Zechprellerei - Betrug
Verfasst: Samstag 8. Juli 2017, 17:34
Hallo zusammen,
man sagt ja, dass ein Betrug bei der Zechprellerei nur dann infrage kommt, wenn der Gast schon bei der Bestellung zahlungsunwillig ist.
Warum liegt demgegenüber kein Betrug vor, wenn der Gast erst später den Entschluss fasst, und beim Weggehen vom Kellner oder Inhaber des Restaurants gesehen wird?
Dann könnte man doch in dem Weggehen eine Täuschung darüber sehen, man hätte bereits gezahlt. Der Irrtum (sachgedankliches Mitbewusstsein) liegt darin, dass der Kellner denkt, alles sei in Ordnung. Die Vermögensverfügung ergibt sich aus dem Dulden des Weggehens, wodurch der zivilrechte Anspruch gegen den Gast praktisch wertlos ist (mangels Personalien); und darin kann dann auch der Vermögensschaden gesehen werden.
Oder reicht das bloße Weggehen nicht aus, um eine Täuschungsqualität zu begründen?
man sagt ja, dass ein Betrug bei der Zechprellerei nur dann infrage kommt, wenn der Gast schon bei der Bestellung zahlungsunwillig ist.
Warum liegt demgegenüber kein Betrug vor, wenn der Gast erst später den Entschluss fasst, und beim Weggehen vom Kellner oder Inhaber des Restaurants gesehen wird?
Dann könnte man doch in dem Weggehen eine Täuschung darüber sehen, man hätte bereits gezahlt. Der Irrtum (sachgedankliches Mitbewusstsein) liegt darin, dass der Kellner denkt, alles sei in Ordnung. Die Vermögensverfügung ergibt sich aus dem Dulden des Weggehens, wodurch der zivilrechte Anspruch gegen den Gast praktisch wertlos ist (mangels Personalien); und darin kann dann auch der Vermögensschaden gesehen werden.
Oder reicht das bloße Weggehen nicht aus, um eine Täuschungsqualität zu begründen?