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Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 09:12
von Syd26
immer locker bleiben hat geschrieben:... die Hoffnung stirbt zu lässt, dass kurz vorher ein Wunder passiert (auch in Form einer Katastrophe) und die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ein ähnliches Schicksal erleidet wie die Eröffnung BER.
Ich gehe davon aus, dass der Starttermin noch einmal verschoben wird. Denn bisher sehe ich mich als ungefragte Testerin des Ganzen, die sich teils Stunden für lau damit beschäftigt. Nicht einmal die üblichen Anwaltsprogramme haben Schnittstellen zu beA. Da fragt man sich schon, wozu eigentlich die Umfrage der Kammern vor Einführung gut waren...

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 09:31
von Tikka
Also auf die Gefahr hin ausgelacht zu werden. Ich bin zu blöd mir anhand der FAQ der BRAK diese Frage sicher selbst zu beantworten, denn ich finde die Antwort dort durchaus auslegungsfähig:
2. Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des beA?

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung besteht derzeit noch nicht. Der Gesetzgeber hat jedoch die Bundesrechtsanwaltskammer in § 31a BRAO beauftragt, für jeden zugelassenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aus Altersgründen oder aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit.

Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (BGBl. I 2016, 2167) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (RAVPV) sieht in § 31 eine Übergangszeit bis zum 31.12.2017 für Zustellungen und sonstige Nachrichten an das beA vor. In dieser Übergangszeit soll nach den Regelungen der Verordnung der Postfachinhaber Zustellungen und sonstige Nachrichten nur mit seinem Einverständnis gegen sich gelten lassen müssen.

Nach § 31 RAVPV ist vorgesehen, dass die Bereitschaft zur Nutzung des beA gegenüber dem Kommunikationspartner oder allgemein auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck gebracht werden kann, z.B. durch einen Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite oder durch aktive Nutzung des beA. Reine Testnachrichten ohne Verfahrensbezug sollen nicht als Erklärung der Bereitschaft zum Empfang über das beA gelten. Nicht vorgesehen hingegen ist eine Mitteilung gegenüber den Rechtsanwaltskammern oder gegenüber der BRAK.

Zum 01.01.2018 wird aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (v. 12.05.2017, BGBl. I 1121; Pressemitteilung Nr. 3 v. 24.03.2017) zudem folgender Absatz 6 in § 31a BRAO eingefügt und damit eine gesetzliche Regelung zur sogenannten passiven Nutzungspflicht geschaffen werden:

Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
Sorry für die Wall of Text. Mein Verständnis ist Folgendes:

Bis zum 31.12.2017 ist niemand verpflichtet das beA zu nutzen. Es wird aber für ALLE Rechtsanwälte (inkl. Wohnzimmerkanzleien und Syndikusanwälte) passiv eingerichtet. Wenn man aber seinen "Kommunikationspartnern" signalisiert, dass man es nutzt, dann ist man verpflichtet die techn. Vorrichtungen bereitzuhalten und Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen etc..

Im Umkehrschluss: Wenn man gar nichts macht und das beA auch weiterhin ignoriert hat man zwar ein passiv eingerichtetes beA, muss das aber nicht nutzen.

Ab dem 01.01.2018 müssen aber wirklich alle, egal ob sie wollen oder nicht beA Kommunikation gegen sich gelten lassen. Also auch Syndikusanwälte? und Wohnzimmerkanzleien, die noch nie ein Mandat hatten und auch keins wollen?

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 10:01
von Theopa
Tikka hat geschrieben:Ab dem 01.01.2018 müssen aber wirklich alle, egal ob sie wollen oder nicht beA Kommunikation gegen sich gelten lassen. Also auch Syndikusanwälte? und Wohnzimmerkanzleien, die noch nie ein Mandat hatten und auch keins wollen?
Da der Eingang im beA ab diesem Zeitpunkt mit dem Einwurf eines ordnungsgemäß adressierten Schreibens in den (von berechtigten Dritten an die Wand geschraubten ;) ) Briefkasten der Kanzlei gleichgestellt sein dürfte, würde ich das tatsächlich so sehen.

