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2facher Toetung, Taeter Jugendlich 19j

Verfasst: Freitag 10. März 2017, 00:03
von Heinigo
Hi,

ich bin interessiert daran was das Deutsche Gesetz fuer eine Strafmass bei folgenden Umstaenden vorsieht:

Der Taeter..
..ist 19 Jahre alt.
..versuchte sich kurz vor der ersten Toetung einer anderen Person selbst umzubringen.
..hat die zweiten Toetung mutmasslich wenige Stunden vorher geplant
..hat sich der Polizei selbst gestellt

und Optional:
..bereut seine Tat nicht da er keinen Wert im Leben sieht und somit nichts falsches darin sieht jemanden das Leben zu nehmen.

Desweiteren interessiert mich ob die Anwendung des Jugendstrafrecht in so einem Fall auch von der schwere der Tat abhaengt oder nur ob die betreffende Person "Erwachsen" im Sinne seiner Geistigen entwicklung ist.

Parallelen zu aktuellen Ereignissen sind nicht unbegruendet, aber ich hab jetzt einfach mal abstrakter gefragt,

beste Gruesse

Re: 2facher Toetung, Taeter Jugendlich 19j

Verfasst: Freitag 10. März 2017, 09:31
von Samson
Es ist absurd, die Anwendung von Jugendstrafrecht von der Schwere der Tat abhängig zu machen. Würdest du denn sagen, dass

..versuchte sich kurz vor der ersten Toetung einer anderen Person selbst umzubringen.
..hat die zweiten Toetung mutmasslich wenige Stunden vorher geplant
..hat sich der Polizei selbst gestellt

und Optional:
..bereut seine Tat nicht da er keinen Wert im Leben sieht und somit nichts falsches darin sieht jemanden das Leben zu nehmen
Auf eine besondere Reife schließen lassen?

Re: 2facher Toetung, Taeter Jugendlich 19j

Verfasst: Freitag 10. März 2017, 10:13
von OJ1988
Ein 19jähriger ist ein sog. "Heranwachsender". Die Anwendung des Jugendstrafrechts bemisst sich in diesem Fall nach § 105 Abs. 1 JGG. Kurz: Entweder muss der Heranwachsende zum Tatzeitpunkt von seinem Entwicklungsstand her noch einem Jugendlichen gleich gestanden haben oder die Tat selbst muss eine typische "Jugendtat" darstellen.

Wird Jugendstrafrecht angewandt, beträgt das denkbare Höchstmaß an Jugendstrafe für die Tat eines Heranwachsenden bei Mord 15 Jahre, § 105 Abs. 3 S. 2 JGG. Anderenfalls - also im Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - kann bei einem Mordfall auch gegen Heranwachsende die lebenslange Freiheitsstrafe des § 211 verhängt werden. In der Praxis wird in solchen Fällen jedoch oft auf den § 106 Abs. 1 JGG zurückgegriffen, der statt lebenslanger die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren erlaubt.

Re: 2facher Toetung, Taeter Jugendlich 19j

Verfasst: Freitag 10. März 2017, 14:47
von Heinigo
Vielen Dank fuer eure Antworten.
Wie gehen Richter eigentlich mit dem Umstand um, wenn die besagte Person das alles nur gemacht hat um ins Gefaengnis zu kommen ?
@OJ1988 Liegt in so einem Fall wie oben und hier beschrieben eine besonders schwere Schuld vor ?

Re: 2facher Toetung, Taeter Jugendlich 19j

Verfasst: Freitag 10. März 2017, 16:52
von OJ1988
Heinigo hat geschrieben: @OJ1988 Liegt in so einem Fall wie oben und hier beschrieben eine besonders schwere Schuld vor ?
Das kann man ohne Aktenkenntnis unmöglich sagen.

Re: 2facher Toetung, Taeter Jugendlich 19j

Verfasst: Freitag 10. März 2017, 17:21
von [enigma]
Man kann allerdings durchaus sagen, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende schon rein statistisch deutlich wahrscheinlicher ist, je näher das Alter des Angeklagten an den 18 Jahren liegt. Bei einem 19jährigen ist es also sehr wahrscheinlich, zumal deine Beschreibung jetzt keine Umstände erkennen lässt, die dagegen sprechen.

Re: 2facher Toetung, Taeter Jugendlich 19j

Verfasst: Samstag 11. März 2017, 11:53
von Heinigo
Mein Wissendurst ist fuer das erste gestillt,
ich bedanke mich nocheinmal fuer alle antworten und wuensche jedem der das hier liest einen schoenen Tag :)