BeA
Moderator: Verwaltung
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Re: BeA
Ich habe mich nun mal mit dem Thema beschäftigt. Was mich abhält/abhielt:
So wie ich es verstehe, versucht die OCR-Software den Text zu erkennen. Eine 100% Genaugikeit ergibt sich wohl nicht. Wie macht ihr das dann? Den Text nochmals prüfen?
Edit: vielleicht zur Erklärung. Ich war jahrelange nebenberuflich selbstständig, also alles auf kleinerer Flamme und nun seit einem Jahr "voll" selbstständig. Daher bin ich auf manche Ideen vielleicht noch gar nicht gekommen...
So wie ich es verstehe, versucht die OCR-Software den Text zu erkennen. Eine 100% Genaugikeit ergibt sich wohl nicht. Wie macht ihr das dann? Den Text nochmals prüfen?
Edit: vielleicht zur Erklärung. Ich war jahrelange nebenberuflich selbstständig, also alles auf kleinerer Flamme und nun seit einem Jahr "voll" selbstständig. Daher bin ich auf manche Ideen vielleicht noch gar nicht gekommen...
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Re: BeA
Man kann die Texterkennung auch hinterher drüber laufen lassen ...
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Re: BeA
Warum (und worauf) willst du den Text nochmal prüfen? Wenn die Erkennung nicht 100% geklappt hat, ist es eben so. § 2 Abs. 1 ERVV schreibt die Durchsuchbarkeit nur "soweit technisch möglich" vor.frage hat geschrieben: ↑Donnerstag 27. Juni 2019, 07:52 Ich habe mich nun mal mit dem Thema beschäftigt. Was mich abhält/abhielt:
So wie ich es verstehe, versucht die OCR-Software den Text zu erkennen. Eine 100% Genaugikeit ergibt sich wohl nicht. Wie macht ihr das dann? Den Text nochmals prüfen?
Edit: vielleicht zur Erklärung. Ich war jahrelange nebenberuflich selbstständig, also alles auf kleinerer Flamme und nun seit einem Jahr "voll" selbstständig. Daher bin ich auf manche Ideen vielleicht noch gar nicht gekommen...
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Re: BeA
Nein, warum? Die Texterkennung liegt ja technisch "hinter" dem Bild. Der Betrachter sieht das, was gescannt wurde, so wie es gescannt wurde, d.h. ein Bild, und kann den Text dann entsprechend selbst lesen (oder auch nicht). Die üblichen marginalen Erkennungsfehler sind technisch bedingt und stören in der Praxis nicht groß weiter; man darf sich eben nur nicht darauf verlassen, dass man mit einer Volltextsuche zwingend alle Vorkommen eines bestimmten Begriffs findet.
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Re: BeA
Absolut, den Gewinn bemerke ich jetzt schon. Ich hatte das einfach noch von früher in Erinnerung, als dann der Scanner eine Text-Datei erstellt hatte, die schrecklich war.
Ab und zu braucht es einfach den Gesetzgeber um den Fortschritt anzukurbeln
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Re: BeA
Ja, das stimmt, das war oft unterirdisch. Einerseits ist seitdem - das ist ja eher 15-20 als 10 Jahre her - die Qualität der Texterkennung deutlich besser geworden, zum anderen stört das in einem PDF nicht so sehr, weil man ja die bildliche Darstellung des Textes liest und das OCR-Ergebnis nicht unmittelbar sieht.frage hat geschrieben:Absolut, den Gewinn bemerke ich jetzt schon. Ich hatte das einfach noch von früher in Erinnerung, als dann der Scanner eine Text-Datei erstellt hatte, die schrecklich war.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: BeA
Geil! Reich!
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: BeA
Man sollte all diejenigen, die das beA mitgestaltet/programmiert haben, in einer Reihe aufstellen und ihnen dann einen nassen Feudel ins Gesicht klatschen.
Erst der Knaller mit den Umlauten
https://www.lto.de/recht/juristen/b/bfh ... ger-stand/
und jetzt auch noch der Verlust der Signatur beim Archivieren
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 91965.html
Erst der Knaller mit den Umlauten
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- Tikka
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Re: BeA
Palim Palim,
ich hätte da eine Frage, vielleicht hat ja schon einer irgendwelche Erfahrungen. Es geht um das Thema Sindiküsse (Nur echt mit "i") und dem beA. Grundsätzlich ist das "haben" desselben verpflichtend auch für die, soweit so schlecht.