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 10:12
von Tikka
Mhh so hatte ich das auch verstanden. Nun ja, ich gehe davon aus, dass man als Syndikus (egal ob alt mit Wohnzimmerkanzlei oder neu mit der entsprechenden Zulassung) wahrscheinlich trotzdem damit durchkommt keins zu haben. Solange man kein Mandat annimmt, gibt es ja keine Veranlassung per beA zu kommunizieren. Also insbesondere gibt es ja auch keinen Grund für Dritte (Gerichte, Behörden, andere RAe) einem irgendwas mitzuteilen.

Oder übersehe ich da irgendwas?

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 10:19
von Tibor
Ich sehe schon Prozessbetrüger auf den Zug springen ...

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 11:33
von thh
Tikka hat geschrieben:Ab dem 01.01.2018 müssen aber wirklich alle, egal ob sie wollen oder nicht beA Kommunikation gegen sich gelten lassen. Also auch Syndikusanwälte? und Wohnzimmerkanzleien, die noch nie ein Mandat hatten und auch keins wollen?
Freilich - warum auch nicht? Welchen Grund kann es denn geben, zugelassener Rechtsanwalt zu sein, wenn man nicht als Rechtsanwalt tätig ist oder je sein will?

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 11:42
von Tikka
Als zugelassener Syndikusrechtsanwalt?

Das Verbot nebenbei als Rechtsanwalt tätig zu sein. Siehe 46 Abs. 5 BRAO...

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 11:50
von thh
Tikka hat geschrieben:Als zugelassener Syndikusrechtsanwalt?

Das Verbot nebenbei als Rechtsanwalt tätig zu sein. Siehe 46 Abs. 5 BRAO...
Möglicherweise übersehe ich etwas, aber der Syndikusrechtsanwalt darf doch ohnehin nur für seine(n) Arbeitgeber anwaltlich tätig sein? Dann stellt ihm sinnigerweise der Arbeitgeber das beA, oder? Das wird bei angestellten RA doch auch nicht anders sein.

(Bei einer Parallelzulassung als RA braucht er dann auch "privat" eines, klar.)

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 11:55
von Tikka
thh hat geschrieben:
Tikka hat geschrieben:Als zugelassener Syndikusrechtsanwalt?

Das Verbot nebenbei als Rechtsanwalt tätig zu sein. Siehe 46 Abs. 5 BRAO...
Dann stellt ihm sinnigerweise der Arbeitgeber das beA, oder?
Bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber? z.B. Verband oder Unternehmen? Wie sollen die an so ein Teil kommen. Über die BRAK meiner Ansicht jedenfalls nicht. Zumindest sehe ich keine Option bei deren zugegebenermaßen schlechten Website zu dem Thema.

/e: Habe es weiter unten auf der Seite der BRAK gefunden. Syndikusanwälte bekommen beA (persönlich). Nur später. Der Arbeitgeber bekommt kein beA. ...
Wenn ich es richtig verstanden habe bekommen auch Kanzleien kein einheitliches beA sondern nur die Rechtsanwälte persönlich. Das wird ja ein riesen Spass in größeren Sozietäten.

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 12:04
von thh
Tikka hat geschrieben:
thh hat geschrieben:
Tikka hat geschrieben:Als zugelassener Syndikusrechtsanwalt?
Dann stellt ihm sinnigerweise der Arbeitgeber das beA, oder?
Bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber? z.B. Verband oder Unternehmen? Wie sollen die an so ein Teil kommen.
Das beA wird natürlich personenbezogen für den Anwalt einzurichten sein; aber die Kosten dazu wird der Arbeitgeber zu tragen haben (und darauf kommt es ja letztlich an).
Tikka hat geschrieben:Über die BRAK meiner Ansicht jedenfalls nicht. Zumindest sehe ich keine Option bei deren zugegebenermaßen schlechten Website zu dem Thema.
Die FAQ enthält unter "A. Grundlegende Fragen" http://bea.brak.de/fragen-und-antworten ... de-fragen/ (Verwaister Link http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/a-grundlegende-fragen/ automatisch entfernt) einen eigenen Punkt "6. Was gilt für Syndikusrechtsanwälte?". Demnach bekommt der Syndikus-RA für diese Tätigkeit erwartungsgemäß ein eigenes beA. Muss er ja auch, wenn er sein Unternehmen auch anwaltlich vertreten soll (und wenn er das nicht soll, muss er im Prinzip ja auch kein Syndikus-RA sein).

