Re: JUDr. was ist das jetzt eigentlich genau für ein Gedönse
Verfasst: Montag 3. April 2017, 15:23
Ich bin jetzt nicht der große Strafrechtler, aber ich hätte an den Wohnsitz gedacht (§ 143 GVG, §§ 7, 8, 12 Abs. 1 StPO).
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Auch wenn der Hauptsitz (und damit die Kammerzugehörigkeit) in einem anderen Bundesland läge?Tibor hat geschrieben:Ich bin jetzt nicht der große Strafrechtler, aber ich hätte an den Wohnsitz gedacht (§ 143 GVG, §§ 7, 8, 12 Abs. 1 StPO).
Da es sich um einen "kleinen" Doktorgrad handelt, ist "Doktorchen" die korrekte Anrede.Levi hat geschrieben:Mal was anderes: Wie spricht/schreibt man so einen JUDr. eigentlich höflich korrekt an?
Ich würde spontan sagen: mit "Dr. XY".
Aber genau das ist er ja nicht??
Ja, die örtlich zuständige (am Wohn- bzw. Geschäftssitz).paul321 hat geschrieben:Kannst Du hier eine Staatsanwaltschaft empfehlen?thh hat geschrieben:Wenn der Doktorgrad geführt wird, dann in der Regel unberechtigt. In diesem Fall stellt die zuständige StA das auf Anfrage i.d.R. zeitnah ab. (Sehr beliebt auch mit dem Dr.-medic.)
Naja, man muss nun trennen zwischen dem Führen eines akademischen Doktorgrades, den man nicht "hat", weil er nicht (so) verliehen wurde, und einem Plagiat, das zur Verleihung eines Doktorgrades geführt hat. Den Grad darf man natürlich führen, bis er bestandskräftig entzogen wurde.paul321 hat geschrieben:Die Erfahrung eines recht prominenten Plagiatsjägers mit dem ich mich kürzlich über genau dieses Thema unterhalten habe ist eine völlig andere.
Im Telefonbuch - und bei Bewertungsportalen usw. - ist das schwieriger, weil da nachzuweisen ist, dass tatsächlich der dort eingetragene Beschuldigte den Eintrag des Doktorgrades veranlasst hat. Das ist nicht aus sich heraus klar, weil da teilweise aus Unkenntnis der Bearbeiter tatsächlich fehlerhaften Einträge erfolgen, und der Nachweis ist oft schwer zu führen, weil nicht wirklich mit vertretbarem Aufwand ersichtlich ist, wer die Formulierung des Eintrags verantwortet.dumdum hat geschrieben:Im Telefonbuch stand auch "Dr." - also kann es da keinen Anfangsverdacht für Ermittlungen geben
Letztlich ist das weitgehend egal; entweder ist die Staatsanwaltschaft zuständig, oder sie gibt das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft ab.dumdum hat geschrieben:Auch wenn der Hauptsitz (und damit die Kammerzugehörigkeit) in einem anderen Bundesland läge?Tibor hat geschrieben:Ich bin jetzt nicht der große Strafrechtler, aber ich hätte an den Wohnsitz gedacht (§ 143 GVG, §§ 7, 8, 12 Abs. 1 StPO).
Das hab ich dem Plagiatsjäger auch gesagt. Konkret ging es in dem Fall allerdings nicht um ein von ihm vermutetes Plagiat, sondern um einen Dr. Titelträger dessen Diss nicht auffindbar war und dessen Kanzlei bzw. er selbst keinerlei Anstalten unternahm mit aufzuklären. Mir würde das als Anfangsverdacht reichen.thh hat geschrieben:Letztlich ist das weitgehend egal; entweder ist die Staatsanwaltschaft zuständig, oder sie gibt das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft ab.dumdum hat geschrieben:Auch wenn der Hauptsitz (und damit die Kammerzugehörigkeit) in einem anderen Bundesland läge?Tibor hat geschrieben:Ich bin jetzt nicht der große Strafrechtler, aber ich hätte an den Wohnsitz gedacht (§ 143 GVG, §§ 7, 8, 12 Abs. 1 StPO).
Ja, wir reden hier aber über einen Anfangsverdacht. Gemessen an den sonst daran anzulegenden Maßstäben, scheint dieser - nach Aussage/Erfahrung dieses Plagiatsjägers - offenbar etwas höher zu liegen.Tibor hat geschrieben:Man kann eine Dissertation auch eingeschränkt veröffentlichen, bspw ohne klassischen Verlag durch Einreichen von 20-100 Kopierexemplaren ("Selbstverlag") und Übersendung an x Bibliotheken. Manche Dissertationen sind auch ansonsten nicht frei zugänglich. Nur weil man also weder bei Amazon noch im KVK einen Eintrag findet, handelt es sich zugleich um eine unberechtigte Titelführung.
Das ist allerdings ein bißchen dünne, angesichts der Tatsache, dass niemand gezwungen ist, Dritten - auch Plagiatsjägern gegenüber - Auskünfte über den Verbleib seiner Dissertation zu erteilen. Das kann man als Anfangsverdacht sehen, wenn man will, man muss aber nicht.paul321 hat geschrieben:Das hab ich dem Plagiatsjäger auch gesagt. Konkret ging es in dem Fall allerdings nicht um ein von ihm vermutetes Plagiat, sondern um einen Dr. Titelträger dessen Diss nicht auffindbar war und dessen Kanzlei bzw. er selbst keinerlei Anstalten unternahm mit aufzuklären. Mir würde das als Anfangsverdacht reichen.
Die Frage ist doch: Was willst Du sonst noch machen, wenn jemand (verständlicherweise) so mauert wie Du es gerade schilderst.Tibor hat geschrieben:Du meinst ernsthaft einen Anfangsverdacht einer Straftat? Das ist doch lächerlich! Eine Promotion kann auch an einer anderen Fakultät oder gar im Ausland durchgeführt worden sein, das fällt nicht zwingend mit "Studienort" zusammen. Und wenn sich bei mir irgendein dahergelaufener "Plagiatsforscher" melden würde und um Auskunft bitten würde, ich würde die Mail bzw. das Schreiben in Ablage Rund ablegen.
Das war eigentlich als Scherz gedacht das der Betreffende einen Doktortitel führt kann man ja recht leicht nachweisen, wenn er seine Korrespondenz so unterschreibt...thh hat geschrieben:Im Telefonbuch - und bei Bewertungsportalen usw. - ist das schwieriger, weil da nachzuweisen ist, dass tatsächlich der dort eingetragene Beschuldigte den Eintrag des Doktorgrades veranlasst hat. Das ist nicht aus sich heraus klar, weil da teilweise aus Unkenntnis der Bearbeiter tatsächlich fehlerhaften Einträge erfolgen, und der Nachweis ist oft schwer zu führen, weil nicht wirklich mit vertretbarem Aufwand ersichtlich ist, wer die Formulierung des Eintrags verantwortet.dumdum hat geschrieben:Im Telefonbuch stand auch "Dr." - also kann es da keinen Anfangsverdacht für Ermittlungen geben