Außerord. Rechtsbehelfe geg. rechtskräftige Entscheidungen
Verfasst: Mittwoch 26. April 2017, 20:09
Hallo!
Angenommen das Oberverwaltungsgericht hat eine rechtskräftige Entscheidung getroffen (z. B. Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung - Beschluss) und diese stellt sich mutmaßlich als grob falsch heraus, da sie auf einem Sachverhaltsirrtum beruht (falsche Kenntnisnahme oder Würdigung einer zur Begründung herangezogenen Entscheidung). Zusätzlich ist diese Entscheidung mutmaßlich mit dem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verbunden, da der problematisierte Sachverhalt weder Gegenstand des Vortrages der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war, weder vom Ausgangsgericht zur Begründung der Ausgangsentscheidung herangeführt wurde und auch nicht vom Antragsführer anlässlich der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung in das (nun: Antrags-) Verfahren eingeführt wurde. Diese Entscheidung hat - bekanntermaßen - lt. Gesetz Rechtskraft erreicht. Gesetzliche Rechtsmittel sind ausdrücklich ausgeschlossen (beides: § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Bei der durch die unterstellte Inkorrektheit meist implizierten Grundrechtsverletzung ist ja theoretisch und prinzipiell die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben.
Zuvor gilt es jedoch aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg dergestalt zu Ende zu beschreiten, dass auch die Möglichkeit der "normalen" außerordentlichen Rechtsbehelfe geprüft werden muss (Kopp / Schenke, 21. Auflage, 2015, zu Vorb § 124 Rn. 13).
Was käme da in Frage? Es handelt sich bei der Betrachtung eigentlich nur bezgl. des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör um ein Problem des Verfahrens (Nichtsdestotrotz ist dies ein Verfahrensfehler!), sondern eben auch -wie gesagt - um einen mutmaßlich sachlich / rechtlich falschen Beschluss, da auf falscher sachlicher / rechtlicher Basis beschlossen.
Zunächst kommt einem da selbstverständlich die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO in Reinform als gesetzlich normierter außerordentlicher Rechtsbehelf in den Sinn. Darf da aber eben auch der sachliche Gehalt (der grobe Irrtum bei der Kenntnisnahme / Würdigung der herangezogenen Entscheidung) aufgegriffen werden?
Oder wäre bezgl. des Sachfeldes des Sachverhaltsirrtums ein zusätzlicher, nicht normierter außerordentlicher Rechtsbehelf in Betracht zu ziehen? Wäre dazu eine "Gegenvorstellung analog § 152a VwGO" (nicht als formloser Rechtsbehelf nach Art. 17 GG aufzufassen!) das einschlägige Instrument? Oder die Formulierung eines "Antrages nach § 152a VwGO analog"? Was haben sich da für Instrumente in diese spezielle Richtung (Sachverhaltsirrtum) - auch im Hinblick auf die korrekte sprachliche Bezeichnung - durchgesetzt?
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Diskussion [Kopp / Schenke, 21. Auflage, 2015, zu Vorb § 124 Rn. 10 (prinzipiell: Rn. 8a -13) und § 152a Rn. 22 ff.] verwiesen. Da steckt ja auch aufgrund der vom Kommentar vermissten gesetzlichen Regelung eines Rechtsbehelfes abseits des rechtlichen Gehörs relativ viel Unklarheit und Unsicherheit drinnen. Prinzipiell wird jedoch immer wieder auf die Notwendigkeit des Analogieschlusses verwiesen, um eine gewisse Gesetzlichkeit - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die "Zuerkennung der Aufhebungskompetenz" - zu gewährleisten.
Wie seht Ihr das? Was ist Euch darüber bekannt?
sbl
Angenommen das Oberverwaltungsgericht hat eine rechtskräftige Entscheidung getroffen (z. B. Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung - Beschluss) und diese stellt sich mutmaßlich als grob falsch heraus, da sie auf einem Sachverhaltsirrtum beruht (falsche Kenntnisnahme oder Würdigung einer zur Begründung herangezogenen Entscheidung). Zusätzlich ist diese Entscheidung mutmaßlich mit dem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verbunden, da der problematisierte Sachverhalt weder Gegenstand des Vortrages der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war, weder vom Ausgangsgericht zur Begründung der Ausgangsentscheidung herangeführt wurde und auch nicht vom Antragsführer anlässlich der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung in das (nun: Antrags-) Verfahren eingeführt wurde. Diese Entscheidung hat - bekanntermaßen - lt. Gesetz Rechtskraft erreicht. Gesetzliche Rechtsmittel sind ausdrücklich ausgeschlossen (beides: § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Bei der durch die unterstellte Inkorrektheit meist implizierten Grundrechtsverletzung ist ja theoretisch und prinzipiell die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben.
Zuvor gilt es jedoch aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg dergestalt zu Ende zu beschreiten, dass auch die Möglichkeit der "normalen" außerordentlichen Rechtsbehelfe geprüft werden muss (Kopp / Schenke, 21. Auflage, 2015, zu Vorb § 124 Rn. 13).
Was käme da in Frage? Es handelt sich bei der Betrachtung eigentlich nur bezgl. des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör um ein Problem des Verfahrens (Nichtsdestotrotz ist dies ein Verfahrensfehler!), sondern eben auch -wie gesagt - um einen mutmaßlich sachlich / rechtlich falschen Beschluss, da auf falscher sachlicher / rechtlicher Basis beschlossen.
Zunächst kommt einem da selbstverständlich die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO in Reinform als gesetzlich normierter außerordentlicher Rechtsbehelf in den Sinn. Darf da aber eben auch der sachliche Gehalt (der grobe Irrtum bei der Kenntnisnahme / Würdigung der herangezogenen Entscheidung) aufgegriffen werden?
Oder wäre bezgl. des Sachfeldes des Sachverhaltsirrtums ein zusätzlicher, nicht normierter außerordentlicher Rechtsbehelf in Betracht zu ziehen? Wäre dazu eine "Gegenvorstellung analog § 152a VwGO" (nicht als formloser Rechtsbehelf nach Art. 17 GG aufzufassen!) das einschlägige Instrument? Oder die Formulierung eines "Antrages nach § 152a VwGO analog"? Was haben sich da für Instrumente in diese spezielle Richtung (Sachverhaltsirrtum) - auch im Hinblick auf die korrekte sprachliche Bezeichnung - durchgesetzt?
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Diskussion [Kopp / Schenke, 21. Auflage, 2015, zu Vorb § 124 Rn. 10 (prinzipiell: Rn. 8a -13) und § 152a Rn. 22 ff.] verwiesen. Da steckt ja auch aufgrund der vom Kommentar vermissten gesetzlichen Regelung eines Rechtsbehelfes abseits des rechtlichen Gehörs relativ viel Unklarheit und Unsicherheit drinnen. Prinzipiell wird jedoch immer wieder auf die Notwendigkeit des Analogieschlusses verwiesen, um eine gewisse Gesetzlichkeit - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die "Zuerkennung der Aufhebungskompetenz" - zu gewährleisten.
Wie seht Ihr das? Was ist Euch darüber bekannt?
sbl