Seite 1 von 1

"auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Sonntag 12. März 2017, 22:51
von JRFröhlich
Wenn in einem SV davon die Rede ist, dass eine Person auf die andere eintritt (in den Brustbereich), wodurch letztere eine Verletzung erleidet, würdet ihr dann an dieser Stelle einfach unterstellen, dass die getretene Person am Boden lag?

Es wurden keine weiteren Angaben zu Körpergröße, Technik, Kunstfertigkeit des Treters gemacht.
Schon klar, dass es schwerer ist und einiges an Akrobatik verlangt, eine stehende Person in die Brust zu treten.

Ist es aber so unwahrscheinlich, dass man gleich etwas in den SV "reinlesen" darf oder haltet ihr das für implizit?

Ich würde mich sehr (!) über andere Ansichten freuen, zermartere mir schon viel zu lange den Schädel über diese wahrscheinlich sehr leicht beantwortbare Kleinigkeit. ::?

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Sonntag 12. März 2017, 23:58
von AlicImWunderland
Das Problem, dass du siehst, sehe ich nicht. Das Wort "eintreten" impliziert meiner Ansicht nach schon dem Wortlaut nach, dass die Tritte jemanden oder etwas treffen, was deutlich kleiner ist als der Täter. So kann man sowohl "nach jemandem treten" oder aber "auf jemanden eintreten". Bei den beiden Formulierungen habe ich direkt jeweils ein völlig anderes Bild vor Augen. Ich habe auch noch nie Formulierungen gehört oder gelesen wie " X hat das Schienbein seines Gegners eingetreten". Stattdessen würde es da wohl heißen "X hat seinem Gegner vor das Schienbein/gegen das Schienbein" getreten. Bei einem akrobatischen "Flugtritt" vor die Brust würde ich auch automatisch "vor die Brust/gegen die Brust getreten" formulieren. Umgekehrt kennt man Sätze wie "X hat auf den Hund eingetreten".

Für mich vom Sprachgefühl her eine ganz klare Sache.

LG

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Montag 13. März 2017, 00:08
von JRFröhlich
Klingt sinnvoll, vielen Dank! Ich habe noch so stark meine Prof. im Ohr, mit dem "nichts reindichten", dass ich das "sinnvoll lebensnah ergänzen" wohl noch etwas üben muss.

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Montag 13. März 2017, 08:09
von Ingerenz
Darf ich fragen, wofür du das wissen musst? Denn wenn du jetzt auf Ideen wie "der Boden als gefährliches Werkzeug" kommst, ist das meiner Meinung nach tatsächlich ein etwas "reindichten".

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Montag 13. März 2017, 11:30
von in dubio
Ingerenz hat geschrieben:Darf ich fragen, wofür du das wissen musst? Denn wenn du jetzt auf Ideen wie "der Boden als gefährliches Werkzeug" kommst, ist das meiner Meinung nach tatsächlich ein etwas "reindichten".
Der Frage schließe ich mich an.
Zunächst mal stimme ich DIr zu, der Sachverhalt spricht stark dafür, dass das Opfer am Boden liegt. Rein klausurtaktisch gibt es aber keinen Anlass, das irgendwo zu thematisieren. Alle im Raum stehenden Fragen lassen sich erörtern, ohne darüber zu spekulieren, ob das Opfer liegt oder steht.
Nach dem (kurzen Sachverhalt) kann man für § 224 I Nr. 2 StGB etwa den beschuhten Fuß/befußten Schuh diskutieren. Ob das Opfer am Boden lag, ist dafür unerheblich.
Für § 224 I Nr. 5 StGB kann man die Frage aufwerfen, ob Tritte in den Brustbereich abstrakt lebensgeführdend sind. Das kann man dann z.B. von Tritten gegen den Kopf abgrenzen. Wenn Du in dem Zusammenhang etwas zu dem am Boden liegenden Opfer schreibst, ist das m.E. nicht falsch, aber auch nicht notwendig.

Bei der Strafzumessung ist es schon ein Unterschied, ob gegen die Schulhofregel "Wer am Boden liegt, ist tabu" verstoßen wird. Aber Strafzumessung wird im Gutachten ja nicht verlangt.

