Derzeit lautet der abstrakte Anklagesatz:
Ich würde 1 und 3 gerne zusammenfassen. Dann wird aber nicht klar, dass es in Fall 1 nur eine körperliche Mißhandlung und in Fall 3 eben auch eine Gesundheitsschädigung gab. Das halte ich auch für wichtig, da der Geschädigte durch die Gesundheitsschädigung die mit Abstand schwerste Verletzung erlitten hat.Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,
durch drei rechtlich selbstständige Handlungen
1. Eine andere Person vorsätzlich körperlich mißhandelt zu haben.
2. Eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich mißhandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
3. Eine andere Person vorsätzlich körperlich mißhandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
strafbar als Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit zwei Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung
Das zweite Problem habe ich mit Ziffer 2. Der Täter hat das Opfer erst mit einem gefährlichen Werkzeug geschlagen und es dann direkt im Anschluss mit großer Wucht gegen einen unbeweglichen Gegenstand geschleudert. Ich gehe davon aus, dass der Täter hier mit einem einheitlichen Willensentschluss handelte, also Tateinheit. Dann wird aus dem abstrakten Anklagesatz aber nicht mehr deutlich, dass der Täter ja zwei verschiedene gefährliche Werkzeuge eingesetzt hat und es tatsächlich zwei verschiedene Handlungen waren. Würde das schon reichen, um trotz des einheitlichen Willensentschlusses und des engen zeitlich-örtlichen Zusammenhangs von Tatmehrheit auszugehen? Ansonsten würde ja auch der Täter begünstigt, der von vorne herein mehrere Angriffe plant.
EDIT: Sehe gerade dass die Rechtsprechung bei unbeweglichen Gegenständen das gefährliche Werkzeug verneint, hatte ich anders in Erinnerung. Ändert aber nichts am Problem Tateinheit oder Tatmehrheit