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 12:23
von famulus
Tibor hat geschrieben:Ich sehe schon Prozessbetrüger auf den Zug springen ...
Wieso Betrug? - Potenzieller Haftungsfall, wenn man es nicht zumindest versucht! ;)

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 13:04
von Syd26
Tikka hat geschrieben: Wenn ich es richtig verstanden habe bekommen auch Kanzleien kein einheitliches beA sondern nur die Rechtsanwälte persönlich. Das wird ja ein riesen Spass in größeren Sozietäten.
Nicht nur dort. Da reicht schon eine Kanzlei mit 5 Berufsträgern. Spätestens wenn einer länger im Urlaub ist, wird das spaßig.

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 13:37
von Tikka
Das glaube ich sofort Syd. Ich meinte nur ganz besonders spassig wird's in Buden wie FreshHengeler Sigle, die nicht nur ein paar hundert angestellte Anwälte verwalten müssen, sondern auch noch eine wahnsinnige Fluktuation haben. Wird für alle kaum lustig.

Aber nochmal zu meinem Theorycrafting für die Syndikusanwälte (egal ob alt oder neu): da die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen nirgendwo vermerkt ist, kann einem da realistisch irgendetwas passieren, wenn man das beA nicht aktiv einrichtet?

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 15:58
von Syd26
Tikka hat geschrieben:Das glaube ich sofort Syd. Ich meinte nur ganz besonders spassig wird's in Buden wie FreshHengeler Sigle, die nicht nur ein paar hundert angestellte Anwälte verwalten müssen, sondern auch noch eine wahnsinnige Fluktuation haben. Wird für alle kaum lustig.
Stimmt. Bei hoher Fluktuation wird das lustig. Zudem scheint beA nicht mit Terminalservern zu funktionieren.
Tikka hat geschrieben: Aber nochmal zu meinem Theorycrafting für die Syndikusanwälte (egal ob alt oder neu): da die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen nirgendwo vermerkt ist, kann einem da realistisch irgendetwas passieren, wenn man das beA nicht aktiv einrichtet?
Ich weiß nicht, ob Syndikusanwälte ohne Doppelzulassung im Rechtsanwaltsregister der BRAK eingetragen sind. Falls ja, wird es für sie ein Postfach geben. Falls nein, dürfte man wohl nicht so einfach herausfinden, in welchem Unternehmen der Syndikus arbeitet. Dann wird ihm auch niemand etwas per beA senden. Verlassen würde ich mich darauf aber nicht.

Allerdings habe ich beim Einrichten meines Adressverzeichnisses gesehen, dass größere Unternehmen gelistet sind. Ich nehme an, alle mit eigener Rechtsabteilung werden beA einrichten.

Re: BeA

Verfasst: Montag 16. Oktober 2017, 16:45
von Kasimir
Syd26 hat geschrieben:
Tikka hat geschrieben: Wenn ich es richtig verstanden habe bekommen auch Kanzleien kein einheitliches beA sondern nur die Rechtsanwälte persönlich. Das wird ja ein riesen Spass in größeren Sozietäten.
Nicht nur dort. Da reicht schon eine Kanzlei mit 5 Berufsträgern. Spätestens wenn einer länger im Urlaub ist, wird das spaßig.
Ich verstehe nicht, was das mit Urlaub zu tun hat. Auch schon jetzt hat man doch dafür Sorge zu tragen, dass man für Fristsachen im Urlaub "empfangsbereit" ist. Digital geht das dann zukünftig noch einfacher.

Zudem ist es doch durchaus sinnvoll, die Karte an den Anwalt und nicht die Kanzlei zu knüpfen. Damit ist sichergestellt, dass man auch beim Kanzleiwechsel immer "seine Karte" mitnimmt. Und die Kanzleien können die Karten ja zentral bei ihrer IT-Abteilung etc. verwahren lassen.

Lustiger finde ich, dass die Authentifizierung über eine physische Karte erfolgt. Da hätte man doch sicherlich auch eine andere Form der 2 oder gar 3-way-Identifizierung hinbekommen. Chipkarte ist schon ziemlich old school.