Verhältnis § 211 StGB und § 216 StGB im Einzelfall
Verfasst: Samstag 22. April 2017, 21:54
Für meine Frage folgender Ausgangspunkt: Auch wenn die h.L. im Gegensatz zur Rechtsprechung von einem Stufenverhältnis der Tötungstatbestände spricht, so stehen sie jedoch nach beiden Ansichten im Verhältnis der Spezialität zueinander, d.h. die speziellere Privilegierung des § 216 verdrängt den Totschlag und auch den Mord (so etwa, wenn neben dem bewusstseinsdominanten Mitleidsmotiv auch Geld eine Rolle spielt). Aber gilt das wirklich uneingeschränkt? Mir erscheint das fragwürdig, je nachdem welches Mordmerkmal insbesondere verwirklicht sein würde... wenn nun jemand auf das ernsthafte Sterbeverlangen eines Angehörigen dazu bestimmt wird, ihn zu töten und dazu (zugegeben fernliegender aber doch hypothetisch möglicherweise) anfängt, ihm von den Füßen aufwärts erstmal die Haut abzuziehen, kann das doch nicht nur bei § 216 bleiben?
Der Gedanke ist doch derselbe wie bei § 228, auch wenn es da um Fragen der Rechtfertigung und nicht der Privilegierung geht, aber vom Gedanken her ist doch die Grenze bei der Sittenwidrigkeit? Gut, man könnte sagen, dass eine Töung stets sittenwidrig ist auch angesichts des absoluten Verbots, aber hinter § 216 steht doch gerade das verhälnismäßig sittliche Motiv des Täters, der sich in das Opfer einfühlt und aus Mitleid auf dessen Verlangen von seinen Qualen erlöst.
Würde man dann etwa sagen, dass sich das Verlangen nicht auf die Tötung an sich, sondern auch auf die konkrete Tötungsweise beziehen muss? Sodass eine eher "unschöne" Tötung gar nicht mehr erfasst würde? Aber am Tatbestand lässt sich das nicht festmachen, dafür ist der Wortlaut zu eindeutig. Und in solchen Fällen lediglich das Höchstmaß zu verhängen scheint bei 5 Jahren Maximum auch nicht wirklich angebracht oder? Würde man vielleicht sogar eine Sperrwirkung des Mordes in solchen Fällen annehmen?
Der Gedanke ist doch derselbe wie bei § 228, auch wenn es da um Fragen der Rechtfertigung und nicht der Privilegierung geht, aber vom Gedanken her ist doch die Grenze bei der Sittenwidrigkeit? Gut, man könnte sagen, dass eine Töung stets sittenwidrig ist auch angesichts des absoluten Verbots, aber hinter § 216 steht doch gerade das verhälnismäßig sittliche Motiv des Täters, der sich in das Opfer einfühlt und aus Mitleid auf dessen Verlangen von seinen Qualen erlöst.
Würde man dann etwa sagen, dass sich das Verlangen nicht auf die Tötung an sich, sondern auch auf die konkrete Tötungsweise beziehen muss? Sodass eine eher "unschöne" Tötung gar nicht mehr erfasst würde? Aber am Tatbestand lässt sich das nicht festmachen, dafür ist der Wortlaut zu eindeutig. Und in solchen Fällen lediglich das Höchstmaß zu verhängen scheint bei 5 Jahren Maximum auch nicht wirklich angebracht oder? Würde man vielleicht sogar eine Sperrwirkung des Mordes in solchen Fällen annehmen?