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Baurecht, Vereinfachtes Verfahren, Hessen

Verfasst: Donnerstag 6. Juli 2017, 18:26
von NonLiquet
Jetzt bin ich nach Bearbeitung eines Falles komplett durcheinander gekommen..
57 I HBO verweist ja auf 56 I unter Ausschluss von 56 II.. und wenn ich mir den Wortlaut von 56 I anschaue und mir den Verweis auf 56 II wegdenke dann bin ich doch wieder bei 54 I HBO?!
Wo ist denn jetzt der Unterschied von 54 I HBO und 56 I wenn ich keine Sonderbauten hab, die VSS von 56 II nicht gegeben sind und 55 nicht einschlägig ist? :(
:-k

Re: Baurecht, Vereinfachtes Verfahren, Hessen

Verfasst: Donnerstag 6. Juli 2017, 20:36
von Honigkuchenpferd
- § 54 I und III HBO: Baugenehmigung erforderlich, es werden grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft. Jetzt grundsätzlich nur noch bei Sonderbauten (vgl. § 58 HBO).
- § 55 HBO: Genehmigungsfrei.
- § 56 II HBO: Ebenfalls genehmigungsfrei.
- § 57 I HBO: Baugehmeigung erforderlich, es werden jedoch nur die dort genannten Vorschriften geprüft.

Re: Baurecht, Vereinfachtes Verfahren, Hessen

Verfasst: Freitag 7. Juli 2017, 14:33
von Herr Schraeg
Etwas ausführlicher als Honigkuchenpferd, der in der Sache völlig Recht hat:

1. Einstieg: § 54 I 1 HBO - grundsätzliche Baugenehmigungspflicht

2. Erste Ausnahme: Genehmigungsfreiheit nach § 55 HBO

3. Zweite Ausnahme: Genehmigungsfreistellung nach § 56 HBO, die zwei Vorausetzungen hat:
a) Lage im Geltungsbereich eines B-Plans (§ 56 II HBO)
b) kein Sonderbau

4. Rechtsfolge, wenn beide Ausnahmen nicht zutreffen: Genehmigungspflicht bleibt bestehen
a) im vereinfachten Verfahren (§ 57 HBO) für alles, was kein Sonderbau ist oder
b) im zwingenden Vollverfahren (§ 58 HBO) für Sonderbauten.

5. Daneben gibt es das fakultative Vollverfahren ( § 58 HBO) auf Wunsch des Bauherrn in allen Fällen der §§ 55, 56 und 57 HBO (§ 54 III HBO).
NonLiquet hat geschrieben:Wo ist denn jetzt der Unterschied von 54 I HBO und 56 I wenn ich keine Sonderbauten hab, die VSS von 56 II nicht gegeben sind und 55 nicht einschlägig ist
Dann sind die Ausnahmen der §§ 55 HBO oder 56 HBO nicht einschlägig, so dass es bei der Genehmigungspflicht des § 54 I HBO bleibt. Verfahrensart: vereinfachtes Verfahren nach § 57 HBO (weil kein Sonderbau) oder auf Wunsch des Bauherrn Vollverfahren.

Re: Baurecht, Vereinfachtes Verfahren, Hessen

Verfasst: Samstag 8. Juli 2017, 15:27
von NonLiquet
Aahh.. Jetzt ist mir alles klar geworden! Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht ](*,)
Vielen Dank!!