ZPO Gerichtsstand unerlaubte Handlung nach unten verweisen?
Verfasst: Dienstag 14. März 2017, 11:07
Hallo,
bei dem bes. Gerichtsstand aus § 32 ZPO muss eine unerlaubte Handlung vorliegen bzw. schlüssig dargestellt werden. Im Gutachten müsste ich dann also ggf. schon da prüfen, ob in der Handlung eine unerlaubte iSv § 823 BGB liegt, also schon eine Prüfung darlegen,die ich eigentlich erst im Rahmen der Begründetheit hatte vor zu schreiben, oder? Nehme ich da nicht schon zu viel vorweg? Nach unten verweisen erschien mir nie eine elegante Lösung zu sein.
bei dem bes. Gerichtsstand aus § 32 ZPO muss eine unerlaubte Handlung vorliegen bzw. schlüssig dargestellt werden. Im Gutachten müsste ich dann also ggf. schon da prüfen, ob in der Handlung eine unerlaubte iSv § 823 BGB liegt, also schon eine Prüfung darlegen,die ich eigentlich erst im Rahmen der Begründetheit hatte vor zu schreiben, oder? Nehme ich da nicht schon zu viel vorweg? Nach unten verweisen erschien mir nie eine elegante Lösung zu sein.