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§ 122 I 4 AO

Verfasst: Montag 20. März 2017, 15:01
von Justitian
Ich habe eine Frage zu den Rechtsfolgen, wenn die Finanzbehörde einen Steuerverwaltungsakt entgegen § 122 I 4 AO nur an den Steuerpflichtigen und nicht an den Bevollmächtigten mitteilt. Teilweise lese ich, dass dann keine wirksame Bekanntgabe vorliegt, solange keine Heilung analog § 8 VwZG durch Weiterleitung an den Bevollmächtigten erfolgt ist. Andernteils wird angenommen, dass die Bekanntgabe wirksam erfolgt ist weil für den Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand und der VA nur formell rechtswidrig ist. Sind das zwei verschiedene Ansichten oder betrifft die Lösung verschiedene Fallkonstellationen, deren Differenzierung ich nur nicht nachvollzogen habe?

Re: § 122 I 4 AO

Verfasst: Montag 20. März 2017, 16:55
von Tibor
Beachte zunächst die unterschiedlichen Fassungen von § 122 Abs 1 AO nach der letzten Novelle. In der a.F. (Satz 3) war es so, wie du schreibst. Grds Ermessen, ob Bekanntgabe an Bevollmächtigten. Aber grds durch Rspr dahin, dass bei vorliegender ausdrücklicher Zustellvollmacht (mehr als einfache Bevollmächtigung), eine Bekanntgabe an den Stpfl ermessensfehlerhaft ist. Dann muss der Stpfl die Bekanntgabe auch nicht gegen sich gelten lassen. Allerdings übernahm die Rspr insoweit die Heilungsrspr des BVerwG, dass dann die tatsächliche Übersendung (auch Kopie) an Bevollmächtigten eine Bekanntgabe auslöst.