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Einheitstäterbegriff

Verfasst: Mittwoch 8. März 2017, 22:10
von Ingerenz
Hallo zusammen.

Beim AT wiederholen ist mir folgendes aufgefallen: Natürlich gibt es so etwas wie eine fahrlässige Anstiftung nicht, man wird als Täter bestraft. Wie würde man es im Gutachten darstellen, wenn ein Problem beim Vorsatz vorliegt? Ausnahmsweise erst die Teilnahme in Form der Anstiftung prüfen bevor man auf eine fahrlässige Täterschaft eingeht?

Vielen Dank

Re: Einheitstäterbegriff

Verfasst: Mittwoch 8. März 2017, 23:22
von Justitian
Na klar, die Aufbautipps sind ohnehin immer mit Vorsicht zu genießen. Oder als Regel formuliert: der Grundsatz Täterschaft vor Teilnahme tritt im Wege der Spezialität hinter dem Grundsatz Vorsatz vor Fahrlässigkeit zurück.