Re: Jugendstrafrecht - Erfahrung eines Schöffen
Verfasst: Montag 17. Juli 2017, 00:01
Naja wenn eine positive Legalprognose gegeben ist und du sagst, er muss noch 6 Monate drin bleiben, damit er seine Ausbildung beenden kann, hab ich persönlich meine Bauchschmerzen. Die Jugendstrafe ist halt primär doch eine Kriminalstrafe.
Ich würde persönlich das Gespräch mit dem Jugendlichen suchen und ihn Fragen, ob er die Ausbildung noch beenden möchte. Würde ihn dann aber glaub ich, wenn tatsächlich sonst alles für eine vorzeitige Entlassung spricht, seinen Wunsch nach Entlassung nicht widersprechen. Mag man aber, vor allem im Jugendstrafrecht, anders sehen. Ich denke nicht, ohne jetzt tiefer recherchiert zu haben, dass man deinen Gedanken nicht dazu verwenden könnte, den vorzeitige Entlassung zu versagen. Du musst aber auch bedenken, dass du den vorzeige Häftling, der seine Ausbildung macht dann länger drin lässt, als den 0815 Häftling der sich zwar anständig führt, aber darüber hinaus nicht mehr machen.
Aber das löst ja auch nicht das Hauptproblem. Ich weiß zum Beginn halt nicht, ob der Jugendliche so lange drin bleibt und wann er wohl in den offenen Vollzug geht. Das ist auch ein Problem im erwachsenen Vollzug, dass die Kommunikation schlicht fehlt. Das führt zu dem idiotischen Phänomen, dass lebenslängliche Häftlinge so ab 16-17 Jahre regelmäßig auf ein Leben in Freiheit "vorbereitet" werden, damit die nicht einfach ganz überraschend von der Strafvollstreckungskammer auf freien Fuss gesetzt werden.
Das ist dann noch ein schlicht praktisches Problem was man hat. Ein sinnvoller Vollzugsplan ist nicht möglich, weil du gar nicht weißt wie lange der Häftling bei dir im geschlossenen Vollzug ist. Das ist nicht auf das Jugendstrafrecht begrenzt.
Ich würde persönlich das Gespräch mit dem Jugendlichen suchen und ihn Fragen, ob er die Ausbildung noch beenden möchte. Würde ihn dann aber glaub ich, wenn tatsächlich sonst alles für eine vorzeitige Entlassung spricht, seinen Wunsch nach Entlassung nicht widersprechen. Mag man aber, vor allem im Jugendstrafrecht, anders sehen. Ich denke nicht, ohne jetzt tiefer recherchiert zu haben, dass man deinen Gedanken nicht dazu verwenden könnte, den vorzeitige Entlassung zu versagen. Du musst aber auch bedenken, dass du den vorzeige Häftling, der seine Ausbildung macht dann länger drin lässt, als den 0815 Häftling der sich zwar anständig führt, aber darüber hinaus nicht mehr machen.
Aber das löst ja auch nicht das Hauptproblem. Ich weiß zum Beginn halt nicht, ob der Jugendliche so lange drin bleibt und wann er wohl in den offenen Vollzug geht. Das ist auch ein Problem im erwachsenen Vollzug, dass die Kommunikation schlicht fehlt. Das führt zu dem idiotischen Phänomen, dass lebenslängliche Häftlinge so ab 16-17 Jahre regelmäßig auf ein Leben in Freiheit "vorbereitet" werden, damit die nicht einfach ganz überraschend von der Strafvollstreckungskammer auf freien Fuss gesetzt werden.
Das ist dann noch ein schlicht praktisches Problem was man hat. Ein sinnvoller Vollzugsplan ist nicht möglich, weil du gar nicht weißt wie lange der Häftling bei dir im geschlossenen Vollzug ist. Das ist nicht auf das Jugendstrafrecht begrenzt.