Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen
Verfasst: Mittwoch 8. März 2017, 12:12
Wurde auf Jurawelt.com bereits die festgestellte „Missachtung des Verfassungsgebotes“ bzw. das „Nicht-Ernst-Nehmen“ des GG Art. 7 IV 3 seitens der verantwortlichen Bundesländer thematisiert? Wenn ja, wo?
(*PM 18.11.2016 https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/ ... rundgesetz ,
s.a. Übersicht z. Umgang mit dem Sonderungsverbot, Stand 6/2016: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt) ,
s.a. Artikel „Das missachtete Verfassungsgebot ….“ über die Studie des WZB (Wrase/Helbig) im Novemberheft 2016 der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht ) und
Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47,
Zitat: „Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen“.
s.a. etliche Artikel in den Medien seit November 2016.)
Ist es ansonsten möglich, dass dieses Thema aufgenommen wird, auch wenn lt. Homepage nach 2015 keine neuen Inhalte aufgeschaltet werden?
Gibt es berechtigte Gründe, die gegen eine Klärung sprechen?
Schließlich liegt diese im Interesse der Allgemeinheit und bisher haben die politischen Volksvertreter und Vertreter der Judikative die Verbraucherinteressen nicht ausreichend vertreten.
D.h. bisher wurde keine Klärung der vielen offenen Punkte veranlasst, obwohl die weitreichende Kritik am Umgang mit dem GG Art. 7 bisher weder widerlegt wurde, noch ihr widersprochen wurde!
Die Finanzierung von Privatschulen erfolgt zu Lasten der staatlichen Schulen.
Daher sind nicht nur die Nutzer der Privatschulen, sondern auch die staatlichen Schulen und deren Nutzer vom Umgang mit dem GG Art. 7 betroffen.
Kann das Thema von Juristen aufgegriffen werden, damit letztlich beantwortet und geklärt werden kann,
a) ob die Steuerzahler und Eltern durch die Rechtsprechung* tatsächlich zu den staatlichen Finanzhilfen und
Schulgeldern, Vereinsbeiträgen, Darlehen und anderen Eigenleistungen (Verpflichtung zur Elternmitarbeit, z.B. Übernahme v. Putzdiensten, …) verpflichtet sind, die Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) vom Staat und Schul-Eltern fordern und erhalten?
b) wer wie verantwortlich und zuständig ist, die festgestellte Missachtung des GG zu beenden, um die Bürger vor künftigen Rechtsverstößen zu schützen
c) wie Bürger in dieser Angelegenheit Rechtsverstöße erkennen können, und sich wie und wo dagegen wehren können. (u.a. §§ 138, 242 BGB)
d) wie Bürger feststellen können, ob staatlichen Schulen berechtigt wären, zusätzliche Gelder zu fordern, damit ein fairer Wettbewerb und gleichwertiger Pflichtschulbetrieb möglich ist.
(Bisher verfügen Privatschulen mit den Mitteln, die sich aus der Summe der ihnen zumutbaren Eigenleistungen** des Schulträgers und der Schuleltern und den staatlichen Finanzhilfen** ergeben, über deutlich mehr Geld für das gleiche Bildungsziel, als staatliche Schulen. Hinzu kommt der Wettbewerbsvorteil, der sich aus dem "Recht auf freie Schülerwahl" ergibt.)
(*siehe z.B. BverfGE 75, 40 Rn. 79 v. 8.4.87, u. 90, 107 v. 9.3.1994 u. Musterprozess: …, Bundesverwaltungsgericht v. 21.12.2011 - 6 C 18/10 Rn 26, 37 ff, …, VGH Baden-Württemberg 9 S 233/12 v. 11.4.2013, StGH v. 6.7.2015 - 1 VB 130/13 ) .
(*PM 18.11.2016 https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/ ... rundgesetz ,
s.a. Übersicht z. Umgang mit dem Sonderungsverbot, Stand 6/2016: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt) ,
s.a. Artikel „Das missachtete Verfassungsgebot ….“ über die Studie des WZB (Wrase/Helbig) im Novemberheft 2016 der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht ) und
Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47,
Zitat: „Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen“.
s.a. etliche Artikel in den Medien seit November 2016.)
Ist es ansonsten möglich, dass dieses Thema aufgenommen wird, auch wenn lt. Homepage nach 2015 keine neuen Inhalte aufgeschaltet werden?
Gibt es berechtigte Gründe, die gegen eine Klärung sprechen?
Schließlich liegt diese im Interesse der Allgemeinheit und bisher haben die politischen Volksvertreter und Vertreter der Judikative die Verbraucherinteressen nicht ausreichend vertreten.
D.h. bisher wurde keine Klärung der vielen offenen Punkte veranlasst, obwohl die weitreichende Kritik am Umgang mit dem GG Art. 7 bisher weder widerlegt wurde, noch ihr widersprochen wurde!
Die Finanzierung von Privatschulen erfolgt zu Lasten der staatlichen Schulen.
Daher sind nicht nur die Nutzer der Privatschulen, sondern auch die staatlichen Schulen und deren Nutzer vom Umgang mit dem GG Art. 7 betroffen.
Kann das Thema von Juristen aufgegriffen werden, damit letztlich beantwortet und geklärt werden kann,
a) ob die Steuerzahler und Eltern durch die Rechtsprechung* tatsächlich zu den staatlichen Finanzhilfen und
Schulgeldern, Vereinsbeiträgen, Darlehen und anderen Eigenleistungen (Verpflichtung zur Elternmitarbeit, z.B. Übernahme v. Putzdiensten, …) verpflichtet sind, die Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) vom Staat und Schul-Eltern fordern und erhalten?
b) wer wie verantwortlich und zuständig ist, die festgestellte Missachtung des GG zu beenden, um die Bürger vor künftigen Rechtsverstößen zu schützen
c) wie Bürger in dieser Angelegenheit Rechtsverstöße erkennen können, und sich wie und wo dagegen wehren können. (u.a. §§ 138, 242 BGB)
d) wie Bürger feststellen können, ob staatlichen Schulen berechtigt wären, zusätzliche Gelder zu fordern, damit ein fairer Wettbewerb und gleichwertiger Pflichtschulbetrieb möglich ist.
(Bisher verfügen Privatschulen mit den Mitteln, die sich aus der Summe der ihnen zumutbaren Eigenleistungen** des Schulträgers und der Schuleltern und den staatlichen Finanzhilfen** ergeben, über deutlich mehr Geld für das gleiche Bildungsziel, als staatliche Schulen. Hinzu kommt der Wettbewerbsvorteil, der sich aus dem "Recht auf freie Schülerwahl" ergibt.)
(*siehe z.B. BverfGE 75, 40 Rn. 79 v. 8.4.87, u. 90, 107 v. 9.3.1994 u. Musterprozess: …, Bundesverwaltungsgericht v. 21.12.2011 - 6 C 18/10 Rn 26, 37 ff, …, VGH Baden-Württemberg 9 S 233/12 v. 11.4.2013, StGH v. 6.7.2015 - 1 VB 130/13 ) .