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Bestimmheitsgebot / Auslegungsgrenze

Verfasst: Donnerstag 9. März 2017, 11:16
von mrmojo
Hallo,

ich denke gerade über das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht nach.
Laut Beck online dient das Bestimmtheitsgebot,
um willkürlicher, nicht berechenbarer Bestrafung ohne Gesetz oder aufgrund eines unbestimmten oder rückwirkenden Gesetzes vorzubeugen.
Praktisch gilt:
Der Rechtsanwender ist bei der Interpretation normativer Begriffe insoweit beschränkt, als er ihnen keine Bedeutung zugrunde legen darf, die die Grenze des Wortlauts aus Sicht des Bürgers überschreitet (BVerfGE 71, 108 (115 f.)). Erfasst sind also nicht nur belastende Analogien im technischen Sinn (→ Rn. 12, → Rn. 12a), sondern auch eine den Norminhalt überdehnende Auslegung
Kann mir jemand ein Beispiel geben für einen unzulässige Auslegung über den Norminhalt / belastende Analogie?
Ich kann mir da nocht nichts drunter vorstellen.

Danke :)

Re: Bestimmheitsgebot / Auslegungsgrenze

Verfasst: Donnerstag 9. März 2017, 15:47
von Swann
Die Subsumtion eines Autos unter den Begriff "Waffe" oder das Gleichstellen des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort mit dem gerechtfertigten oder entschuldigten Verlassen des Unfallortes.

Re: Bestimmheitsgebot / Auslegungsgrenze

Verfasst: Freitag 10. März 2017, 06:41
von StanleyKubrick
Meiner bescheidenen Meinung nach auch die Subsumtion bloßer "körperlicher Anwesenheit" unter den Begriff der "Gewalt". Aber verschiedene, nicht ganz unbedeutende, Gerichte sehen das ja nun anders.