Frage Bereicherungsrecht
Verfasst: Mittwoch 5. Juli 2017, 07:48
Hallo zusammen!
Ich hätte eine Frage zum Bereicherungsrecht:
Es geht um die Rechtsfolge der Bereicherungsrechtlichen Ansprüche, Herausgabe des Erlangten gem. §§818 ff. Und zwar erstreckt sich ja der Herausgabeanspruch gem § 818 I auf Nutzungen und Surrogate. Jedoch aber nicht auf alle Surrogate, sondern nur auf das "commodum ex re", nicht auf das "commodum ex negotiatione".
Meine Frage: Ich bin mir nicht ganz sicher, den Unterschied zwischen "commodum ex re" und "commodum ex negotiatione" zu verstehen. Laut lexexakt ist das commodum ex re als den Ersatz für das von einer Sache erhaltene bezeichnet, das "commodum ex negotiatione" als den Ersatz einer Sache den der Schuldner durch Rechtsgrund erlangt hat. Was ich so ungefähr verstehe: "commodum ex re" wenn die Sache bei dem Herausgabeverpflichteten untergeht, dann muss er GEld dafür beschaffen, um sie zu ersetzen // "commodum ex negotiatione" = Wenn der Herausgabeverpflichtete die Sache verkauft hat, muss er das GEld dafür nicht gem §818 I herausgeben... Aber wo liegt dann der Unterschied zum Wertersatz?!
Wie ihr seht ist das ganze für mich noch ziemlich konfus, ich würde mich unsäglich freuen, wenn jemand mir helfen könnte!!!
Vielen Dank und liebe Grüße
Ich hätte eine Frage zum Bereicherungsrecht:
Es geht um die Rechtsfolge der Bereicherungsrechtlichen Ansprüche, Herausgabe des Erlangten gem. §§818 ff. Und zwar erstreckt sich ja der Herausgabeanspruch gem § 818 I auf Nutzungen und Surrogate. Jedoch aber nicht auf alle Surrogate, sondern nur auf das "commodum ex re", nicht auf das "commodum ex negotiatione".
Meine Frage: Ich bin mir nicht ganz sicher, den Unterschied zwischen "commodum ex re" und "commodum ex negotiatione" zu verstehen. Laut lexexakt ist das commodum ex re als den Ersatz für das von einer Sache erhaltene bezeichnet, das "commodum ex negotiatione" als den Ersatz einer Sache den der Schuldner durch Rechtsgrund erlangt hat. Was ich so ungefähr verstehe: "commodum ex re" wenn die Sache bei dem Herausgabeverpflichteten untergeht, dann muss er GEld dafür beschaffen, um sie zu ersetzen // "commodum ex negotiatione" = Wenn der Herausgabeverpflichtete die Sache verkauft hat, muss er das GEld dafür nicht gem §818 I herausgeben... Aber wo liegt dann der Unterschied zum Wertersatz?!
Wie ihr seht ist das ganze für mich noch ziemlich konfus, ich würde mich unsäglich freuen, wenn jemand mir helfen könnte!!!
Vielen Dank und liebe Grüße