frage hat geschrieben:Ich habe doch einmal das Führungszeugnis und einmal das Zentralregister.
Es hilft dem Verständnis oft, wenn man sich klar macht, dass das Bundeszentralregister sozusagen eine Datenbank ist, die u.a. Vorstrafen enthält, und das Führungszeugnis eine bestimmte Form der Auskunft aus dieser Datenbank, die aber (längst) nicht alle Inhalte aus der Datenbank enthält. Daher werden Eintragungen auch nicht aus dem Führungszeugnis "gelöscht", sie werden nur nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen - der Ausdruck "Führungszeugnis" aus der Datenbank "Bundeszentralregister" enthält diese Eintragungen dann nicht mehr. Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register - die u.a. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erhalten - enthält den Eintrag dann aber schon noch.
Auf die Frage nach der Vorbestraftheit gewendet:
1. Wer wegen einer Straftat verurteilt wurde, ist natürlich rein faktisch (Zeit seines Lebens) "vorbestraft" in dem Sinne, dass er einmal verurteilt wurde.
2. Im Rechtssinne "vorbestraft" ist er, solange die Verurteilung noch im BZR gespeichert ist. Ist sie dort getilgt, darf sie ihm nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 BZRG mit den - praktisch nicht sehr relevanten - Ausnahmen in § 52 BZRG).
3. Als unbestraft bezeichnen (!) darf sich bereits jeder, dessen Führungszeugnis "leer" ist, weil die Vorstrafen, die das BRZ noch gespeichert hat, nicht mehr aufgenommen werden (§ 53 Abs. 1 BZRG) - allerdings nicht ggü. Gerichten und Behörden mit Anspruch auf unbeschränkte Auskunft, wenn diese ihn darauf hinweisen (Abs. 2).
Letzteres ist durchaus praxisrelevant, weil auch bei einer Vielzahl von Verurteilungen über die letzten Jahrzehnte das Führungszeugnis (fast) leer sein kann.
frage hat geschrieben:§ 34 BZRG bestimmt Fristen "nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird"
=> das meinte ich mit "aus dem Führungszeugnis gelöscht"
Diese Formulierung ist für das Verständnis nicht günstig, weil es "das Führungszeugnis" nicht in einer Form gibt, in der etwas daraus "gelöscht" werden könnte.
Das Führungszeugnis ist vielmehr das Blatt Papier, auf dem sich die (beschränkte) Auskunft aus dem Zentralregister befindet. Da kann man nichts löschen; man kann allerdings vieles nicht mit draufdrucken ("nicht aufnehmen").
frage hat geschrieben:Vielleicht ein Beispiel
A begeht im Jahr 2000 eine Straftat
in 2001 wird er zu 5 Jahren Haft verurteilt, die er dann bin 2006 absitzt.
Tilgungsfrist im Register 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), zzgl. 5 Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 3), also Tilgung 2021.
Ins Führungszeugnis wird die Verurteilung aber bereits nach 5 Jahren nicht mehr aufgenommen (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG), zzgl. 5 Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 3), also nach 10 Jahren. Ab 2011 ist das Führungszeugnis also insoweit wieder "leer", es sei denn, es liegen mehrere Verurteilungen vor (§ 38 BZRG).
frage hat geschrieben:Vom Wortlaut des § 53 BZRG gedacht bedeutet dies doch heute im Jahr 2017:
1.)
Es handelt sich um ein Straftat die ins Führungszeugnis aufzunehmen ist. Also ist § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht erfüllt. Oder wird Nr. 1 auch dadurch erfüllt, dass die Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG heute nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen ist?
Ja freilich! Darum geht es doch bei der Norm.
Was nicht im Führungszeugnis steht, was Dritte also nicht erfahren können, soll der Verurteilte auch selbst nicht mehr angeben müssen - sonst wäre die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis ja witzlos, wenn der Arbeitgeber stattdessen fragen könnte und der Verurteilte dann wahrheitsgemäß antworten müsste.