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[WettbewerbsR] Exakte juristische Definition von "Werbung"?

Verfasst: Freitag 21. Juli 2017, 12:59
von abcba
Im UWG ist der Begriff ja nicht explizit definiert.

Ein Beispiel zur Abgrenzung von anderen Tätigkeiten:

Wäre es z.B. "Werbung", wenn die Gelben Seiten in der Rubrik Handwerker in alphabetischer Reihenfolge (also nicht als Anzeige besonders platziert) einen bestimmten Handwerksbetrieb auflisten? Damit könnte ein Verbraucher ja beeinflusst werden, diesem Handwerker einen Auftrag zu geben (ohne den Eintrag würde er dies evtl. nicht tun).

Warum bzw. warum nicht?

Würde sich die Antwort evtl. ändern, wenn der Handwerker 100 EUR im Jahr an die Gelben Seiten zahlt für den Eintrag (jedoch wie gesagt ein normaler Eintrag in alphabetischer Reihenfolge, ohne besondere Hervorhebung)?

Re: [WettbewerbsR] Exakte juristische Definition von "Werbun

Verfasst: Freitag 21. Juli 2017, 15:05
von Baron
Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG definiert "Werbung.

Re: [WettbewerbsR] Exakte juristische Definition von "Werbun

Verfasst: Freitag 21. Juli 2017, 15:42
von abcba
OK, das ist schon mal sehr hilfreich, danke.

Ich nehme an, dass die Beurteilung der Formulierung "jede Äußerung mit dem Ziel, Absatz zu fördern" für den Beispielfall der Gelben Seiten (und den Vergleich bezahlte vs. unbezahlte Einträge) dann schon "Rechtsberatung" wäre? ;)

Oder darf/kann jemand noch zur Interpretation der Formulierung allgemein etwas sagen?

Vielen Dank!