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[SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht

Verfasst: Dienstag 21. Februar 2017, 17:47
von Abschreiber
Ein neuerlicher und unfreiwilliger Ausflug ins Sozialrecht zwingt mich zu nachfolgender Frage:

In § 57 SGG wird die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte geregelt. Gem. § 57 Abs. 1 SGG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Soweit, so klar.

Eine Frage an die Experten: Gibt es für Fragen der Sozialversicherungspflicht - abseits von § 57 Abs. 7 SGG - einen davon abweichenden Gerichtsstand?

Besten Dank für die Hilfe, Sozialrecht ist wirklich nicht meine Materie.

Re: [SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht

Verfasst: Mittwoch 22. Februar 2017, 23:40
von De Owwebacher
Wenn es um die Arbeitslosenversicherung geht, vielleicht § 369 SGB III ? :-k

Re: [SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht

Verfasst: Donnerstag 23. Februar 2017, 07:59
von j_laurentius
Die örtliche Zuständigkeit ist abschließend in §§ 57-57b SGG geregelt, bis auf die von Owwebacher zitierte Regelung des § 369 SGB III und dann gibt es noch ein paar Spezialzuweisungen an die Landessozialgerichte und ganz speziell an die Landessozialgerichte NRW und Berlin-Brandenburg in § 29 SGG, worunter Fragen der Sozialversicherungspflicht allerdings nicht fallen dürften.

Grundsätzlich kannst Du eine Klage aber bei jedem beliebigen Sozialgericht erheben, ggf. wird halt verwiesen.

Viele Grüße, Jana

Re: [SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht

Verfasst: Freitag 24. Februar 2017, 18:13
von Abschreiber
Danke Euch!
Das sieht die Behörde in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung anders O:)