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Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 11:37
von Parmi
Liebes Forum,

ich weiß nicht weiter. Wir befinden uns im PKH-Verfahren vor dem Landgericht (erste Instanz) und sind Antragsteller. Dem Antraggegner wurde nun die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Antraggegnerin hat nun handschriftlich (per Fax? Man weiß es nicht genau) einen "Brief" an das LG geschickt, in dem sie die Vorwürfe zurückweißt. Ohne Antrag, alles völlig Laienhaft und ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht hat uns nun eine Kopie des Schreibens zugestellt mit der Bitte um Stellungnahme.

Ungeachtet des Inhaltes, wie rüge ich nun bestenfalls die Form und ziehe ich im PKH-Verfahren ebenfalls die Vorschriften aus §§ 78, 129ff ZPO heran?

Entschuldigt diese schier dämliche Frage, aber soetwas ist mir und meiner Kollegin noch nie widerfahren.

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 12:52
von Versicherungsnehmer
§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 118 Abs. 1 ZPO

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 08:56
von Parmi
Vielen Dank für die Antwort.
Ich kenne die §§ 78, 118 ZPO, dachte aber, dass sie nur die Frage der anwaltlichen Vertretung per se regeln. Wie aber verhält es sich, dass nur ein schlichter Brief ohne Antrag und das auch nur per Fax an das Gericht gesandt wurde; ohne Beweisantritt o.ä. (die Antraggegnerin behauptet, die Antragstellerin habe mehrerer zehntausend Euro auf ihren Konten, tritt hierzu aber keinen Beweis an)? Geht das ohne Weiteres?
Das Gericht hat uns auch nicht über die Zustellung des PKH-Antrags (bzw. Klageentwurf) an den Gegner informiert, sodass wir nicht einmal wissen, ob die Stellungnahme des Gegners rechtzeitig bei Gericht eingegangen oder ggf. verfristet ist.

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 09:22
von Tibor
Versicherungsnehmer hat zutreffend auf § 78 Abs 3 ZPO hingewiesen, der Ausnahmen vom Anwaltszwang vorsieht; so für das PKH Bewilligungsverfahren. Das findet man so in jedem Kommentar. Der Gegner der Hauptsache hat die Gelegenheit zur Stellungnahme; er muss insbesondere nicht binnen irgendeiner Frist einen Antrag stellen, denn das Bewilligungsverfahren ist nicht kontradiktorisch.

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 09:30
von Parmi
Tibor hat geschrieben:Versicherungsnehmer hat zutreffend auf § 78 Abs 3 ZPO hingewiesen, der Ausnahmen vom Anwaltszwang vorsieht; so für das PKH Bewilligungsverfahren. Das findet man so in jedem Kommentar.
Darum geht es mir garnicht, das habe ich im Kommentar oben doch klargestellt?
Ein befreundeter Richter hat mir gesagt, dass ein per Fax übermittelter Brief gerade wegen der Möglichkeit der Stellungnahme vor dem Ukundsbeamten nicht zulässig ist. Daher rührt meine Verunsicherung. Das Gericht muss dem Gegner außerdem doch irgendeine Frist einräumen, innerhalb derer er Stellung nehmen kann? Ich kann mir nicht vorstellen, dass es anders ist.

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 09:46
von julée
Der potentiellen Gegenseite wird der Klageentwurf formlos mit Gelegenheit zur Stellungnahme​ binnen 2 Wochen übersandt. Wenn bei Wiedervorlage 3 Wochen später was da ist, dann dürfte die Frist problemlos gewahrt sein; im Übrigen ist im Zweifelsfall alles, was vor der Entscheidung über die PKH kommt, zu berücksichtigen. Es geht nicht darum, ob irgendein Vortrag der Gegenseite formal verspätet o. Ä. ist, sondern darum, ob die Klage staatlich (vor)finanziert wird; letztlich hat der Richter die Rolle eines Sozialsachbearbeiters.

