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Rechtfertigung beim Versuch

Verfasst: Donnerstag 9. Februar 2017, 18:16
von Ingerenz
Hallo zusammen,

morgen steht eine Klausur an und mir ist gerade eine Frage eingefallen auf die ich spontan keine Antwort finden konnte.

Richtet sich die Rechtswidrigkeit bei einer Versuchsprüfung nur nach der Vorstellung des Täters und es wird wie im Tatentschluss nur nach seinem Wissen und Wollen - also bezüglich Rechtfertigungsgründen - gefragt? Oder findet eine ganz normale Rechtfertigungsprüfung statt, wobei auch auf das subjektive Rechtfertigungselement eingangen wird?

Das zweite Vorgehen scheint mir zweifelhaft, weil ja objektiv nichts eingetreten sein muss, an dem man die Rechtfertigung messen kann.

Viele Grüße

Re: Rechtfertigung beim Versuch

Verfasst: Montag 30. Oktober 2017, 17:30
von th152
Die Antwort kommt wohl zu spät; ich bin aber selbst durch Google hierauf gestoßen und will deshalb auch eine Antwort geben.

Beim Versuch tritt der Erfolg nicht ein. Es liegt somit kein Erfolgsunrecht vor. Bestraft wird folglich nur die Gesinnung, welche allerdings auch dadurch zum Ausdruck kommen muss, dass der Täter zur Tat ansetzt. (Eine reine Gesinnungsstrafe -ohne obj. Ansetzen- gibt es wiederum nicht).

Die Strafbarkeit der Gesinnung erscheint jedoch nicht geboten, wenn der Täter sich vorstellt gerechtfertigt zu sein.

Anders gewendet: wenn wir für den Tatentschluss auf die Vorstellung des Täters abstellen, so müssen dies auch für die Rechtfertigung gelten (so hattest du es auch ungefähr formuliert).

Antwort auf deine Frage: Ja, Rechtswidrigkeit richtet sich nach Vorstellung des Täters.

Nachweiße: S. Lampe, JuS 1967, 564 (568); Kühl, JuS 1980, 120 (125); Herzberg in: FS für Ernst-Joachim Lampe zum 70. Geburtstag, 2003, 205 (221)