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Außerord. Rechtsbehelfe geg. rechtskräftige Entscheidungen

Verfasst: Mittwoch 26. April 2017, 20:09
von slavedbylaw
Hallo! :eeeek:

Angenommen das Oberverwaltungsgericht hat eine rechtskräftige Entscheidung getroffen (z. B. Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung - Beschluss) und diese stellt sich mutmaßlich als grob falsch heraus, da sie auf einem Sachverhaltsirrtum beruht (falsche Kenntnisnahme oder Würdigung einer zur Begründung herangezogenen Entscheidung). Zusätzlich ist diese Entscheidung mutmaßlich mit dem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verbunden, da der problematisierte Sachverhalt weder Gegenstand des Vortrages der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war, weder vom Ausgangsgericht zur Begründung der Ausgangsentscheidung herangeführt wurde und auch nicht vom Antragsführer anlässlich der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung in das (nun: Antrags-) Verfahren eingeführt wurde. Diese Entscheidung hat - bekanntermaßen - lt. Gesetz Rechtskraft erreicht. Gesetzliche Rechtsmittel sind ausdrücklich ausgeschlossen (beides: § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Bei der durch die unterstellte Inkorrektheit meist implizierten Grundrechtsverletzung ist ja theoretisch und prinzipiell die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben.

Zuvor gilt es jedoch aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg dergestalt zu Ende zu beschreiten, dass auch die Möglichkeit der "normalen" außerordentlichen Rechtsbehelfe geprüft werden muss (Kopp / Schenke, 21. Auflage, 2015, zu Vorb § 124 Rn. 13).

Was käme da in Frage? Es handelt sich bei der Betrachtung eigentlich nur bezgl. des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör um ein Problem des Verfahrens (Nichtsdestotrotz ist dies ein Verfahrensfehler!), sondern eben auch -wie gesagt - um einen mutmaßlich sachlich / rechtlich falschen Beschluss, da auf falscher sachlicher / rechtlicher Basis beschlossen.

Zunächst kommt einem da selbstverständlich die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO in Reinform als gesetzlich normierter außerordentlicher Rechtsbehelf in den Sinn. Darf da aber eben auch der sachliche Gehalt (der grobe Irrtum bei der Kenntnisnahme / Würdigung der herangezogenen Entscheidung) aufgegriffen werden?

Oder wäre bezgl. des Sachfeldes des Sachverhaltsirrtums ein zusätzlicher, nicht normierter außerordentlicher Rechtsbehelf in Betracht zu ziehen? Wäre dazu eine "Gegenvorstellung analog § 152a VwGO" (nicht als formloser Rechtsbehelf nach Art. 17 GG aufzufassen!) das einschlägige Instrument? Oder die Formulierung eines "Antrages nach § 152a VwGO analog"? Was haben sich da für Instrumente in diese spezielle Richtung (Sachverhaltsirrtum) - auch im Hinblick auf die korrekte sprachliche Bezeichnung - durchgesetzt?

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Diskussion [Kopp / Schenke, 21. Auflage, 2015, zu Vorb § 124 Rn. 10 (prinzipiell: Rn. 8a -13) und § 152a Rn. 22 ff.] verwiesen. Da steckt ja auch aufgrund der vom Kommentar vermissten gesetzlichen Regelung eines Rechtsbehelfes abseits des rechtlichen Gehörs relativ viel Unklarheit und Unsicherheit drinnen. Prinzipiell wird jedoch immer wieder auf die Notwendigkeit des Analogieschlusses verwiesen, um eine gewisse Gesetzlichkeit - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die "Zuerkennung der Aufhebungskompetenz" - zu gewährleisten.

