Vergleich bei Rechtsschutzversicherung [Änfängerfrage...]
Verfasst: Samstag 11. Februar 2017, 10:39
Guten Tag,
meine Erfahrung mit Rechtsschutzversicherungen hält sich sehr in Grenzen und irgendwie habe ich glaube schon viel zu viel über folgenden Fall nachgedacht und habe etwas Angst vor einer falschen Auskunft:
Rechtsschutzversicherter Mandant klagt einen gewissen Betrag ein. Aus diversenen Gründen soll nun ein Vergleich in Höhe von 10 Prozent der eingeklagten Summe bei entsprechender Kostenquote gem. § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden.
Dazu folgende Fragen:
- den Vergleich als solchen muss ich - als kostenauslösende Maßnahme -doch nicht mit der Rechtsschutzversicherung abstimmen?
- gem. den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen werden bei einer gütlichen Einigung nicht die Kosten erstattet die nicht dem Verhältnis des
vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Ich verstehe das eigentlich so, dass die Rechtsschutzversicherung hier dann 90% der Kosten (also außergerichtliche RA-Gebühren, Gerichtskosten, gerichtliche RA-Gebühren einschließlich Einigungsgebühr) zu erstatten hätte, während 10% mein Mandant selbst zu tragen hätte?
Vielen Dank für die Unterstützung. Ich bin in dem Fall doppelt vorsichtig, da sich die Rechtsschutzversicherung zunächst bezüglich einer Deckungszusage und später noch wegen der Höhe des Streitwerts quer gestellt hatte.
Johannes
meine Erfahrung mit Rechtsschutzversicherungen hält sich sehr in Grenzen und irgendwie habe ich glaube schon viel zu viel über folgenden Fall nachgedacht und habe etwas Angst vor einer falschen Auskunft:
Rechtsschutzversicherter Mandant klagt einen gewissen Betrag ein. Aus diversenen Gründen soll nun ein Vergleich in Höhe von 10 Prozent der eingeklagten Summe bei entsprechender Kostenquote gem. § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden.
Dazu folgende Fragen:
- den Vergleich als solchen muss ich - als kostenauslösende Maßnahme -doch nicht mit der Rechtsschutzversicherung abstimmen?
- gem. den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen werden bei einer gütlichen Einigung nicht die Kosten erstattet die nicht dem Verhältnis des
vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Ich verstehe das eigentlich so, dass die Rechtsschutzversicherung hier dann 90% der Kosten (also außergerichtliche RA-Gebühren, Gerichtskosten, gerichtliche RA-Gebühren einschließlich Einigungsgebühr) zu erstatten hätte, während 10% mein Mandant selbst zu tragen hätte?
Vielen Dank für die Unterstützung. Ich bin in dem Fall doppelt vorsichtig, da sich die Rechtsschutzversicherung zunächst bezüglich einer Deckungszusage und später noch wegen der Höhe des Streitwerts quer gestellt hatte.
Johannes