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Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Dienstag 7. Februar 2017, 21:49
von joee78
Gestern wieder: Gerichtlichen Hinweis vom 1.2. erhalten, dass "bis zum 7.2." noch vorgetragen werden muss. Ich ruf bei Gericht an: "Ich habe das Schreiben erst am 6.2. erhalten, wie soll ich innerhalb eines Tages Stellung nehmen?".

Extremfall: Ein gerichtliches Schreiben ist 9 Tage nach Ausstellungsdatum eingetroffen. Frist zur Stellungnahme: 10 Tage.

Wieso wissen Justizangestellte nicht, dass ihre Schreiben nicht innerhalb der normalen Postlaufzeiten (1-2 Tage) zugehen, weil sie tagelang bei Gericht rumliegen?

Ich spreche nicht von Zustellung per EB, sondern von einfachen Schreiben, die aber schon Fristen enthalten.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Dienstag 7. Februar 2017, 22:15
von julée
joee78 hat geschrieben: Wieso wissen Justizangestellte nicht, dass ihre Schreiben nicht innerhalb der normalen Postlaufzeiten (1-2 Tage) zugehen, weil sie tagelang bei Gericht rumliegen?
Vielleicht weil es nicht immer absehbar ist, wie lange die Post tatsächlich unterwegs ist bzw. irgendwo rumliegt?
joee78 hat geschrieben:Ich spreche nicht von Zustellung per EB, sondern von einfachen Schreiben, die aber schon Fristen enthalten.
Die Unterscheidung verstehe ich allerdings nicht so ganz.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Mittwoch 8. Februar 2017, 09:09
von immer locker bleiben
joee78 hat geschrieben:Gestern wieder: Gerichtlichen Hinweis vom 1.2. erhalten, dass "bis zum 7.2." noch vorgetragen werden muss. Ich ruf bei Gericht an: "Ich habe das Schreiben erst am 6.2. erhalten, wie soll ich innerhalb eines Tages Stellung nehmen?".

Extremfall: Ein gerichtliches Schreiben ist 9 Tage nach Ausstellungsdatum eingetroffen. Frist zur Stellungnahme: 10 Tage.
Das passiert leider gar nicht so selten, die Geschäftsstellen brauchen manchmal ewig. Ich habe solche Verfügungen auch schon nach Ablauf der gesetzten Frist bekommen. Bisher hatte das aber keine negativen Konsequenzen, ein kurzer Hinweis an das Gericht hat bisher immer gereicht, um die Frist zum Teil sogar deutlich zu verlängern.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Mittwoch 8. Februar 2017, 09:15
von Syd26
Ist mir auch schon passiert. Verfügung einen oder mehrere Tage nach Fristablauf erhalten. In einer Sache ging es der Gegenseite sogar genauso.

Das kommt meiner Erfahrung nach dann vor, wenn zwei verschiedene Postdienstleister beauftragt sind. Zum Beispiel: Ein Gericht in Frankfurt verschickt die Briefe über XY Post und es kommt hier mit der ABC Post an.

Da sind die Sachen gern mal eine Woche unterwegs. Teils liegt es natürlich auch an den Geschäftsstellen.

