Tenorierung "Teilerfolg" Konkurrentenklage
Verfasst: Samstag 29. April 2017, 15:38
I. M (ist kein Beamter) bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Planstelle. Ihm wird schließlich mitgeteilt, dass tatsächlich drei völlig gleichartige Planstellen zu besetzen waren. Der Einfachheit halber hat man das Bewerbungsverfahren auf alle drei Planstellen erstreckt. Neben M haben sich noch A - J auf die Planstellen beworben. Man gedenkt nun A, B, C auf die Planstellen zu setzen.
M erhebt nun VK (auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidungen) + LK (auf Unterlassen der Ernennung von A, B, C) ein und stellt § 123 VwGO Antrag (zwecks Sperrung der Ernennung von A, B, C).
Angenommen, ich komme aus Sicht des Gerichts im 123er-Antrag dazu, dass die geplante Ernenung von A und B problemlos der Bestenauslese entspricht, jedoch nicht die des C, der M bei Weitem unterlegen ist.
Wie tenoriere ich das nun?
"1. dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Ernennung des C zu unterlassen.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3 zu tragen? Im Übrigen hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen."
zu 1. oder muss ich auch die Ernennung von A und B zurückstellen, weil ich sonst in die Personalplanung zu stark eingreife? Andererseits kann der Dienstherr die Erennung von A und B ja selbst unterlassen.
zu 3. oder muss der Antragsgegner die Kosten voll tragen (Beigeladenenproblematik mal außen vor)? Dass M nur bzgl. einer von drei Stellen durchgedrungen ist ist rein praktisch betrachtet egal, da er ja auch nur die eine besetzen kann.
II. Vielleicht noch ganz allgemein:gibt es eine dem § 92 II ZPO ähnelnde Möglichkeit, einem Kläger/Antragsteller, der de jure zwar nur zu einem Bruchteil gewinnt, de facto aber seine Ziele mit diesem Bruchteil vollkommen erlangt, von den Kosten "zu verschonen"?
M erhebt nun VK (auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidungen) + LK (auf Unterlassen der Ernennung von A, B, C) ein und stellt § 123 VwGO Antrag (zwecks Sperrung der Ernennung von A, B, C).
Angenommen, ich komme aus Sicht des Gerichts im 123er-Antrag dazu, dass die geplante Ernenung von A und B problemlos der Bestenauslese entspricht, jedoch nicht die des C, der M bei Weitem unterlegen ist.
Wie tenoriere ich das nun?
"1. dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Ernennung des C zu unterlassen.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3 zu tragen? Im Übrigen hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen."
zu 1. oder muss ich auch die Ernennung von A und B zurückstellen, weil ich sonst in die Personalplanung zu stark eingreife? Andererseits kann der Dienstherr die Erennung von A und B ja selbst unterlassen.
zu 3. oder muss der Antragsgegner die Kosten voll tragen (Beigeladenenproblematik mal außen vor)? Dass M nur bzgl. einer von drei Stellen durchgedrungen ist ist rein praktisch betrachtet egal, da er ja auch nur die eine besetzen kann.
II. Vielleicht noch ganz allgemein:gibt es eine dem § 92 II ZPO ähnelnde Möglichkeit, einem Kläger/Antragsteller, der de jure zwar nur zu einem Bruchteil gewinnt, de facto aber seine Ziele mit diesem Bruchteil vollkommen erlangt, von den Kosten "zu verschonen"?