HA Im Baurecht ! Brauche dringend infos bzw mögliche schemas
Verfasst: Sonntag 5. Februar 2017, 16:59
Schönen Guten Tag zusammen,
ich brauche dringend Hilfe bei meiner Hausarbeit.
Ich bin leider seit über 3 Wochen Krank und bin zu nichts gekommen und unsere Uni macht echt nen Terz was ein Attest angeht und lehnen sowas immer wieder ab weil für die Krankheiten wie Rippenfellentzündung (was ich habe) nicht 'Schlimm' genug ist -.-
Ich bin für jede einzelne Hilfe echt Dankbar!!!
Der Fall sieht aus wie folgt:
Zuhause will sich F in seinem Garten von dem ganzen beruflichen Stress erholen. Doch leider scheint er auch dort nicht seine Ruhe zu haben. Sein Nachbar N beklagt sich über den Gartenzaun hinweg mal wieder über den geliebten Fahnenmast des F, an dem er eine 80 x 80 cm VfL Wolfsburg-Fahne befestigt hat. N ist der Ansicht, die ständigen Windgeräusche (Klappern des Mastes und Schlagen der Fahne) seien nahezu unerträglich. Außerdem sei es für ihn als Eintracht Braunschweig-Fan nicht hinzunehmen, dass sein Nachbar eine VfL-Fahne in seinem Garten wehen lasse.
Da F nicht auf seine ständigen Nörgeleien reagiert hat, beschließt N irgendwann, selbst tätig zu werden. Er wendet sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Braunschweig (B) und beantragt die Beseitigung des Fahnenmastes. Er ist der Ansicht, bei dem Mast handele es sich nicht um eine bloße Nebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO, sondern um eine genehmigungsbedürftige Werbeanlage eines kommerziellen Unternehmens (VfL Wolfsburg AG), für die F keine Baugenehmigung habe. Die Fahne selbst sei das „Werbelogo“ des Unternehmens und könne nicht als Eigenwerbung angesehen werden. Außerdem verunstalte eine VfL Wolfsburg-Fahne das Ortsbild von Braunschweig und sei schon deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig. Zudem seien die bei Windstößen von dem Objekt ausgehenden Geräusche extrem störend, weshalb der Mast sich insgesamt als rücksichtslos darstelle.
Bei dem von Mitarbeitern der B durchgeführten Ortstermin versichert der entgeisterte F glaubhaft, dass er zwar einen VfL-Fanshop betreibe, ihn mit dem VfL Wolfsburg jedoch
in erster Linie ein ideelles und kein wirtschaftliches Interesse verbinde. Den Mast habe er schon seit 10 Jahren in seinem Garten stehen, lange vor Eröffnung des Fanshops. Und er wolle sich auch dann nicht von ihm trennen, sollte sein Geschäft tatsächlich dauerhaft insolvent bleiben. Fan sei man schließlich ein Leben lang - und seine Meinungsfreiheit lasse er sich von N auch nicht verbieten. Außerdem hole er die Fahne bei stärkerem Wind stets ein, weil er selbst ein hohes Ruhebedürfnis habe.
Daraufhin lehnt B den Antrag des N mit Bescheid vom 02.11.2016 ab. In der Begründung weist sie unter anderem darauf hin, dass die Grundstücke von F und N sich in einem durch den gültigen Bebauungsplan „Grünes Eck I“ aus dem Jahr 2001 festgesetzten reinen Wohngebiet (WR) befinden. N könne sich diesbezüglich aber nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da es sich bei dem Fahnenmast nur um eine nicht genehmigungspflichtige, unselbstständige Nebenanlage handele, die bauplanungsrechtlich zulässig sei. Zudem seien die von dem Mast ausgehenden Geräusche keineswegs unzumutbar.
N ist empört und fragt sich, ob er den ablehnenden Bescheid der B einfach so hinnehmen sollte.
Aufgaben:
1. Prüfen Sie gutachterlich die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 02.11.2016. (Eine Zulässigkeitsprüfung ist nicht erforderlich.)
2. Mit welchem Rechtsbehelf kann N gegen den Bescheid vom 02.11.2016 vorgehen? Begründen Sie Ihre Auffassung jeweils unter Nennung der einschlägigen Rechtsvorschriften. (Eine gutachterliche Prüfung ist insoweit nicht erforderlich.)
ich brauche dringend Hilfe bei meiner Hausarbeit.