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Montag 13. März 2017, 11:47
von OJ1988
in dubio hat geschrieben:
Ingerenz hat geschrieben:Darf ich fragen, wofür du das wissen musst? Denn wenn du jetzt auf Ideen wie "der Boden als gefährliches Werkzeug" kommst, ist das meiner Meinung nach tatsächlich ein etwas "reindichten".
Der Frage schließe ich mich an.
Zunächst mal stimme ich DIr zu, der Sachverhalt spricht stark dafür, dass das Opfer am Boden liegt. Rein klausurtaktisch gibt es aber keinen Anlass, das irgendwo zu thematisieren. Alle im Raum stehenden Fragen lassen sich erörtern, ohne darüber zu spekulieren, ob das Opfer liegt oder steht.
Nach dem (kurzen Sachverhalt) kann man für § 224 I Nr. 2 StGB etwa den beschuhten Fuß/befußten Schuh diskutieren. Ob das Opfer am Boden lag, ist dafür unerheblich.
Für § 224 I Nr. 5 StGB kann man die Frage aufwerfen, ob Tritte in den Brustbereich abstrakt lebensgeführdend sind. Das kann man dann z.B. von Tritten gegen den Kopf abgrenzen. Wenn Du in dem Zusammenhang etwas zu dem am Boden liegenden Opfer schreibst, ist das m.E. nicht falsch, aber auch nicht notwendig.

Bei der Strafzumessung ist es schon ein Unterschied, ob gegen die Schulhofregel "Wer am Boden liegt, ist tabu" verstoßen wird. Aber Strafzumessung wird im Gutachten ja nicht verlangt.
Da bin ich anderer Auffassung. Nur bei einem am Boden liegenden Opfer kann man problematisieren, ob der Boden, auf dem das Opfer liegt und der die Wirkung des Tritts durch den Widerstand erheblich verstärkt, ein gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt.

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Montag 13. März 2017, 13:30
von in dubio
OJ1988 hat geschrieben: Da bin ich anderer Auffassung. Nur bei einem am Boden liegenden Opfer kann man problematisieren, ob der Boden, auf dem das Opfer liegt und der die Wirkung des Tritts durch den Widerstand erheblich verstärkt, ein gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt.
Das "Problem" ist doch aber gerade nicht im Sachevrhalt angelegt.

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Montag 13. März 2017, 13:36
von OJ1988
Zugegeben, käme es dem Sachverhaltsersteller darauf an, hätte er auch die Formulierung "trat er auf die am Boden liegende Person ein" o.ä. wählen können. Andererseits habe ich schon Hausarbeiten gesehen, die an entscheidender Stelle ähnlich vage formuliert waren, was aber entsprechende Ausführungen in den Lösungsskizzen nicht verhinderte.

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Montag 13. März 2017, 16:08
von in dubio
Selbst aus der Formulierung "trat er auf die am Boden liegende Person ein" würde ich nicht ernsthaft erwarten, dass das Problem im SV angelegt ist.

Die Problematik mit schlechten Lösungsskizzen kann ich nachvollziehen. Die Regel ist das allerdings nicht. Als Korrektor würde ich mich in der geschilderten Konstellation auch von der Lösungsskizze wenig beeindrucken lassen.

Mir geht es bei dem Rat, das Problem nicht anzusprechen, wirklich in allererster Linie um Klausurtaktik. Bei Hausarbeiten ist der limitierende Faktor Platz, bei der Klausur Zeit. Natürlich kann man Platz/Zeit verschwenden, indem man erst einmal in drei Sätzen erklärt, warum O jetzt auf dem Boden liegen muss, um dann den (jetzt nicht gerade am juristischen Hochreck spielenden) Streit, ob der Boden ein gefährliches Werkzeug sein kann, hinschreiben zu können. Wenn man die entscheidenden Stellen trotzdem ordentlich hinbekommt, macht das nix. Punkte räumt man mit dem Problemchen aber nicht ab. Wenn aber bei den entscheidenden Stellen gepfuscht wird, gibt es massiven Punktabzug wegen misslungener Schwerpunktsetzung.

Ich weiß, an anderer Stelle wird "Probleme schaffen, nicht wegschaffen" gepredigt. Das geschaffene Problem kann aber nur zu leicht zur Sachverhaltsquetsche führen.

Re: "auf jemanden eintreten" = liegende Person annehmen?

Verfasst: Montag 13. März 2017, 19:46
von Eagnai
Nach meinem Sprachgefühl muss "auf jemanden eintreten" keineswegs bedeuten, dass das Opfer am Boden liegt.

Ich verwende in Anklageschriften zum Beispiel auch dann, wenn das Opfer steht, Formulierungen wie "Der Angeschuldigte schlug mehrmals mit beiden Fäusten auf den Geschädigten ein" - und wenn er gleichzeitig tritt, schreibe ich eben "... schlug und trat auf ihn ein". Die gleiche Formulierung sehe ich auch bei Kollegen häufig.

Wenn das Opfer am Boden liegt, würde ich das ausdrücklich erwähnen.