Entschuldige, aber man merkt deiner Argumentation eine erhebliche Voreingenommenheit gegenüber Juristen im Allgemeinen und Anwäten im Speziellen an.dumdum hat geschrieben: @Scenic
Ich weiß zwar nicht, was du mit "noch" betroffen meinst - du must den Job ja nicht gleich an den Nagel hängen.
Aber die Sache mit der Haftung scheint mir auch so ein Papiertiger :
1.) Muss die Plichtverletzung bewiesen werden-
-> Das führt schon ggf. dazu, dass man vom Anwalt grundsätzlich zwar mündlich recht klare Handlungsempfehlungen bekommt - schriftlich aber gerne mal wischiwaschi , wenn nicht das Gegenteil von dem was mündlich besprochen war...
2.) Muss die Kausalität und der Schaden bewiesen werden - also: Den Prozess hätte man gewonnen, wenn der Anwalt mal in's Buch (z.B. ZPO) geschaut hätte oder nicht 3 Jahre gewartet bis er sich darüber gGedanken macht , was z.B. die Zeugen denn noch genau erinnern sollen (wenn sie nicht verstorben sind, dann leben sie noch heute) weil er soviel zu tun hat, das man nicht zügig zur Sache kommt.
3.) Braucht der Mandant im Regressprozess - natürlich wieder einen Anwalt und kommt vor einen Richter, der viellecht mal Anwalt werden wollte oder vielleicht noch Anwalt wird, dessen beste Kumpels Anwälte sind... der aber auf jeden Fall potenziell jede Menge Verständnis für die Sorgen und Nöte der Anwaltschaft mitbringt. Genaus wie der Anwalt, der den Ex-Mandanten nun gegen den "Kollegen" vertritt. Jeder Schriftsatz endet im Zweifel ja mit "kollegialen Grüßen"...
Ja, das sind wieder die bösen Vorurteile - aber was soll ein Laie denken, wenn ei paar Kilometer weiter plötzlich nach der "Hüttenstädter Prozessordnung " verhandelt wird ?
Auch wieder keine vertrauensbildende Maßnahme...
PS.: Auch erlangen schepp verlegte Fliesen auch keine Rechtskraft und können jederzeit - z.B. mit einem simplen Hammer - wieder in einen Urzustand zurück gebracht werden
Zum Regress:
1) Die Pflichtverletzung wird man doch recht einfach bewiesen bekommen, wenn wie in deinem Beispiel zur Verjährung sogar Gesetz oder eben herrschende Meinung die Aussage des Anwalts widerlegen. Der Anwalt hat seinem Mandanten immer den sichersten Weg aufzuzeigen. Dass man sich in entscheidenden Fragen vielleicht nicht mit einer mündlichen Auskunft begnügen sollte, trifft weiß Gott nicht nur im Regress gegen den Anwalt zu. Die Kenntnis dieser Weisheit würde ich dir als ordentlichem Kaufmann aber auch zutrauen.
2) Ja, wer etwas haben will, steht grundsätzlich in der Darlegungs- und Beweislast. Und das ist auch gut so. Kausalität wird dir zum Verhängnis, wenn der ursprünglich verfolgte Anspruch aus einem anderen Grund als der Pflichtverletzung des betrauten Anwalts nicht bestand oder durchsetzbar war. Dann hat dich der Anwalt zwar schlecht beraten, es wäre aber nicht richtig, wenn du dich nur aufgrunddessen an ihm gesund stoßen könntest, obwohl du wenn alles einwandfrei gelaufen wäre, nix bekommen hättest.
3) Merke ich nach einem Anwaltswechsel, dass der vorbefasste Kollege Mist gebaut hat und kläre den Mandanten darüber nicht auf, wäre ich selbst in der Haftung. Eine falsch verstandene Kollegialität, wie du sie andeutest, kann ich deswegen zumindest in meiner Praxis nicht bestätigen. Erst recht gilt das für die Gerichte, die in ihren Urteilen manchmal recht deutlich z.B. auf die Nichterhebung von Einreden hinweisen.
4) Der von dir herangezogene Handwerkervergleich hinkt. Kann man die Fliesen ohne Probleme gerade kloppen, fehlt es wohl bereits am Schaden. Passender wäre eher der undichte Keller, der umfassende Sanierungsarbeiten erfordert.