Rechtfertigung beim Versuch
Verfasst: Donnerstag 9. Februar 2017, 18:16
Hallo zusammen,
morgen steht eine Klausur an und mir ist gerade eine Frage eingefallen auf die ich spontan keine Antwort finden konnte.
Richtet sich die Rechtswidrigkeit bei einer Versuchsprüfung nur nach der Vorstellung des Täters und es wird wie im Tatentschluss nur nach seinem Wissen und Wollen - also bezüglich Rechtfertigungsgründen - gefragt? Oder findet eine ganz normale Rechtfertigungsprüfung statt, wobei auch auf das subjektive Rechtfertigungselement eingangen wird?
Das zweite Vorgehen scheint mir zweifelhaft, weil ja objektiv nichts eingetreten sein muss, an dem man die Rechtfertigung messen kann.
Viele Grüße
morgen steht eine Klausur an und mir ist gerade eine Frage eingefallen auf die ich spontan keine Antwort finden konnte.
Richtet sich die Rechtswidrigkeit bei einer Versuchsprüfung nur nach der Vorstellung des Täters und es wird wie im Tatentschluss nur nach seinem Wissen und Wollen - also bezüglich Rechtfertigungsgründen - gefragt? Oder findet eine ganz normale Rechtfertigungsprüfung statt, wobei auch auf das subjektive Rechtfertigungselement eingangen wird?
Das zweite Vorgehen scheint mir zweifelhaft, weil ja objektiv nichts eingetreten sein muss, an dem man die Rechtfertigung messen kann.
Viele Grüße