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§ 177 und § 223 StGB - Tateinheit?

Verfasst: Freitag 17. Februar 2017, 15:27
von Logisch_Win7
Hallo,

ich hab gerade einen Übungsfall gelöst und versuche mich nun endlich mal dem Thema "Konkurrenzen" zu widmen. In dem Fall vergewaltigt A die B und verletzt sie dabei gleichzeitig dadurch, dass er sie fest an den Armen packt, um eine Flucht der B zu verhindern.

Ich habe nun festgestellt, dass sich A nach § 177 I StGB und nach § 223 I StGB strafbar gemacht hat und frage mich, ob die beiden Tatbestandsverwirklichungen in Tateinheit begangen wurden. Was ich verstanden habe: Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung im natürlichen oder rechtlichen Sinn mehrere Strafgesetze verwirklicht.

Vom Gefühl her würde ich sagen, dass die Vergewaltigung und die Körperverletzung "eine" Handlung sind und somit in Tateinheit zueinander stehen. Ich weiß aber nicht, wie genau ich das begründen soll. Denn die Körperbewegungen bei der Vergewaltigung und das Packen an den Armen sind ja eigentlich mehrere Handlungen im natürlichen Sinn.

Hat jemand einen Lösungsvorschlag?

Re: § 177 und § 223 StGB - Tateinheit?

Verfasst: Freitag 17. Februar 2017, 21:07
von Eagnai
Es liegt Tateinheit vor - schon allein deshalb, weil das An-den-Armen-Packen ja gleichzeitig die Körperverletzungshandlung i.S.d. § 223 und die Gewaltanwendung i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 darstellt.

Re: § 177 und § 223 StGB - Tateinheit?

Verfasst: Freitag 17. Februar 2017, 22:47
von Swann
Eagnai hat geschrieben:Es liegt Tateinheit vor - schon allein deshalb, weil das An-den-Armen-Packen ja gleichzeitig die Körperverletzungshandlung i.S.d. § 223 und die Gewaltanwendung i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 darstellt.
Ich fürchte, du wirst dich umgewöhnen müssen. ;) Jetzt ist es § 177 I, V Nr. 1 StGB.

Re: § 177 und § 223 StGB - Tateinheit?

Verfasst: Samstag 18. Februar 2017, 10:42
von Eagnai
Ja, sorry, ich war jetzt automatisch noch von einem Altfall ausgegangen, weil der TE schon selbst nur von Abs. 1 sprach (zumal in der Praxis derzeit noch fast ausschließlich Altfälle angeklagt und verhandelt werden und man deshalb noch nicht so richtig "drin" ist - ich habe bisher, glaube ich, überhaupt nur Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse nach neuem Recht verfasst, und die alle mit dem Gesetz daneben, weil sich diese ganzen unnötig langen Monster-Absätze ja kein Mensch merken kann).

Wenn es ein "frischer" Fall ist, hast du natürlich recht.

Re: § 177 und § 223 StGB - Tateinheit?

Verfasst: Samstag 18. Februar 2017, 12:04
von Logisch_Win7
Dankeschön erst mal für eure Antworten.

Wie begründe ich das denn, dass Tateinheit vorliegt? ich stehe da echt ein bisschen auf dem Schlauch.

Re: § 177 und § 223 StGB - Tateinheit?

Verfasst: Samstag 18. Februar 2017, 12:08
von Eagnai
Das ist im Grunde so offensichtlich, dass man das kaum näher begründen muss.

Du hast doch, wie oben schon gesagt, eine einzige Handlung (das Festhalten an den Armen), die sowohl ein Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung als auch gleichzeitig eines der Vergewaltigung erfüllt. Wie sollte das denn etwas anderes sein als Tateinheit?

Re: § 177 und § 223 StGB - Tateinheit?

Verfasst: Samstag 18. Februar 2017, 12:38
von thh
Eagnai hat geschrieben:ich habe bisher, glaube ich, überhaupt nur Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse nach neuem Recht verfasst
Anträge auf Erlass von ~

:-)

Re: § 177 und § 223 StGB - Tateinheit?

Verfasst: Samstag 18. Februar 2017, 12:52
von Eagnai
Verfassen (im Sinne von formulieren) tue ich die Dinger - der Richter unterschreibt sie nur.

Natürlich stelle ich formell nur den Antrag, aber rein faktisch schreibe ich den gesamten Haftbefehl, maile ihn dem Richter oder seiner Geschäftsstelle, und er/sie kopiert den Haftbefehl nur, fügt ihn in das richterliche PC-System ein, druckt ihn aus und unterschreibt.

Deshalb würde ich sagen: Ich verfasse, der Richter erlässt. ;)