Bekanntgabe eines VA an Unbeteiligte
Verfasst: Dienstag 21. Februar 2017, 19:16
Moin liebes Forum!
Nach § 41 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den VA "demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird". Muss ich jetzt einen Antrag auf Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG stellen, damit ich im Zweifel eine Bekanntgabe an mich erreiche oder liegt die Bekanntgabe an "Unbeteiligte", also an solche, von denen die Behörde meint, sie seien nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen, im Ermessen der Behörde? Geht das überhaupt unabhängig von § 41 VwVfG? Eine öffentliche Bekantgabe ist ja gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG nur möglich, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Spricht das dann dafür, dass eine Bekanntgabe an Unbeteiligte ebenfalls unzulässig wäre? In der Kommentarliteratur habe ich dazu nichts gefunden.
Vielen Dank!
Nach § 41 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den VA "demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird". Muss ich jetzt einen Antrag auf Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG stellen, damit ich im Zweifel eine Bekanntgabe an mich erreiche oder liegt die Bekanntgabe an "Unbeteiligte", also an solche, von denen die Behörde meint, sie seien nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen, im Ermessen der Behörde? Geht das überhaupt unabhängig von § 41 VwVfG? Eine öffentliche Bekantgabe ist ja gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG nur möglich, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Spricht das dann dafür, dass eine Bekanntgabe an Unbeteiligte ebenfalls unzulässig wäre? In der Kommentarliteratur habe ich dazu nichts gefunden.
Vielen Dank!