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Anfechtung, Rücktritt: Klageantrag, wenn Sache veräußert

Verfasst: Montag 26. Juni 2017, 19:06
von Calipso
Hallo,

ich habe mal eine Frage:

Wenn die Anfechung wegen arglistiger Täuschung erklärt ist u hilfsweise der Rücktritt vom KV erklärt wurde, eine Rückgabe Zug-um-Zug aber nicht mehr möglich ist, da die Kaufsache untergegangen/weiterveräußert ist, kommt ein Antrag Zug- um-Zug in der Klageschrift doch nicht mehr in Betracht. Muss dann in der Klage der Antrag Zug-um-Zug auf Zahlung Wertersatz gestellt werden (Kaufsache hat nicht den Wert, für den der KP entrichtet wurde!)? Ich denke nicht. Wertersatz ist doch dann eine Einrede u der Gegner muss sich doch dazu näher äußern bzw. Aufrechnung erklären oder Widerklage erheben? Zumal der Wertersatz hier mE in der Höhe auch streitig wäre, wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Kann doch nicht sein, dass ich den Gegner auf den Wertersatzanspruch hinweisen muss..... Bisher sagt Gegner nur, die Klage sei unschlüssig, da Rückgabe der Kaufsache nicht möglich ist. Hinweis vom Gericht kam dazu nicht - nur zum Kaufvertragsschluss u der Arglist wurde bisher nachgefragt. Dazu habe ich schon ausführlich geantwortet. Weitere Nachfragen oder Hinweise vom Gericht kamen dazu nicht und vom Gegner werden die springenden Punkte auch nicht bestritten.

Vielen Dank schon mal u lG
Calipso

Re: Anfechtung, Rücktritt: Klageantrag, wenn Sache veräußert

Verfasst: Montag 26. Juni 2017, 19:47
von immer locker bleiben
Zug-um-Zug Verurteilung beantragst Du nur (dann aber auf jeden Fall), wenn Du annimmst am Ende Zug-um-Zug verurteilt zu werden und dann einen Teil der Kosten tragen zu müssen, wenn Du es nicht gleich so beantragt hast. Wenn Du Wertersatz schuldest, dann beantragst Du Zug-um-Zug (oder rechnest auf, wenn nur noch Geld geschuldet ist), um Kosten zu sparen. Die Klage erweitern kannst Du immer noch ...

Re: Anfechtung, Rücktritt: Klageantrag, wenn Sache veräußert

Verfasst: Montag 26. Juni 2017, 20:02
von Calipso
Danke für deine Antwort!

D.h. also ich beantrage dann doch Zug-um Zug gegen Wertersatz in Höhe von x- Euro? Also wenn das gemacht werden muss, mach ich das natürlich und biete den Weiterverkaufspreis an.

Die Frage ist aber trotzdem, ob ich das wirklich muss. ME muss doch der Gegner zum einen die Einrede überhaupt mal ausdrücklich erheben und zum anderen seinen Wertersatzanspruch erstmal beziffern.

Ich fände es im Sinne meiner Mandantschaft, die ich ja vor Nachteilen auch bewahren muss, merkwürdig, wenn ich da jetzt von selbst Wertersatz anbieten müsste, zumal, da sich um eine Einrede handelt.....