Eindruck abschwächt.

Außer
http://www.juramagazin.de/188565.html
http://www.olg-hamm.nrw.de/aufgaben/jus ... /index.php ,
wo die Trennung zwischen den Akten des JPA und den Personalakten beschworen wird, habe ich dafür (zumindest für Hessen) nichts Verlässliches gefunden.

Hat jemand dazu Informationen oder Erfahrungsberichte?

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Samstag 4. Februar 2017, 13:13
von julée
Ohne konkrete Erfahrungen beisteuern zu können: Selbst wenn der fehlgeschlagene Verbesserungsversuch noch zur Referendarsakte gelangen (ggf. findet sich zumindest ein Hinweis darauf, dass die Akte vom JPA nochmal angefordert worden ist?) oder ggf. die Einwilligung in die Einsichtnahme der Prüfungsakte verlangt werden sollte, dürfte doch letztlich der Umgang mit dem Ergebnis und die hierfür gelieferte "Erklärung" (warum überhaupt ein Verbesserungsversuch? Warum ein so schlechtes / katastrophales Ergebnis im Verbesserungsversuch?) entscheidend sein. Eine Freundin etwa ist in einem Vorstellungsgespräch ziemlich auseinandergenommen worden, weil sie im 2. Examen (8,x) mehr als 3 Punkte schlechter als im 1. Examen war und nicht hinreichend erklären konnte, wie es zu diesem Unterschied kommen konnte und weshalb sie keinen Verbesserungsversuch gemacht hat - ihr sinngemäßes "war eben so; frag nicht so doof" kam nicht besonders gut an.

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Dienstag 7. Februar 2017, 20:27
von Joshua
Der Verbesserungsversuch gehört nicht die Ref-Personalakte. Er findet ja außerhalb des Referendariats und des Dienstverhältnisses zum Land statt. Daher kann man mE darauf bestehen, dass davon nichts in die Akte gelangt.

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Sonntag 12. Februar 2017, 17:45
von Gelöschter Nutzer
In NRW kommt es nicht in die Personalakte. Dort wird nur, im Falle eine erfolgreichen Verbesserung, die bessere Note in die Akte genommen. Ich stand selber vor kurzer Zeit vor der gleichen Situation und habe mich gegen den Verbesserungsversuch entschieden. Bereue ich das? Zwiespältig.

Einerseits war es für mich persönlich sinnvoll mal ein wenig Dampf rauszunehmen und auch mal mit einem Trostpreis nach Hause zu gehen. Ich bin im Richteramt sehr glücklich und habe nicht das Gefühl, dass die Note eine Rolle spielt. Ob jetzt 8,X oder 9,X macht im Alltag nicht wirklich den Unterschied. Wenn man dann wieder Mondnoten hat, sieht die Welt schon anders aus. Einer meiner Kollegen hat ein Doppel gut und der war auch prompt auf der Liste für einen Wechsel in die Verwaltung beim OLG nach einem Jahr.

Zum Justizprüfungsamt und zum BGH wirst du ohne Gut -am besten ein Doppelgut- nicht kommen. Alles andere hängt nicht wirklich von der Note ab, solange man sich in der Praxis bewährt. Der Weg ist möglicherweise etwas länger und wird möglicherweise auch nicht beim BGH enden. Aber man sollte sich ohnehin von dem Gedanken verabschieden, in der Justiz groß noch die Karriere zu machen. 70% der Leute bleiben R1 und sind damit voll und ganz zufrieden. R2 ist mit Zusatzaufgaben ohne Weiteres drin. R3 und mehr hängt nun wirklich nicht mehr nur vom Können ab. Da spielen Kontakte ins Ministerium aka Politik auch eine Rolle. Jeder Präsident war eigentlich auch mal beim Ministerium.

Aufgeräumtes Dezernat, wenig Zurückverweisungen zur Neuverhandlung und die Bereitschaft Zusatzaufgaben zu übernehmen bringen einen in der Karriere voran. Die dienstlichen Beurteilungen haben eine eigene Notenskala. Das Examen spielt dabei -zumindest offiziell- keine Rolle.

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Sonntag 12. Februar 2017, 18:21
von Urs Blank
a_moron hat geschrieben:Einer meiner Kollegen hat ein Doppel gut und der war auch prompt auf der Liste für einen Wechsel in die Verwaltung beim OLG nach einem Jahr.
Das ist der entscheidende Gesichtspunkt: Ob jemand in der Justiz Karrierepotential hat, entscheidet sich sehr oft bereits ganz zu Beginn. So ist die frühe Verwaltungsabordnung ans OLG - gepaart mit entsprechenden Beurteilungen in der Probezeit - ein wichtiger Startvorteil, der von Konkurrenten kaum aufgeholt werden kann...

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Sonntag 12. Februar 2017, 18:43
von Turnus
Vielen Dank für eure Antworten!

