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ZPO Gerichtsstand unerlaubte Handlung nach unten verweisen?

Verfasst: Dienstag 14. März 2017, 11:07
von Osbli
Hallo,
bei dem bes. Gerichtsstand aus § 32 ZPO muss eine unerlaubte Handlung vorliegen bzw. schlüssig dargestellt werden. Im Gutachten müsste ich dann also ggf. schon da prüfen, ob in der Handlung eine unerlaubte iSv § 823 BGB liegt, also schon eine Prüfung darlegen,die ich eigentlich erst im Rahmen der Begründetheit hatte vor zu schreiben, oder? Nehme ich da nicht schon zu viel vorweg? Nach unten verweisen erschien mir nie eine elegante Lösung zu sein. ::?

Re: ZPO Gerichtsstand unerlaubte Handlung nach unten verweis

Verfasst: Dienstag 14. März 2017, 12:02
von Justitian
Nein, so ein kopflastiger Aufbau würde für mich mangelndes Systemverständnis zeigen. In der Zulässigkeit würde ich es bei wenigen Sätzen belassen.

Re: ZPO Gerichtsstand unerlaubte Handlung nach unten verweis

Verfasst: Dienstag 14. März 2017, 13:00
von OJ1988
Stichwort 'doppeltrelevante Tatsachen'. Such mal ein bisschen dazu, dann findest du die Lösung.