Wie man das löst: Einfach bei Gericht anrufen und den Sachverhalt schildern. Die kennen das Problem in der Regel. ;) Natürlich fragt man sich dann, warum nicht von vornherein längere Fristen gesetzt werden.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Mittwoch 8. Februar 2017, 10:33
von joee78
Wusst ichs doch, dass ich nicht der Einzige bin. :alright
julée hat geschrieben:
joee78 hat geschrieben:Ich spreche nicht von Zustellung per EB, sondern von einfachen Schreiben, die aber schon Fristen enthalten.
Die Unterscheidung verstehe ich allerdings nicht so ganz.
Naja, bei Schreiben mit EB besteht das Problem ja nicht, weil ich da die Frist selbst auslöse, indem ich das EB zurücksende. Wenn also verfügt wird "eine Woche nach Zustellung" beginnt die Frist ja erst, wenn ich das Schreiben tatsächlich erhalten habe.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Mittwoch 8. Februar 2017, 13:18
von julée
joee78 hat geschrieben:
Naja, bei Schreiben mit EB besteht das Problem ja nicht, weil ich da die Frist selbst auslöse, indem ich das EB zurücksende. Wenn also verfügt wird "eine Woche nach Zustellung" beginnt die Frist ja erst, wenn ich das Schreiben tatsächlich erhalten habe.
Aber die Zustellungsart hat doch nichts damit zu tun, ob schlichtweg von vorneherein ein bestimmter Tag als Fristende vorgegeben wird (weil man ggf. fristgebunden etwas tun muss oder möchte) oder die Frist erst mit der Zustellung beginnen soll (da hat man ja auch so seine Pappenheimer, bei denen selten irgendwas in den üblichen Postlaufzeiten ankommt). Hier übrigens: Wenn ich will, dass die Anwälte gefälligst sofort innerhalb der nächsten 3-10 Tage was tun, gibt es ein Fax, das allerspätestens am nächsten Tag rausgeht.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Mittwoch 8. Februar 2017, 14:58
von joee78
julée hat geschrieben:
joee78 hat geschrieben:
Naja, bei Schreiben mit EB besteht das Problem ja nicht, weil ich da die Frist selbst auslöse, indem ich das EB zurücksende. Wenn also verfügt wird "eine Woche nach Zustellung" beginnt die Frist ja erst, wenn ich das Schreiben tatsächlich erhalten habe.
Aber die Zustellungsart hat doch nichts damit zu tun, ob schlichtweg von vorneherein ein bestimmter Tag als Fristende vorgegeben wird
"Eine Woche nach Zustellung" ist eine variable Frist, die erst mit Rücksendung des EB ausgelöst wird, § 174 ZPO.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Mittwoch 8. Februar 2017, 16:58
von Tibor
Dann kann aber nicht "bis zum 7.2." verfügt werden! Das meinte Julee!

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Mittwoch 8. Februar 2017, 18:21
von julée
Eben: Wenn ich heute möchte, dass die Antwort spätestens am Mo, den 27.02 auf meinem Schreibtisch liegt, kann ich eine Frist von "zwei Wochen (ab Zustellung)" setzen und hoffen, dass die Post schnell genug ist und der Anwalt mal in der Kanzlei war, oder gleich eine Frist bis Fr, den 24.02 setzen und es das Problem des Anwalts sein lassen, ob er das Schreiben noch diese Woche oder erst Anfang nächster Woche vorfindet. Und selbstverständlich kann ich auch bei Zustellung gegen EB eine Frist bis zum 24.02 reinschreiben, wenn ich es für zweckdienlich halte und die Frist unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Postlaufzeiten noch ausreichend ist.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Mittwoch 8. Februar 2017, 19:17
von Eagnai
julée hat geschrieben:Hier übrigens: Wenn ich will, dass die Anwälte gefälligst sofort innerhalb der nächsten 3-10 Tage was tun, gibt es ein Fax, das allerspätestens am nächsten Tag rausgeht.
Same here. Zwar StA und nicht Gericht, aber das Problem ist ja das Gleiche.

Wenn ich in Haft- oder Beschwerdesachen oder sonst irgendetwas Dringendem eine schnelle Reaktion eines Anwalts möchte, dann faxe ich mein Schreiben (und zwar selbst, dann kann ich jedenfalls sicher sein, dass es sofort rausgeht). Ich bitte dann in dem Schreiben meist auch gleich um Rückantwort ebenfalls per Fax, weil ich weiß, dass die normale eingehende Briefpost gerne mal ein, zwei Wochen in der Poststelle herumliegt.

