[SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht
Verfasst: Dienstag 21. Februar 2017, 17:47
Ein neuerlicher und unfreiwilliger Ausflug ins Sozialrecht zwingt mich zu nachfolgender Frage:
In § 57 SGG wird die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte geregelt. Gem. § 57 Abs. 1 SGG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Soweit, so klar.
Eine Frage an die Experten: Gibt es für Fragen der Sozialversicherungspflicht - abseits von § 57 Abs. 7 SGG - einen davon abweichenden Gerichtsstand?
Besten Dank für die Hilfe, Sozialrecht ist wirklich nicht meine Materie.
In § 57 SGG wird die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte geregelt. Gem. § 57 Abs. 1 SGG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Soweit, so klar.
Eine Frage an die Experten: Gibt es für Fragen der Sozialversicherungspflicht - abseits von § 57 Abs. 7 SGG - einen davon abweichenden Gerichtsstand?
Besten Dank für die Hilfe, Sozialrecht ist wirklich nicht meine Materie.