Ich bin leider seit über 3 Wochen Krank und bin zu nichts gekommen und unsere Uni macht echt nen Terz was ein Attest angeht und lehnen sowas immer wieder ab weil für die Krankheiten wie Rippenfellentzündung (was ich habe) nicht 'Schlimm' genug ist -.-
Ich bin für jede einzelne Hilfe echt Dankbar!!!
Der Fall sieht aus wie folgt:
Zuhause will sich F in seinem Garten von dem ganzen beruflichen Stress erholen. Doch leider scheint er auch dort nicht seine Ruhe zu haben. Sein Nachbar N beklagt sich über den Gartenzaun hinweg mal wieder über den geliebten Fahnenmast des F, an dem er eine 80 x 80 cm VfL Wolfsburg-Fahne befestigt hat. N ist der Ansicht, die ständigen Windgeräusche (Klappern des Mastes und Schlagen der Fahne) seien nahezu unerträglich. Außerdem sei es für ihn als Eintracht Braunschweig-Fan nicht hinzunehmen, dass sein Nachbar eine VfL-Fahne in seinem Garten wehen lasse.
Da F nicht auf seine ständigen Nörgeleien reagiert hat, beschließt N irgendwann, selbst tätig zu werden. Er wendet sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Braunschweig (B) und beantragt die Beseitigung des Fahnenmastes. Er ist der Ansicht, bei dem Mast handele es sich nicht um eine bloße Nebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO, sondern um eine genehmigungsbedürftige Werbeanlage eines kommerziellen Unternehmens (VfL Wolfsburg AG), für die F keine Baugenehmigung habe. Die Fahne selbst sei das „Werbelogo“ des Unternehmens und könne nicht als Eigenwerbung angesehen werden. Außerdem verunstalte eine VfL Wolfsburg-Fahne das Ortsbild von Braunschweig und sei schon deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig. Zudem seien die bei Windstößen von dem Objekt ausgehenden Geräusche extrem störend, weshalb der Mast sich insgesamt als rücksichtslos darstelle.
Bei dem von Mitarbeitern der B durchgeführten Ortstermin versichert der entgeisterte F glaubhaft, dass er zwar einen VfL-Fanshop betreibe, ihn mit dem VfL Wolfsburg jedoch
in erster Linie ein ideelles und kein wirtschaftliches Interesse verbinde. Den Mast habe er schon seit 10 Jahren in seinem Garten stehen, lange vor Eröffnung des Fanshops. Und er wolle sich auch dann nicht von ihm trennen, sollte sein Geschäft tatsächlich dauerhaft insolvent bleiben. Fan sei man schließlich ein Leben lang - und seine Meinungsfreiheit lasse er sich von N auch nicht verbieten. Außerdem hole er die Fahne bei stärkerem Wind stets ein, weil er selbst ein hohes Ruhebedürfnis habe.
Daraufhin lehnt B den Antrag des N mit Bescheid vom 02.11.2016 ab. In der Begründung weist sie unter anderem darauf hin, dass die Grundstücke von F und N sich in einem durch den gültigen Bebauungsplan „Grünes Eck I“ aus dem Jahr 2001 festgesetzten reinen Wohngebiet (WR) befinden. N könne sich diesbezüglich aber nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da es sich bei dem Fahnenmast nur um eine nicht genehmigungspflichtige, unselbstständige Nebenanlage handele, die bauplanungsrechtlich zulässig sei. Zudem seien die von dem Mast ausgehenden Geräusche keineswegs unzumutbar.
N ist empört und fragt sich, ob er den ablehnenden Bescheid der B einfach so hinnehmen sollte.
Aufgaben:
1. Prüfen Sie gutachterlich die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 02.11.2016. (Eine Zulässigkeitsprüfung ist nicht erforderlich.)
2. Mit welchem Rechtsbehelf kann N gegen den Bescheid vom 02.11.2016 vorgehen? Begründen Sie Ihre Auffassung jeweils unter Nennung der einschlägigen Rechtsvorschriften. (Eine gutachterliche Prüfung ist insoweit nicht erforderlich.)