23 I und IV VwVfG, zufällige Verständlichkeit?
Verfasst: Sonntag 12. Februar 2017, 13:52
Ein ähnlicher Fall war im "Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht"-Buch, wobei allerdings die Verständlichkeit nicht gegeben war. Und da kam mir heute Nacht folgende Frage:
Der Türke T erhält am 9. Dezember eine Abrissverfügung für sein Haus, welches (angeblich) baurechtswidrig errichtet sei und auch nicht genehmigungsfähig sei. Das Widerspruchsverfahren ist im Lande X nach seiner AGVwGO nicht statthaft. T legt am 5. Januar Anfechtungsklage ein, aber auf Türkisch. Zufällig versteht der zuständige Sachbearbeiter K Türkisch und setzt dem T daher keine Übersetzungsfrist nach §23 IV VwVfG.
Laut 23 I VwVfG ist die Amtssprache ja Deutsch, und fremdsprachige Dokumente müssen nach II bis IV übersetzt werden. Sind II bis IV disponibel oder dennoch zwingend?
Wenn sie zwingend sind, was ist denn die Folge dieses "Fehlers"? Klage unzulässig?
Ich würde übrigens einmal vermuten, dass die Vorschriften zwingend sind bzw. dass selbst dann die Frist nicht gewahrt wird, wenn der zuständige Mitarbeiter der Behörde die Fremdsprache zufällig versteht, und wenn es nur deswegen ist, dass §23 I keine Dispositionsmöglichkeit vorsieht.
Der Türke T erhält am 9. Dezember eine Abrissverfügung für sein Haus, welches (angeblich) baurechtswidrig errichtet sei und auch nicht genehmigungsfähig sei. Das Widerspruchsverfahren ist im Lande X nach seiner AGVwGO nicht statthaft. T legt am 5. Januar Anfechtungsklage ein, aber auf Türkisch. Zufällig versteht der zuständige Sachbearbeiter K Türkisch und setzt dem T daher keine Übersetzungsfrist nach §23 IV VwVfG.
Laut 23 I VwVfG ist die Amtssprache ja Deutsch, und fremdsprachige Dokumente müssen nach II bis IV übersetzt werden. Sind II bis IV disponibel oder dennoch zwingend?
Wenn sie zwingend sind, was ist denn die Folge dieses "Fehlers"? Klage unzulässig?
Ich würde übrigens einmal vermuten, dass die Vorschriften zwingend sind bzw. dass selbst dann die Frist nicht gewahrt wird, wenn der zuständige Mitarbeiter der Behörde die Fremdsprache zufällig versteht, und wenn es nur deswegen ist, dass §23 I keine Dispositionsmöglichkeit vorsieht.