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Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 13:47
von Vorkriegsjugend
Der Komplementär handelt doch gerade für die KG, also wirken seine Handlungen für und gegen die KG wie Handlungen der KG selbst. Sonst wäre die KG auch handlungsunfähig und alle Vollmachten der KG wären Untervollmachten, da sie nur durch ihre Vertreter handeln kann. Wofür stellst du dir überhaupt diese Frage?

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 14:06
von JaMe
Vorkriegsjugend hat geschrieben:Der Komplementär handelt doch gerade für die KG, also wirken seine Handlungen für und gegen die KG wie Handlungen der KG selbst. Sonst wäre die KG auch handlungsunfähig und alle Vollmachten der KG wären Untervollmachten, da sie nur durch ihre Vertreter handeln kann. Wofür stellst du dir überhaupt diese Frage?
Ich habe mir die Frage gestellt, weil ich die Aussage, dass der vertretungsberechtigte Gesellschafter für die Gesellschaft als ihr gesetzlicher Vertreter jedem beliebigen Dritten Einzelvertretungsmacht erteilen kann, welche dann eine Untervollmacht darstellt, in Repetitoriumsmaterialien gelesen habe. Stutzig hat mich dann aber auch der Gedanke ggemacht, dass es sich bei allen Vollmachten des Gesellschafters um Untervollmachten handelt - abgesehen vom Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 14:10
von Tibor
Das ist schlicht terminologisch quatsch. Wie du ja selbst herausgearbeitet hast, gibt es zwei Arten von Vertretungsmacht. Nur die rechtsgeschäftliche wird als Vollmacht bezeichnet. Insoweit kann auch nur eine "doppelt rechtsgeschäftlich abgeleitete" Vollmacht auch eine Untervollmacht sein. Im Ergebnis ist aber mE irrelevant, wie man das Kind bezeichnet, solange man nicht die oranschaftliche Vertretungsmacht des Komplementärs als Vollmacht missversteht und bspw. §§ 164 ff BGB unbesehen überträgt.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 14:18
von JaMe
Tibor hat geschrieben:Das ist schlicht terminologisch quatsch. Wie du ja selbst herausgearbeitet hast, gibt es zwei Arten von Vertretungsmacht. Nur die rechtsgeschäftliche wird als Vollmacht bezeichnet. Insoweit kann auch nur eine "doppelt rechtsgeschäftlich abgeleitete" Vollmacht auch eine Untervollmacht sein. Im Ergebnis ist aber mE irrelevant, wie man das Kind bezeichnet, solange man nicht die oranschaftliche Vertretungsmacht des Komplementärs als Vollmacht missversteht und bspw. §§ 164 ff BGB unbesehen überträgt.

Ah, jetzt hat es klick bei mir gemacht, vielen, vielen Dank für die Zeit und Mühe der Erklärung. Das macht ja allein vom Wort her Sinn, dass es keine Untervollmacht sein kann, da der vertretungsberechtigte Gesellschafter ja gerade kein "Bevollmächtigter" ist, sondern eben Vertreter mit gesetzlicher Vertretungsmacht. Uff, schwere Geburt.


Viel erschreckender finde ich aber, dass in einem namhaften Repetitorium, für welches man monatlich nicht wenig Geld zahlt, eine doch so gravierende Falschbezeichnung in den Unterlagen ist, auch wenn es im Ergebnis nichts ändert.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 14:44
von Kroate
Der Münchner Kommentar spricht auch im Rahmen der organschaftlichen Stellvertretung von Untervollmacht (MünchKommBGB-Schubert, § 167 Rn. 82).

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Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 14:54
von Tibor
Jauernig sagt: "Untervollmacht - Kann durch Hauptbevollmächtigten erteilt werden," (§ 167 Rn. 4).

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 14:55
von JaMe
Kroate hat geschrieben:Der Münchner Kommentar spricht auch im Rahmen der organschaftlichen Stellvertretung von Untervollmacht (MünchKommBGB-Schubert, § 167 Rn. 82).
Der Palandt ja auch, bemerke ich geraade in meinem Zitat oben: "vom Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter".

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 14:58
von JaMe
Also dann ist es doch eine Untervollmacht, wenn ein gesetzllicher Vertreter (hier iim Beispiel der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer KG) einem Dritten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (=Vollmacht) erteilt?

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 15:04
von Tibor
Ich halte das für falsch, weil es dann in keiner Gesellschaft einen normalen Bevollmächtigten geben würde, es würde nur organschaftliche Vertreter und Unterbevollmächtigte existieren. Aber wenn es in den Kommentaren vertreten wird, kann man das sicher so schreiben.

Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 15:33
von Kroate
Du magst es für falsch halten, es ist aber wohl zumindest nicht ungebräuchlich. Und das ist doch eine relativ wichtige Information, wenn der TE aufgrund Deiner Auffassung empört über die schlechte Qualität der teuren Rep-Unterlagen ist.

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Re: Geschäftsherr einer KG

Verfasst: Mittwoch 15. März 2017, 15:36
von JaMe
Kroate hat geschrieben:Du magst es für falsch halten, es ist aber wohl zumindest nicht ungebräuchlich. Und das ist doch eine relativ wichtige Information, wenn der TE aufgrund Deiner Auffassung empört über die schlechte Qualität der teuren Rep-Unterlagen ist.
Die Information war für mich auf jeden Fall sehr wichtig, auch wenn sie im Ergebnis des Falles nichts ändert. Also vielen Dank für die Richtigstellung, Kroate!