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Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 10:04
von JaMe
Hallo zusammen,

mir stellte sich heute im Rahmen der Stellvertretung folgende Frage: Die Vollmachtserteilung kann gemäß § 167 BGB ja in der Weise erfolgen, dass der Vollmachtgeber (=Geschäftsherr) eine Innen- oder Außenvollmacht erteilt.

Wenn ich nun eine KG habe, ist der Geschäftsherr dann...
  • die KG selbst und der Gesellschafter der Hauptbevollmächtigte mit gesetzlicher Vertretungsmacht, welcher Untervollmachten erteilen kann oder
  • ist der Geschäftsherr der Gesellschafter, welcher ganz normale Hauptvollmachten erteilen kann?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:12
von Sebast1an
Siehe §§ 161 ff. HGB.

Die Geschäftsführung einer KG erfolgt grundsätzlich durch den (persönlich haftenden) Komplementär, beachte aber § 164 HGB. Geschäftsherr ist in diesem Zusammenhang kein gebräuchlicher Begriff.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:18
von JaMe
Hallo Sebast1an,

danke für deine Antwort!
Sebast1an hat geschrieben:Siehe §§ 161 ff. HGB.

Die Geschäftsführung einer KG erfolgt grundsätzlich durch den (persönlich haftenden) Komplementär, beachte aber § 164 HGB. Geschäftsherr ist in diesem Zusammenhang kein gebräuchlicher Begriff.
Der Begriff des Geschäftsherrn wird in diesem Zusammenhang auch im Palandt verwendet. Würde nach Deiner Auffassung der Gesellschafter bei Erteilung einer Vollmacht gegenüber einem Dritten eine Haupt- oder Untervollmacht erteilen?

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:22
von Tibor
Warum sollte es eine Untervollmacht sein?

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:24
von JaMe
Tibor hat geschrieben:Warum sollte es eine Untervollmacht sein?
Ich dachte, weil der Gesellschafter ja selbst Vertreter der KG mit gesetzlicher Vertretungsmacht ist.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:28
von Tibor
Unterscheide organschaftliche (korporationsrechtliche) Vertretung und Vertretungsmacht, die auf Bevollmächtigung beruht.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:34
von JaMe
Tibor hat geschrieben:Unterscheide organschaftliche (korporationsrechtliche) Vertretung und Vertretungsmacht, die auf Bevollmächtigung beruht.
Aber ist so eine Trennung nicht inkonsequent. Schließlich hat der Gesellschafter einer KG gemäß §§ 125 I, 161 II HGB ja auch Vertretungsmacht. Es ist eben nur keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (= Vollmacht, vgl. Legaldefinition § 166 II 1 BGB), sondern eben eine gesetzliche Vertretungsmacht.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:38
von Tibor
Naja, der Name sagt es schon Vertretungsmacht hat der Komplementär, nicht nur eine bloße Vollmacht.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:41
von JaMe
Tibor hat geschrieben:Naja, der Name sagt es schon Vertretungsmacht hat der Komplementär, nicht nur eine bloße Vollmacht.
Und was ist dann das, was der Gesellschafter gemäß §§ 125 I, 161 II HGB hat?

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:41
von Tibor
Der Komplementär ist der Gesellschafter mit Vertretungsmacht!

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:45
von JaMe
Tibor hat geschrieben:Der Komplementär ist der Gesellschafter mit Vertretungsmacht!
Upps, ich habe gerade Komplementär und Kommanditist verwechselt, alles klar. Danke.

Wenn jetzt nun der Komplementär einen Dritten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (=Vollmacht) erteilt, ist das dann eine Untervollmacht oder Hauptvollmacht?

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 11:49
von Tibor
Diese Frage haben wir gerade diskutiert. Wenn du nun noch nicht zu einer Lösung gekommen bist, dann solltest du ggf mal ein Lehrbuch zum Gesellschaftsrecht nutzen.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 12:13
von Vorkriegsjugend
Mir scheinen da auch Lücken im Verständnis der Abgrenzung von gesetzlicher Vertretung und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vorzuliegen.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 13:17
von JaMe
Tibor hat geschrieben:Diese Frage haben wir gerade diskutiert. Wenn du nun noch nicht zu einer Lösung gekommen bist, dann solltest du ggf mal ein Lehrbuch zum Gesellschaftsrecht nutzen.
Ich habe schon verstanden, dass wir diese Frage gerade diskutiert haben, wollte mich aber nur nochmal vergewissern, dass du zu dem Ergebnis kommst, dass letzten Endes keine Untervertretung vorliegt, sondern dass der Dritte ganz normal ein Hauptbevollmächtiger wird. Denn ich störe mich absolut an diesem Ergebnis. Zwar ist eine KG selbst nicht handlungsfähig und wird im Rechtsverkehr von ihrem Gesellschafter vertreten. Sehr wohl kann die KG aber verklagt werden. Und die Rechtsfolgen des Geschäfts, welches der Dritte abschließt, wirken ja gerade nicht gegen den Gesellschafter sondern direkt gegen die KG. Meines Erachten spricht einiges für eine Untervertretung.

Vorkriegsjugend hat geschrieben:Mir scheinen da auch Lücken im Verständnis der Abgrenzung von gesetzlicher Vertretung und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vorzuliegen.
Mir ist schon klar, dass es sich bei der Vertretungsmacht des Gesellschafters um eine gesetzliche Vertretungsmacht handelt und dass die Vollmachterteilung gegenüber einem Dritten eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist. Aber ungeachtet dieser Tatsache wirkt das Geschäft des Dritten ja immer noch gegen die KG und Berechtigter und Verpflichteter wird nicht der Gesellschafter als Person selbst.

Also bitte entschuldigt, wenn ich darauf nochmal herumhacke, aber diese Argumentation scheint mir nicht konsequent.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 13:39
von JaMe
Noch als kleiner Nachtrag:

Ich zitiere den Palandt:
"Die Hauptvolllmacht wird vom Geschäftsherrn selbst erteilt, die Untervollmacht vom Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter."

Hier steht nichts davon, dass zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht zu unterscheiden ist. Ganz im Gegenteil. Nach meinem Verständnis spricht dieser Satz gerade dafür, dass es sich bei dem Dritten um einen Unterbevollmächtigten handeln muss, da seine Vertretungsmacht ja gerade nicht durch den Geschäftsherrn (nach meiner Ansicht die KG, für und gegen welche das Geschäft wirken soll), sondern durch den gesetzlichen Vertreter der KG (=Gesellschafter) erfolgte.

Ich hoffe, ich konnte meine Unschlüssigkeiten in eurer Antwort verständlich darstellen.