Insbesondere das Verbleiben auf R1 und der nötige frühe "Head-start" sind wichtige Infos.

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Montag 13. Februar 2017, 19:57
von Gelöschter Nutzer
Mir sagte ein Präsident am LG, dass man auch mit einem Befriedigend Präsident werden kann und ich den Verbesserungsversuch lassen soll.
Auch, wenn man mit den entsprechenden Noten einen "Headstart" hat, bedeutet es nicht, dass man das nicht aufholen könnte zudem:

Mit Vollbefriedigend ist es kein "Headstart". Wenn du meinst, im 2. Anlauf ein gut zu schaffen, nur zu. Ich bezweifle aber, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen 8,8 Punkten und 9,5 Punkten gibt, wenn man einmal drin ist.

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Mittwoch 15. Februar 2017, 17:01
von Joshua
Urs Blank hat geschrieben:
a_moron hat geschrieben:Einer meiner Kollegen hat ein Doppel gut und der war auch prompt auf der Liste für einen Wechsel in die Verwaltung beim OLG nach einem Jahr.
Das ist der entscheidende Gesichtspunkt: Ob jemand in der Justiz Karrierepotential hat, entscheidet sich sehr oft bereits ganz zu Beginn. So ist die frühe Verwaltungsabordnung ans OLG - gepaart mit entsprechenden Beurteilungen in der Probezeit - ein wichtiger Startvorteil, der von Konkurrenten kaum aufgeholt werden kann...
Nach meiner Erfahrung gibt es jedenfalls keine "Mindestprüfungsergebnisse", um an das OLG oder den BGH zu kommen. Doppel-Gut ist sicher hilfreich, aber kein Muss. Kenne jedenfalls 2 OLG-Richter, die nur mit der Kombination gut/vb aufwarten konnten. Neben den Examensnoten sind die Beurteilungen wichtig, daneben auch, ob man durch wissenschaftliche Publikationen auf sich aufmerksam gemacht hat. Viele Wege führen nach Rom (oder Karlsruhe oder die jeweilige OLG-Stadt)...

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Mittwoch 15. Februar 2017, 20:02
von Einwendungsduschgriff
Joshua hat geschrieben:
Urs Blank hat geschrieben:
a_moron hat geschrieben:Einer meiner Kollegen hat ein Doppel gut und der war auch prompt auf der Liste für einen Wechsel in die Verwaltung beim OLG nach einem Jahr.
Das ist der entscheidende Gesichtspunkt: Ob jemand in der Justiz Karrierepotential hat, entscheidet sich sehr oft bereits ganz zu Beginn. So ist die frühe Verwaltungsabordnung ans OLG - gepaart mit entsprechenden Beurteilungen in der Probezeit - ein wichtiger Startvorteil, der von Konkurrenten kaum aufgeholt werden kann...
Nach meiner Erfahrung gibt es jedenfalls keine "Mindestprüfungsergebnisse", um an das OLG oder den BGH zu kommen. Doppel-Gut ist sicher hilfreich, aber kein Muss. Kenne jedenfalls 2 OLG-Richter, die nur mit der Kombination gut/vb aufwarten konnten. Neben den Examensnoten sind die Beurteilungen wichtig, daneben auch, ob man durch wissenschaftliche Publikationen auf sich aufmerksam gemacht hat. Viele Wege führen nach Rom (oder Karlsruhe oder die jeweilige OLG-Stadt)...
Für das OLG oder den VGH braucht es definitiv kein Gut. Auch für Karlsruhe, Leipzig oder sonst nicht.

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Mittwoch 15. Februar 2017, 22:20
von Infinit-E
a.A. scheinbar Tibor im Parallelthread...

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Mittwoch 15. Februar 2017, 22:26
von Tibor
vb/gut (siehe der Beitrag von Duschgriff) bezeichnet Noten des 2. Examens; ich bezog mich auf dienstliche Beurteilungen. Auch das "Beurteilungs-Gut" kennt mE in den meisten Ländern noch Unterscheidungen entsprechend 2+, 2 und 2-. Da für die Beurteilung ganz verschiedene Kriterien herangezogen werden, ist das alles nicht mit Examensnoten vergleichbar. Selbst ein Richter mit top Examensnoten kann in den Beurteilungen schlecht abschneiden (vice versa).

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Mittwoch 15. Februar 2017, 22:35
von Infinit-E
Okay, dann habe ich dich missverstanden. My bad :)

Re: Berücksichtigung des Verbesserungsversuches

Verfasst: Freitag 24. März 2017, 10:12
von ew_h2002
Kurz zurück zur ursprünglichen Frage: Ich kann dir bestätigen, dass ein Verbesserungsversuch nicht nur aus den o.g. Gründen nicht in die Akte gehört, sondern dort auch tatsächlich nicht landet. Wenn du ihn nicht offenbarst, merkt ihn kein Personalreferent.