Aber ich habe da ein grundsätzliches Thema: Als jemand der relativ regelmäßig gerichtliche Verfahren begleitet tue ich dies bisher gem. § 11 Abs.2 Nr.1 ArbGG für "mein" Unternehmen, als auch für allerhand verbundene Unternehmen und alles artig per Fax und Brief.
Bis jetzt ist noch kein ArbG auf die Idee gekommen mir oder meinen Kollegen irgendetwas über das beA zu schicken, aber... könnten sie das? Für mich gibt es zwei Konstellationen:
a) Bei dem Unternehmen bei dem ich im Rahmen der Syndikuszulassung zugelassen bin;
b) bei verbundenen Unternehmen.
Bei a) würde ich grundsätzlich meinen, das ginge. Allerdings bestellt sich normalerweise keiner hier (also bei uns) spezifisch als "Syndikusanwalt" beim Gericht, da es dafür keine Veranlassung gibt, weshalb ich davon ausgehe, dass es daher einfach praktisch keine Rolle gespielt hat.
Bei b) hätte ich grundsätzliche Bedenken. Denn bei den verbundenen Unternehmen ist man in dieser Konstellation ja nicht als Syndikus zugelassen, weshalb ich der Meinung wäre, für diese wäre eine Nutzung des beA's (in beide Richtungen) unzulässig?
Hat jemand da vielleicht andere Erfahrungen oder einen Hinweis zu weiterführender Literatur? Besten Dank!
ich hätte da eine Frage, vielleicht hat ja schon einer irgendwelche Erfahrungen. Es geht um das Thema Sindiküsse (Nur echt mit "i") und dem beA. Grundsätzlich ist das "haben" desselben verpflichtend auch für die, soweit so schlecht.
Aber ich habe da ein grundsätzliches Thema: Als jemand der relativ regelmäßig gerichtliche Verfahren begleitet tue ich dies bisher gem. § 11 Abs.2 Nr.1 ArbGG für "mein" Unternehmen, als auch für allerhand verbundene Unternehmen und alles artig per Fax und Brief.
Bis jetzt ist noch kein ArbG auf die Idee gekommen mir oder meinen Kollegen irgendetwas über das beA zu schicken, aber... könnten sie das? Für mich gibt es zwei Konstellationen:
a) Bei dem Unternehmen bei dem ich im Rahmen der Syndikuszulassung zugelassen bin;
b) bei verbundenen Unternehmen.
Bei a) würde ich grundsätzlich meinen, das ginge. Allerdings bestellt sich normalerweise keiner hier (also bei uns) spezifisch als "Syndikusanwalt" beim Gericht, da es dafür keine Veranlassung gibt, weshalb ich davon ausgehe, dass es daher einfach praktisch keine Rolle gespielt hat.
Bei b) hätte ich grundsätzliche Bedenken. Denn bei den verbundenen Unternehmen ist man in dieser Konstellation ja nicht als Syndikus zugelassen, weshalb ich der Meinung wäre, für diese wäre eine Nutzung des beA's (in beide Richtungen) unzulässig?
Hat jemand da vielleicht andere Erfahrungen oder einen Hinweis zu weiterführender Literatur? Besten Dank!
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
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Re: BeA
@ Tikka:
Das beA ist aber doch dem zugelassenen Anwalt (und damit auch dem zugelassenen Syndikusanwalt) zugeordnet.
Für eine Differenzierung nach der Person der vertretenen Partei sehe ich da ehrlich gesagt keinen Anhaltspunkt, zumal dem Gericht das Beschäftigungsverhältnis ja nicht bekannt sein muss).
Das beA ist aber doch dem zugelassenen Anwalt (und damit auch dem zugelassenen Syndikusanwalt) zugeordnet.
Für eine Differenzierung nach der Person der vertretenen Partei sehe ich da ehrlich gesagt keinen Anhaltspunkt, zumal dem Gericht das Beschäftigungsverhältnis ja nicht bekannt sein muss).
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