Problem mit dem Abstraktum!
Verfasst: Freitag 28. April 2017, 13:06
Moin ich habe einen Fall in dem der Täter eine Bank räuberisch erpresst indem er den Mitarbeiter schlägt und sich zuerst Geld aus der Kasse und dann aus dem Tresor in seine Tasche packen lässt.
Danach beraubt er noch einen Kunden.
Meiner Meinung nach stehen die ersten beiden Taten in Tateinheit (weil gleicher Vermögensinhaber und enger räumlich zeitlicher Zusammenhang) die Tat am Kunden dazu in Tatmehrheit. Zur Klarstellung will ich jeweils auch noch die gefährliche KV mit anklagen.
Hatte bislang folgendes Abstraktum:
wird angeklagt..
am..
in...
durch zwei selbstständige Handlungen,
1. in zwei Fällen jeweils tateinheitlich,
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben.
Die "Nr.1 " gefällt mir so aber nicht. "In 2 Fällen" steht ja eigentlich für Tatmehrheit oder? Ich will ja ausdrücken, dass er 2 Taten (1. Räuberische Erpressung Geld in der Kasse, 2. Räuberische Erpressung Geld im Tresor) IN TATEINHEIT begangen hat und jede davon noch einmal tateinheitlich mit Körperverletzung. Wie formuliert man das am besten?
"durch zwei selbstständige Handlungen
1. Tateinheitlich in zwei Fällen jeweils Tateinheitlich
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben."
Ne oder?
Danach beraubt er noch einen Kunden.
Meiner Meinung nach stehen die ersten beiden Taten in Tateinheit (weil gleicher Vermögensinhaber und enger räumlich zeitlicher Zusammenhang) die Tat am Kunden dazu in Tatmehrheit. Zur Klarstellung will ich jeweils auch noch die gefährliche KV mit anklagen.
Hatte bislang folgendes Abstraktum:
wird angeklagt..
am..
in...
durch zwei selbstständige Handlungen,
1. in zwei Fällen jeweils tateinheitlich,
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben.
Die "Nr.1 " gefällt mir so aber nicht. "In 2 Fällen" steht ja eigentlich für Tatmehrheit oder? Ich will ja ausdrücken, dass er 2 Taten (1. Räuberische Erpressung Geld in der Kasse, 2. Räuberische Erpressung Geld im Tresor) IN TATEINHEIT begangen hat und jede davon noch einmal tateinheitlich mit Körperverletzung. Wie formuliert man das am besten?
"durch zwei selbstständige Handlungen
1. Tateinheitlich in zwei Fällen jeweils Tateinheitlich
a) versucht zu haben einen Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben
2. tateinheitlich,
a) mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete,
b) durch dieselbe Handlung eine andere Person vorsätzlich mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt zu haben."
Ne oder?