§ 177 und § 223 StGB - Tateinheit?
Verfasst: Freitag 17. Februar 2017, 15:27
Hallo,
ich hab gerade einen Übungsfall gelöst und versuche mich nun endlich mal dem Thema "Konkurrenzen" zu widmen. In dem Fall vergewaltigt A die B und verletzt sie dabei gleichzeitig dadurch, dass er sie fest an den Armen packt, um eine Flucht der B zu verhindern.
Ich habe nun festgestellt, dass sich A nach § 177 I StGB und nach § 223 I StGB strafbar gemacht hat und frage mich, ob die beiden Tatbestandsverwirklichungen in Tateinheit begangen wurden. Was ich verstanden habe: Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung im natürlichen oder rechtlichen Sinn mehrere Strafgesetze verwirklicht.
Vom Gefühl her würde ich sagen, dass die Vergewaltigung und die Körperverletzung "eine" Handlung sind und somit in Tateinheit zueinander stehen. Ich weiß aber nicht, wie genau ich das begründen soll. Denn die Körperbewegungen bei der Vergewaltigung und das Packen an den Armen sind ja eigentlich mehrere Handlungen im natürlichen Sinn.
Hat jemand einen Lösungsvorschlag?
ich hab gerade einen Übungsfall gelöst und versuche mich nun endlich mal dem Thema "Konkurrenzen" zu widmen. In dem Fall vergewaltigt A die B und verletzt sie dabei gleichzeitig dadurch, dass er sie fest an den Armen packt, um eine Flucht der B zu verhindern.
Ich habe nun festgestellt, dass sich A nach § 177 I StGB und nach § 223 I StGB strafbar gemacht hat und frage mich, ob die beiden Tatbestandsverwirklichungen in Tateinheit begangen wurden. Was ich verstanden habe: Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung im natürlichen oder rechtlichen Sinn mehrere Strafgesetze verwirklicht.
Vom Gefühl her würde ich sagen, dass die Vergewaltigung und die Körperverletzung "eine" Handlung sind und somit in Tateinheit zueinander stehen. Ich weiß aber nicht, wie genau ich das begründen soll. Denn die Körperbewegungen bei der Vergewaltigung und das Packen an den Armen sind ja eigentlich mehrere Handlungen im natürlichen Sinn.
Hat jemand einen Lösungsvorschlag?