Wie seht Ihr das? Was ist Euch darüber bekannt?

sbl :twevil

Re: Außerord. Rechtsbehelfe geg. rechtskräftige Entscheidung

Verfasst: Donnerstag 27. April 2017, 08:37
von Einwendungsduschgriff
Nur auf die Schnelle: guck Dir statt dem Kopp/Schenke mal eine vernünftige - damit ausgeschlossen: Lechner/Zuck - Kommentierung zum BVerfGG an, dort Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

Re: Außerord. Rechtsbehelfe geg. rechtskräftige Entscheidung

Verfasst: Donnerstag 27. April 2017, 09:28
von sai
slavedbylaw hat geschrieben:Hallo! :eeeek:

Angenommen das Oberverwaltungsgericht hat eine rechtskräftige Entscheidung getroffen (z. B. Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung - Beschluss) und diese stellt sich mutmaßlich als grob falsch heraus, da sie auf einem Sachverhaltsirrtum beruht (falsche Kenntnisnahme oder Würdigung einer zur Begründung herangezogenen Entscheidung). Zusätzlich ist diese Entscheidung mutmaßlich mit dem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verbunden, da der problematisierte Sachverhalt weder Gegenstand des Vortrages der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war, weder vom Ausgangsgericht zur Begründung der Ausgangsentscheidung herangeführt wurde und auch nicht vom Antragsführer anlässlich der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung in das (nun: Antrags-) Verfahren eingeführt wurde. Diese Entscheidung hat - bekanntermaßen - lt. Gesetz Rechtskraft erreicht. Gesetzliche Rechtsmittel sind ausdrücklich ausgeschlossen (beides: § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Warum sollte die Entscheidung deshalb grob falsch sein?
Der Amtsermittlungsgrundsatz verlangt nicht, auf Teufel komm raus den objektiv richtigen Sachverhalt festzustellen.
Wenn die Beteiligten den nicht beachteten Sachverhalt in keiner Weise und in keinem Verfahrensstadium selbst vorgetragen haben, haben sie schlicht und ergreifend Pech gehabt (oder sind zu blöd gewesen).

Re: Außerord. Rechtsbehelfe geg. rechtskräftige Entscheidung

Verfasst: Donnerstag 27. April 2017, 21:38
von slavedbylaw
@Poweruser:
Problematisch ist diese Sichtweise wahrscheinlich im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei es beim Antrag auf Berufung eine Begründungsfrist gibt, in welcher lediglich vorgetragen werden darf.

Hochproblematisch sind ebenso Schreiben der Gegenseite des Antragstellers, mit entgegnendem Charakter zum Antrag, welche nach der Begründungsfrist einlaufen und Berücksichtigung finden.

Re: Außerord. Rechtsbehelfe geg. rechtskräftige Entscheidung

Verfasst: Donnerstag 27. April 2017, 21:46
von slavedbylaw
Mutmaßlich sachlich falsch i. S. eines Sachverhaltsirrtums, weil in Rn. X und Rn. Y eines herangezogenen Beschlusses zwei unterschiedliche Vorgehensweisen bezgl. eines Vorgangs dargestellt werden, wovon Rn. X rechtlich zulässig ist und sich der Vorgang des Antragsführer darunter subsumieren lässt. Die Vorgehensweise in Rn. Y ist überhaupt nicht vergleichbar mit der Vorgehensweise im Falle des Antragsführers, wird aber zur Begründung der Ablehnung herangezogen.

Re: Außerord. Rechtsbehelfe geg. rechtskräftige Entscheidung

Verfasst: Donnerstag 27. April 2017, 21:55
von slavedbylaw
@Einwendungsduschgriff:
Na, mit der Literatur sieht's bei mir aufgrund einer Einschränkung des Bewegungsradius' nicht so gut aus.

Sagen wir mal in der Populärwissenschaft (Wikipedia) wird der Rechtsweg ja als Kette der gesetzlich normierten Rechtsmittel und gesetzlich normierten Rechtsbehelfe beschrieben. Was für den einen oder anderen (wie mich) auch dahin gehend problematisch sein könnte, ob z. B. mit der Gegenvorstellung in Analogie zu § 152a VwGO eben durch den Analogieschluss ein gesetzlich normierter Rechtsbehelf vorliegen könnte. Dies könnte den Gedankengang des Herrn Schenk in Rn. 13 zu Vorb § 124 VwGO nachvollziehbar machen. Sonst kommt man da - die Korrektheit des von mir beschriebenen Rechtsweges vorausgesetzt - wohl nicht hin. Oder habe ich da etwas übersehen / falsch aufgefasst?