Hilfsaufrechnung mit erstrangigem Teil?
Verfasst: Sonntag 21. Mai 2017, 23:25
Hallo,
X erklärt gegen eine Forderung erstmals im Prozess eine Hilfsaufrechnung in der Klageerwiderung. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt er dann: "Die erklärte Hilfsaufrechnung wird mit einem erstrangigem Teil geltend gemacht. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Kosten für xy und yx soll nicht weiter bestritten werden"
Ich habe keine Ahnung was das bedeuten soll, würde aber vermuten mit erstrangig ist gemeint, dass nun hinsichtlich der Ansprüche xy und yx die Aufrechnung unbedingt erklärt wird. Wenn dem so wäre, hieße das doch dass X die Ansprüche anerkennt und sich nicht mehr dagegen verteidigen will. Also müsste ich hinsichtlich dieser Ansprüche doch nur prüfen, ob die Aufrechnung erfolgreich ist und nicht auch, ob die Ansprüche des Klägers bestehen. Das Problem bei der Sache ist, dass die Ansprüche xy und yx mit dem Hauptanspruch des Klägers einhergehen, gegen den sich X verteidigt. Besteht der Hauptanspruch nicht, bestehen auch xy und yx nicht. Es macht mich auch stutzig, dass X sagt, er will sie der Höhe nach nicht bestreiten. Wenn er diesbzgl. jedoch unbedingt die Aufrechnung erklärt, bestreit er sie doch gleichzeitig auch nicht mehr dem Grunde nach?
X erklärt gegen eine Forderung erstmals im Prozess eine Hilfsaufrechnung in der Klageerwiderung. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt er dann: "Die erklärte Hilfsaufrechnung wird mit einem erstrangigem Teil geltend gemacht. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Kosten für xy und yx soll nicht weiter bestritten werden"
Ich habe keine Ahnung was das bedeuten soll, würde aber vermuten mit erstrangig ist gemeint, dass nun hinsichtlich der Ansprüche xy und yx die Aufrechnung unbedingt erklärt wird. Wenn dem so wäre, hieße das doch dass X die Ansprüche anerkennt und sich nicht mehr dagegen verteidigen will. Also müsste ich hinsichtlich dieser Ansprüche doch nur prüfen, ob die Aufrechnung erfolgreich ist und nicht auch, ob die Ansprüche des Klägers bestehen. Das Problem bei der Sache ist, dass die Ansprüche xy und yx mit dem Hauptanspruch des Klägers einhergehen, gegen den sich X verteidigt. Besteht der Hauptanspruch nicht, bestehen auch xy und yx nicht. Es macht mich auch stutzig, dass X sagt, er will sie der Höhe nach nicht bestreiten. Wenn er diesbzgl. jedoch unbedingt die Aufrechnung erklärt, bestreit er sie doch gleichzeitig auch nicht mehr dem Grunde nach?