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Aufbau: Mord ablehnen, Totschlag bejahen?

Verfasst: Sonntag 2. April 2017, 22:09
von bilmem
Hallo,

ich wäre euch sehr über eine Hilfe dankbar.

Man hat versuchten Totschlag, von dem
der Täter zurückgetreten ist.
Gewisse Mordmerkmale liegen dabei sehr nahe bzw. sind
sehr problematisch, diese würde man gerne anprüfen,
muss sie aber ablehnen.

Kann man dann einfach im Obersatz die Prüfung des §§ 211, 212, 22, 23 I
beginnen und am Ende sagen dass eine Strafbarkeit wegen
§ 212, 22,23 I nicht besteht (wegen Rücktritt vom Totschlag,
die Mordmerkmale fehlen ja).

Re: Aufbau: Mord ablehnen, Totschlag bejahen?

Verfasst: Montag 3. April 2017, 08:10
von Ara
Hi,

du kannst ja die Qualifikation (wie die Literatur den Mord ja einstuft) mit dem Grundtatbestand gemeinsam prüfen. Dann prüfst du am Ende des objektiven Tatbestandes die objektiven Mordmerkmale und am Ende des subjektiven Tatbestandes die subjektiven Mordmerkmale. Beim Versuch wandert logischerweise alles in die subjektiven Vorstellungen.

So kannst du zB auch bei ner Rechtfertigung was zu Mordmerkmalen sagen.

Gruß,
Ara

Re: Aufbau: Mord ablehnen, Totschlag bejahen?

Verfasst: Montag 3. April 2017, 09:25
von bilmem
Aber wie mache ich das, wenn ich die Mordmerkmale ablehne und
weiterprüfen will?
Also
1. Vorprüfung bzgl. 211 (+)
2. Tatbestand, Unmittelbares Ansetzen bzgl. 212 (+) aber TB des 211 (-)
3. RWK, Schuld (+)
4. Rücktritt bzgl. 212 (+), 211 fehlen ja schon die Mordmerkmale

Kann ich dann sagen, T könnte sich gem. § 211, 212, 22, 23 I
strafbar gemacht haben, im Tatbestand dann die Mordmerkmale ablehnen,
und unter Rücktritt dann schreiben T ist wirksam von § 212, 22, 23 I zurückgetreten?

Re: Aufbau: Mord ablehnen, Totschlag bejahen?

Verfasst: Montag 3. April 2017, 12:00
von Ara
Ja. Du musst das dann halt irgendwie in der Prüfung deutlich machen.

Zum Beispiel beim Tatentschluss nachdem du Tötungsvorsatz bejaht hast sowas schreiben wie "Er könnte auch aus Habgier gehandelt haben" dann lehnste das ab "Habgier liegt somit nicht vor. Somit hatte T nur einen Tatentschluss hinsichtlich eines Totschlages"

Ob man im Obersatz das Ergebnis angibt oder all das was geprüft wird, wird unterschiedlich gemacht. Manche sagen der Obersatz und das Ergebnis müssen immer übereinstimmen. Ich habs aber immer so gemacht, dass ich im Obersatz alles was geprüft wird erwähnt habe und im Ergebnis nur das was durchgeht. Teilweise dann mit einem "Hat sich lediglich wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht" versucht deutlich zu machen, dass das Ergebnis weniger ist als der Obersatz. Das ist aber glaub ich tatsächlich Geschmackssache.

Re: Aufbau: Mord ablehnen, Totschlag bejahen?

Verfasst: Montag 3. April 2017, 12:27
von bilmem
Also war es so richtig, herzlichen Dank!