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Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Donnerstag 30. März 2017, 15:13
von Parmi
Hallo zusammen,

es würde mich mal interessieren, wer hier schon einmal Erfahrungen mit Auszügen aus einem Whatsapp-Chatverlauf im Zivilerfahren gemacht hat? Wie begegnen Gerichte solchen Beweismitteln?
Möglicherweise ist hier jemand vertreten, bei dem ein solcher Chatauszug zum obsiegen verholfen hat?

Danke im Voraus!

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Donnerstag 30. März 2017, 15:19
von paul321
Wird wie SMS/E-Mail behandelt.

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Montag 24. April 2017, 17:37
von Calipso
Funktioniert.

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Montag 24. April 2017, 17:55
von Mr_Black
"Der Antritt eines Urkundsbeweises erfolgt durch Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, dies ist vorliegend nicht erfolgt. Dass Kopien von WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails den Anforderungen an die Beweisführung nicht genügen bedarf keiner weiteren Erörterung."

AG Luckenwalde

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Montag 24. April 2017, 17:58
von thh
Mr_Black hat geschrieben:"Der Antritt eines Urkundsbeweises erfolgt durch Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, dies ist vorliegend nicht erfolgt. Dass Kopien von WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails den Anforderungen an die Beweisführung nicht genügen bedarf keiner weiteren Erörterung."

AG Luckenwalde
Mit der Frage, wie nur elektronisch verkörperte Daten "in Urschrift" vorgelegt werden sollen, hat sich das AG Luckenwalde offenbar bisher nicht beschäftigt. Vielleicht wird sich das ja mit der E-Akte ändern. ;)

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Montag 24. April 2017, 18:19
von Eagnai
Jedenfalls lässt die bloße Behauptung, dass etwas keiner weiteren Erörterung bedürfe, schon immer arg den Verdacht aufkommen, dass demjenigen einfach keine sachlichen Argumente eingefallen sind, die er für eine Erörterung hätte heranziehen können.

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Montag 24. April 2017, 18:39
von Mr_Black
Eagnai hat geschrieben:Jedenfalls lässt die bloße Behauptung, dass etwas keiner weiteren Erörterung bedürfe, schon immer arg den Verdacht aufkommen, dass demjenigen einfach keine sachlichen Argumente eingefallen sind, die er für eine Erörterung hätte heranziehen können.
Das Argument war: Keine Urschrift, keine beglaubigte Abschrift

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Montag 24. April 2017, 23:44
von Tibor
Elektronische Dokumente können nur in Augenschein genommen werden; es sind keine Urkunden (§ 371 Abs 1 Satz 2 ZPO).

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Dienstag 25. April 2017, 09:04
von Syd26
Tibor hat geschrieben:Elektronische Dokumente können nur in Augenschein genommen werden; es sind keine Urkunden (§ 371 Abs 1 Satz 2 ZPO).
Das meine ich auch. Aus meiner Erfahrung gab es bisher damit keine Probleme.

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Dienstag 25. April 2017, 09:19
von Tibor
Augenscheinnahme erfolgt aber in "das ursprüngliche elektronische Dokument", also nicht in einen Screenshot etc., denn insoweit handelt es sich nur um ein Abbild des Augenscheinsobjekts (wie bspw. ein Fotos eines Hauses, dass man zur Akte reicht). Eigentlich müsste man also Beweis durch Inaugenscheinnahme auf dem Handy des Empfängers in den Originalverlauf beantragen.

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Dienstag 25. April 2017, 10:33
von Mr_Black
Die Gegenseite hatte in der mündlichen Verhandlung das Original nicht dabei.

Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Verfasst: Dienstag 25. April 2017, 13:56
von Syd26
Tibor hat geschrieben:Augenscheinnahme erfolgt aber in "das ursprüngliche elektronische Dokument", also nicht in einen Screenshot etc., denn insoweit handelt es sich nur um ein Abbild des Augenscheinsobjekts (wie bspw. ein Fotos eines Hauses, dass man zur Akte reicht). Eigentlich müsste man also Beweis durch Inaugenscheinnahme auf dem Handy des Empfängers in den Originalverlauf beantragen.
Alles schon dagewesen. Ich würde dem Mandanten in solchen Fällen durchaus dazu raten, das Smartphone mit zum Termin zu bringen, Wird meistens ohnehin gemacht.