Re: [SteuerR] Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden
Verfasst: Dienstag 11. Juli 2017, 07:37
Das Thema Schulgeld und andere von Privatschulen geforderte Zahlungen sind ein komplexes Thema.
Das Schulgeld kann das Grundgesetz - Art. 7 IV 3 berühren. Aber ebenso die §§ 242, 138 BGB.
Das spielt hier aber keine Rolle.
Hier geht es um die Grenzen, welche gezahlten Beiträge wie steuerlich abgesetzt werden können.
D.h. um die notwendige Abgrenzung zwischen dem zu 30 % steuerlich absetzbaren Schulgeld (= Entgelt für den normalen Unterricht und Lernmittel) und den zu 100 % steuerlich absetzbaren Spenden und den ggf. gar nicht absetzbaren Beiträgen, z.B. Vereinsbeiträge, etc.
Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Schulgeld gegen das Grundgesetz verstoßen wird, d.h. ob die Schule eigentlich gar nicht genehmigt werden dürfte, weil mit dem Schulgeld eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird." (GG Art. 7 IV 3)
Siehe dazu Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen. Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten." https://openjur.de/u/124190.html
Das FG Köln untersuchte auch nicht, ob das Schulgeld die §§ 242, 138 BGB berührte.
Das Schulgeld kann das Grundgesetz - Art. 7 IV 3 berühren. Aber ebenso die §§ 242, 138 BGB.
Das spielt hier aber keine Rolle.
Hier geht es um die Grenzen, welche gezahlten Beiträge wie steuerlich abgesetzt werden können.
D.h. um die notwendige Abgrenzung zwischen dem zu 30 % steuerlich absetzbaren Schulgeld (= Entgelt für den normalen Unterricht und Lernmittel) und den zu 100 % steuerlich absetzbaren Spenden und den ggf. gar nicht absetzbaren Beiträgen, z.B. Vereinsbeiträge, etc.
Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Schulgeld gegen das Grundgesetz verstoßen wird, d.h. ob die Schule eigentlich gar nicht genehmigt werden dürfte, weil mit dem Schulgeld eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird." (GG Art. 7 IV 3)
Siehe dazu Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen. Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.7.2007 2 K 1741/06, EFG 2007, 1943) entspricht deshalb nicht den tatsächlichen Gegebenheiten." https://openjur.de/u/124190.html
Das FG Köln untersuchte auch nicht, ob das Schulgeld die §§ 242, 138 BGB berührte.