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Klappt Das?

Verfasst: Montag 3. Juli 2017, 20:28
von Heisenberg
Mdt. wird aus §§ 275, 280 BGB außergerichtlich in Anspruch genommen. Ihn triff zwar kein Verschulden. Er kann dies aber nur selbst "bezeugen" und würde in einem Passivprozess deshalb unterliegen. Idee: Mdt. zahlt unter Vorbehalt und tritt den vermeintlich entstandenen Bereicherungsanspruch an einen Dritten ab, der die Forderung unter Benennung des Mdt. als Zeugen einklagt.

Re: Klappt Das?

Verfasst: Montag 3. Juli 2017, 21:33
von joee78
Klingt etwas bizarr - müsste aber klappen (es sei denn, der, der deinen Mandanten verklagen will, ist pleite).

Re: Klappt Das?

Verfasst: Montag 3. Juli 2017, 21:51
von Tobias__21
Dass man Forderungen abtritt um den ehemaligen Forderungsinhaber als Zeugen vernehmen zu können ist ja nicht neu. Gibt es hier denn keine Probleme mit § 814 bzw. § 242?. Der § 814 wird hier ja bewusst ausgeschaltet und umgangen in dem man unter Vorbehalt zahlt. Dass eine Zahlung unter Vorbehalt generell zulässig ist um nicht in Konflikt mit § 814 zu geraten ist mir schon klar, macht ja man auch oft (bspw. im Mietrecht). Aber wenn man das hier nur aus dem Grund tut um dem Beklagten hier eine eigene Klage (bzw. die Zeugenstellung) zu ermöglichen, ist das dann nicht irgendwie rechtsmissbräuchlich iSd. § 242 BGB? Mir fehlt natürlich die Erfahrung, ich bin ja auch kein Anwalt, wahrscheinlich liegt da auch kein Problem und es ist einfach nur reine Prozesstaktik, aber es ist mir aufgefallen :) Die Idee finde ich jedenfalls gut :D

Re: Klappt Das?

Verfasst: Montag 3. Juli 2017, 23:53
von Justitian
In diesen Fällen wird typischerweise diskutiert, ob die Zession wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit nach § 138 I BGB nichtig ist. Dies verneint man aber mit der Argumentation, das Gericht würde iRd. freien Beweiswürdigung den schwachen Beweiswert des Zedenten als immer noch wirtschaftlichen Forderungsinhaber berücksichtigen und es sei eine Vernehmung auch des Beklagten von Amts wegen durchzuführen.

Re: Klappt Das?

Verfasst: Dienstag 4. Juli 2017, 17:44
von immer locker bleiben
Justitian hat geschrieben:In diesen Fällen wird typischerweise diskutiert, ob die Zession wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit nach § 138 I BGB nichtig ist. Dies verneint man aber mit der Argumentation, das Gericht würde iRd. freien Beweiswürdigung den schwachen Beweiswert des Zedenten als immer noch wirtschaftlichen Forderungsinhaber berücksichtigen und es sei eine Vernehmung auch des Beklagten von Amts wegen durchzuführen.
Die Abtretung für nichtig zu erklären halte ich für abwegig.

In der Tat wird das Gericht das aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigen; ansonsten: ja, so ein Vorgehen kann funktionieren. Kommt auch immer mal wieder vor (Du bist nicht der erste, der auf diese Idee kommt). Das "Bauchgefühl" des Gerichts gewinnt man damit aber nicht ...

Re: Klappt Das?

Verfasst: Dienstag 4. Juli 2017, 20:49
von julée
immer locker bleiben hat geschrieben:
In der Tat wird das Gericht das aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigen; ansonsten: ja, so ein Vorgehen kann funktionieren. Kommt auch immer mal wieder vor (Du bist nicht der erste, der auf diese Idee kommt). Das "Bauchgefühl" des Gerichts gewinnt man damit aber nicht ...
Ja, der Trick "ich habe jetzt aber einen Zeugen" ist recht durchsichtig - mal ganz davon abgesehen, dass das Gericht dem Zeugen nicht glauben muss.

Re: Klappt Das?

Verfasst: Mittwoch 5. Juli 2017, 17:19
von immer locker bleiben
Eben. Man kann sowas schon machen. Aber dann sollte man ein bisschen was in der Hand haben, was die "Zeugenaussage" noch zusätzlich stützt. Und wenn man das hat, tut's ggf. auch die Anhörung als Partei ...

Re: Klappt Das?

Verfasst: Samstag 8. Juli 2017, 15:28
von Heisenberg
Danke für die Einschätzungen!

Re: Klappt Das?

Verfasst: Mittwoch 12. Juli 2017, 15:06
von Brainiac
Am bizarrsten finde ich fast noch die AGL.

Re: Klappt Das?

Verfasst: Mittwoch 12. Juli 2017, 18:04
von immer locker bleiben
Wieso? Was ist denn am Bereicherungsrecht bizarr?

Re: Klappt Das?

Verfasst: Donnerstag 13. Juli 2017, 09:21
von Brainiac
Mdt. wird aus §§ 275, 280 BGB außergerichtlich in Anspruch genommen

Re: Klappt Das?

Verfasst: Donnerstag 13. Juli 2017, 15:10
von immer locker bleiben
Ach so ... ja, gut. Ich war jetzt schon einen Schritt weiter bei der Rückforderungsklage nach § 812. Ich hatte nicht unterstellt, dass die behauptete Anspruchsgrundlage der Gegenseite wirklich sauber dargestellt wurde, weil es für die eigentliche Frage des Threaderstellers darauf nur am Rande ankam.

Re: Klappt Das?

Verfasst: Samstag 15. Juli 2017, 16:05
von Heisenberg
Brainiac hat geschrieben:Am bizarrsten finde ich fast noch die AGL.
Inwiefern?

Re: Klappt Das?

Verfasst: Montag 17. Juli 2017, 09:27
von Brainiac
Nur formal. Gemeint sein dürfte doch wohl entweder §§ 280 I, III, 283 oder § 311a - ggf. iVm besonderer Verweisungsnorm