Mordmerkmale § 28
Verfasst: Dienstag 16. Mai 2017, 13:15
Hallo, folgender Augangsfall:
A stiftet T dazu an, dessen Erbonkel O mittels einer Bombe zu töten. T gefällt der Gedanke, da er so an das Erbe des O gelangen kann. Er tötet O, jedoch durch einen Schuss.
Strafbarkeit T: § 211, da habgierig.
Strafbarkeit A: nach Literaturmeinung: Anstiftung zum Totschlag, §§ 212, 26, da kein eigenes täterbezogenes MM (§ 28 II).
Nun meine Frage: Kommt hier noch eine Versuchte Anstiftung zum Mord gem. §§ 211, 30 StGB in Betracht (wegen der erfolglosen Anstiftung zum Mord mit gemeingefährlichen Mitteln)? In meiner Lösungsskizze steht hierzu leider nichts...
A stiftet T dazu an, dessen Erbonkel O mittels einer Bombe zu töten. T gefällt der Gedanke, da er so an das Erbe des O gelangen kann. Er tötet O, jedoch durch einen Schuss.
Strafbarkeit T: § 211, da habgierig.
Strafbarkeit A: nach Literaturmeinung: Anstiftung zum Totschlag, §§ 212, 26, da kein eigenes täterbezogenes MM (§ 28 II).
Nun meine Frage: Kommt hier noch eine Versuchte Anstiftung zum Mord gem. §§ 211, 30 StGB in Betracht (wegen der erfolglosen Anstiftung zum Mord mit gemeingefährlichen Mitteln)? In meiner Lösungsskizze steht hierzu leider nichts...