Dass in den Fällen, in denen nach § 78 Abs. 3 ZPO vorm Landgericht kein Anwaltszwang besteht, der Nichtanwalt nur zu Protokoll der Geschäftsstelle irgendwas wirksam erklären können soll, höre ich zum ersten Mal. Halte ich auch ohne Blick in den Kommentar für falsch, weil in diesen Fällen auch stets die Alternative besteht, derartige Handlungen schriftlich vorzunehmen. Man braucht in diesen Fällen generell keinen Anwalt, egal, wie man mit dem Gericht kommuniziert.
In der Sache verstehe ich ohnehin nicht Dein Problem: Du erwiderst jetzt eben nochmal, warum die Gegenseite Unrecht hat und die Klage gleichwohl Aussicht auf Erfolg hat - was ja kein Problem sein sollte, wenn die Gegenseite noch nicht anwaltlich vertreten ist.

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 09:52
von Parmi
Vielen Dank für deine Antwort, das beruhigt mich ein wenig.

Kurz noch folgendes:
julée hat geschrieben:Der potentiellen Gegenseite wird der Klageentwurf formlos mit Gelegenheit zur Stellungnahme​ binnen 2 Wochen übersandt. Wenn bei Wiedervorlage 3 Wochen später was da ist, dann dürfte die Frist problemlos gewahrt sein;
Das ist ja gerade das Problem. Ich weiss nicht, wann dem Gegner der Klageentwurf zugestellt wurde und demgemäß auch nicht, ob er binnen 2 Wochen Stellung genommen hat. Den PKH-Antrag samt Klageentwurf habe ich im Februar (!) an das Gericht gesandt. Wann an den Gegner zugestellt wurde, weiß nur das Gericht und der Gegner selbt. Ich kenne es nunmal nicht, dass der Antragsteller nicht darüber informiert wird, ob und wann ein Schriftsatz an den Gegner zugestellt wird; auch im PKH-Verfahren nicht. Bisher wurden wir immer darüber informiert.

Danke dennoch vielmals, ich werde nun also schlichtweg Stellung nehmen und keine Formalia rügen.

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 10:02
von Tibor
Es ist völlig egal, ob der Gegner innerhalb einer Frist was macht oder nicht; der Gegner ist nämlich im Bewilligungsverfahren nicht Partei/Beteiligter. Wenn der Richter binnen zwei Wochen schreibt, ist das weder eine Ausschlussfrist noch eine gesetzliche Frist.

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 10:04
von Parmi
Tibor hat geschrieben:Es ist völlig egal, ob der Gegner innerhalb einer Frist was macht oder nicht; der Gegner ist nämlich im Bewilligungsverfahren nicht Partei/Beteiligter. Wenn der Richter binnen zwei Wochen schreibt, ist das weder eine Ausschlussfrist noch eine gesetzliche Frist.
Danke!

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 10:12
von joee78
Parmi hat geschrieben:Ein befreundeter Richter hat mir gesagt, dass ein per Fax übermittelter Brief gerade wegen der Möglichkeit der Stellungnahme vor dem Ukundsbeamten nicht zulässig ist.
In gerichtlichen Verfahren kann grds. alles auch per Fax eingereicht werden, § 130 Nr. 6 ZPO. Bist du sicher, dass dein Freund Richter ist? :-w

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 11:34
von Parmi
joee78 hat geschrieben:
Parmi hat geschrieben:Ein befreundeter Richter hat mir gesagt, dass ein per Fax übermittelter Brief gerade wegen der Möglichkeit der Stellungnahme vor dem Ukundsbeamten nicht zulässig ist.
In gerichtlichen Verfahren kann grds. alles auch per Fax eingereicht werden, § 130 Nr. 6 ZPO. Bist du sicher, dass dein Freund Richter ist? :-w
Ja ;) Und das schon seit 25 Jahren.

Re: Schriftsätze im PKH-Verfahren

Verfasst: Samstag 24. Juni 2017, 17:37
von julée
Um es noch zu ergänzen: wenn etwas formlos übersandt wird, dann kann man den Zugang beim Gegner auch nicht nachweisen und dementsprechend auch nichts mitteilen. Die Stellungnahmefrist hat allein die Funktion dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren und möglicherweise ganz offensichtlich aussichtslose PKH-Anträge als solche zu identifizieren. Wenn der Gegner erst nach 6 Wochen schreibt und noch nicht über die PKH entschieden ist, dann wird das Schreiben auch berücksichtigt (zumal man dem Gegner ohnehin nicht nachweisen könnte, wann er genau die Post bekommen hat).