Ansonsten setze ich genaue Fristen à la "bis zum 01.03." nur, wenn bis zu dem genannten Tag noch reichlich Zeit ist, oder verwende Formulierungen wie "binnen zwei Wochen" und setze mir dann eine Wiedervorlagefrist von mindestens drei Wochen.

Ich sehe das aber auch immer wieder bei Kollegen, dass denen irgendwie das Verständnis für Postlaufzeiten und dergleichen zu fehlen scheint - wenn ich auf dem normalen Postweg eine Akte oder Unterlagen von einer anderen Behörde anfordere, macht es schlicht keinen Sinn, eine Wiedervorlagefrist von drei oder gar nur zwei Wochen zu notieren. Für gewöhnlich kann man froh sein, wenn das Schreiben nach zwei Wochen überhaupt schon dem zuständigen Dezernenten der anderen Behörde vorliegt, und selbst wenn der sofort verfügt, dauert der Rückweg oft nochmal genauso lange.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Donnerstag 9. Februar 2017, 10:28
von joee78
Tibor hat geschrieben:Dann kann aber nicht "bis zum 7.2." verfügt werden! Das meinte Julee!
Das Schreiben "bis zum 7.2." habe ich natürlich nicht per EB bekommen. Deswegen habe ich ja geschrieben:
Ich spreche nicht von Zustellung per EB, sondern von einfachen Schreiben, die aber schon Fristen enthalten.
Sind meine Texte wirklich so unverständlich :alright

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Donnerstag 9. Februar 2017, 11:02
von Tibor
Ja, weil natürlich auch in einer Zustellung ./. EB eine Frist exakt gesetzt werden kann, dann kommt es eben nicht darauf an, wann der Empfänger die Zustellung gegen sich gelten lassen will. Insoweit war dein Ausgangsposting tatsächlich missverständlich, denn die datumsmäßige Fristsetzung hat mit der Zustellungsart nichts zu tun. Dieses Missverständnis hast du dann später halbwegs aufgeklärt, weil du wohl ersichtlich daran gedacht hast, dass bei Zustellungen ./. EB die Frist immer relativ gesetzt wird (x Wochen ab Zustellung).

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Donnerstag 9. Februar 2017, 14:36
von julée
joee78 hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:Dann kann aber nicht "bis zum 7.2." verfügt werden! Das meinte Julee!
Das Schreiben "bis zum 7.2." habe ich natürlich nicht per EB bekommen. Deswegen habe ich ja geschrieben:
Ich spreche nicht von Zustellung per EB, sondern von einfachen Schreiben, die aber schon Fristen enthalten.
Sind meine Texte wirklich so unverständlich :alright
Ja, siehe Tibor.

Auch bei formlos übersandten Verfügungen kann ich "binnen einer Woche" reinschreiben, wenn es mir eigentlich ziemlich egal ist, ob ich am Ende das erfolglose Verstreichen des Fristendes "beweisen" kann.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Donnerstag 9. Februar 2017, 16:50
von Voland
In diesem Zusammenhang: Hat hier eigentlich schon jemand Erfahrungen mit dem sogenannten „elektronischen Rechtsverkehr“ sammeln können? Damit dürften sich solcherlei Probleme für die Zukunft ja hoffentlich erledigt haben.

Re: Zu kurze Frist durch Gericht

Verfasst: Freitag 10. Februar 2017, 00:12
von thh
Eagnai hat geschrieben:Wenn ich in Haft- oder Beschwerdesachen oder sonst irgendetwas Dringendem eine schnelle Reaktion eines Anwalts möchte, dann faxe ich mein Schreiben (und zwar selbst, dann kann ich jedenfalls sicher sein, dass es sofort rausgeht).
Allerdings.
Eagnai hat geschrieben:Ich bitte dann in dem Schreiben meist auch gleich um Rückantwort ebenfalls per Fax, weil ich weiß, dass die normale eingehende Briefpost gerne mal ein, zwei Wochen in der Poststelle herumliegt.
WOCHEN?! - Das sind ja Verhältnisse ...