Re: Problem mit dem Abstraktum!
Verfasst: Montag 5. März 2018, 17:34
Sehr detaillierte Antwort - vielen Dank!
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Brinetor77 hat geschrieben:Sehr detaillierte Antwort - vielen Dank!thh hat geschrieben:T ruft fünf Fans des gegnerischen Fußballvereins zu: "Ihr seid alle Schweine, Drecksäue, Verlierer, das allerletzte seid ihr!"AlicImWunderland hat geschrieben:1. Könnt ihr mir ein Beispiel geben, in dem Tateinheit vorliegt und durch dieselbe Handlung DASSELBE Strafgesetzt MEHRFACH verletzt wird?
W fährt mit weit überhöhter Geschwindigkeit, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und rast in eine Fußgängergruppe.
Unter der Annahme, dass jeweils bes. schwerer räub. Erpressung / bes. schw. Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) gegeben sind:AlicImWunderland hat geschrieben:2. Mal zurück zu meiner Ausgangsfrage im ersten Post: Nehmen wir an wir hätten 2 tateinheitliche räuberische Erpressungen, jeweils tateinheitlich mit Körperverletzung und dazu dann noch einen Raub in Tatmehrheit. Wie müsste das Abstraktum dann lauten?
... wird angeschuldigt, er habe
- in zwei rechtlich selbständigen Handlungen -
1. - in rechtlich derselben Handlung-
a) zwei Menschen mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zugefügt, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet hat,
b) zwei andere Personen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der gesundheit WERBELINK
2. mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wobei er bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet hat.
Das musst Du freilich ggf. noch auf die örtlichen Üblichkeiten umbauen; prinzipiell funktioniert das natürlich auch mit "wird angeklagt ... am ... in ... zu haben".
Aber nicht nur - sondern auch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.jurapeasant hat geschrieben: Auch wenn Fischer sagt, Tateinheit sei möglich, bin ich mir nicht sicher ob dies wirklich hier der Fall ist. § 255 StGB erfasst mE als Qualifikation den Gebrauch eines qualifizierten Nötigungsmittels, hier der Schläge, und ahndet dies mit erhöhter Strafandrohung "gleich eines Räubers".
Nein. Der Tatbestand kann auch durch Drohung und durch Gewalt ohne Körperverletzung verwirklicht werden. Auch wer sich aus dem Haltegriff reißt oder jemanden wuchtig von sich stößt, übt Gewalt gegen eine Person aus, begeht aber keine Körperverletzung.jurapeasant hat geschrieben: Der Gewaltgebrauch gegen eine Person ist also schon erfasst und tatbestandliche Voraussetzung von § 255.
Anders.jurapeasant hat geschrieben: In dem beschriebenen Fall daher Tateinheit einzunehmen würde für mich nur zählen, wenn die Körperverletzung über den Nötigungszweck hinaus Bedeutung zukommen sollte.
Wie seht ihr das?
Danke für den Hinweis hinsichtlich der Gewaltanwendung und der nicht zwangsweisen Verwirklichung einer KV. Ich bin hier davon ausgegangen, dass die Kassiererin nur geschlagen wurde und damit auch eine Körperverletzung begangen wurde. Von einer Drohung lese ich in der Kurzsachverhaltsangabe nichts? Zwar hat die TE dies im Abstraktum aufgeführt, ob das aber auch bewusst darsteht, weiß ich nicht.thh hat geschrieben:Aber nicht nur - sondern auch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.jurapeasant hat geschrieben: Auch wenn Fischer sagt, Tateinheit sei möglich, bin ich mir nicht sicher ob dies wirklich hier der Fall ist. § 255 StGB erfasst mE als Qualifikation den Gebrauch eines qualifizierten Nötigungsmittels, hier der Schläge, und ahndet dies mit erhöhter Strafandrohung "gleich eines Räubers".
Nein. Der Tatbestand kann auch durch Drohung und durch Gewalt ohne Körperverletzung verwirklicht werden. Auch wer sich aus dem Haltegriff reißt oder jemanden wuchtig von sich stößt, übt Gewalt gegen eine Person aus, begeht aber keine Körperverletzung.jurapeasant hat geschrieben: Der Gewaltgebrauch gegen eine Person ist also schon erfasst und tatbestandliche Voraussetzung von § 255.
Anders.jurapeasant hat geschrieben: In dem beschriebenen Fall daher Tateinheit einzunehmen würde für mich nur zählen, wenn die Körperverletzung über den Nötigungszweck hinaus Bedeutung zukommen sollte.
Wie seht ihr das?
Das mag ja sein, ist aber doch für die Frage der Konkurrenzen ohne Bedeutung?jurapeasant hat geschrieben:Danke für den Hinweis hinsichtlich der Gewaltanwendung und der nicht zwangsweisen Verwirklichung einer KV. Ich bin hier davon ausgegangen, dass die Kassiererin nur geschlagen wurde und damit auch eine Körperverletzung begangen wurde.
Das war eben meine Überlegung. Bestünde hier Tateinheit zwischen KV und § 255 oder würde die verwirklichte KV von § 255 verdrängt.thh hat geschrieben:Das mag ja sein, ist aber doch für die Frage der Konkurrenzen ohne Bedeutung?jurapeasant hat geschrieben:Danke für den Hinweis hinsichtlich der Gewaltanwendung und der nicht zwangsweisen Verwirklichung einer KV. Ich bin hier davon ausgegangen, dass die Kassiererin nur geschlagen wurde und damit auch eine Körperverletzung begangen wurde.
Und das hängt nicht zuletzt davon ab, ob eine KV notwendig mitverwirklicht wird, um eine räuberische Erpressung zu begehen.jurapeasant hat geschrieben:Das war eben meine Überlegung. Bestünde hier Tateinheit zwischen KV und § 255 oder würde die verwirklichte KV von § 255 verdrängt.
Genau.jurapeasant hat geschrieben:Aber meine Überlegung war wohl falsch. Die beiden Delikte schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Außerdem - wie du richtig sagtest - ist die Körperverletzung (mit Verletzungserfolg) nicht zwangsweise eine tatbestandliche Voraussetzung von § 255, da bereits "Gewalt" d.h. kein KV-Erfolg ausreicht.
Insgesamt also Tateinheit.