[WettbewerbsR] Exakte juristische Definition von "Werbung"?
Verfasst: Freitag 21. Juli 2017, 12:59
Im UWG ist der Begriff ja nicht explizit definiert.
Ein Beispiel zur Abgrenzung von anderen Tätigkeiten:
Wäre es z.B. "Werbung", wenn die Gelben Seiten in der Rubrik Handwerker in alphabetischer Reihenfolge (also nicht als Anzeige besonders platziert) einen bestimmten Handwerksbetrieb auflisten? Damit könnte ein Verbraucher ja beeinflusst werden, diesem Handwerker einen Auftrag zu geben (ohne den Eintrag würde er dies evtl. nicht tun).
Warum bzw. warum nicht?
Würde sich die Antwort evtl. ändern, wenn der Handwerker 100 EUR im Jahr an die Gelben Seiten zahlt für den Eintrag (jedoch wie gesagt ein normaler Eintrag in alphabetischer Reihenfolge, ohne besondere Hervorhebung)?
Ein Beispiel zur Abgrenzung von anderen Tätigkeiten:
Wäre es z.B. "Werbung", wenn die Gelben Seiten in der Rubrik Handwerker in alphabetischer Reihenfolge (also nicht als Anzeige besonders platziert) einen bestimmten Handwerksbetrieb auflisten? Damit könnte ein Verbraucher ja beeinflusst werden, diesem Handwerker einen Auftrag zu geben (ohne den Eintrag würde er dies evtl. nicht tun).
Warum bzw. warum nicht?
Würde sich die Antwort evtl. ändern, wenn der Handwerker 100 EUR im Jahr an die Gelben Seiten zahlt für den Eintrag (jedoch wie gesagt ein normaler Eintrag in alphabetischer Reihenfolge, ohne besondere Hervorhebung)?