Vortex hat geschrieben:Levi hat geschrieben:Das ist sicher nicht sachfremd, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift den Sachverhalt eigentlich nicht genau trifft.
Der Wortlaut einiger Vorschriften erscheint durch die Linse der Mindermeinung einfach merkwürdig:
- § 134 BGB ("gesetzliches Verbot")
- § 17 StGB ("Verbotsirrtum")
- § 11 II OWiG ("etwas Unerlaubtes")
- § 142 StGB ("Unerlaubtes...", "Verpflichtung")
usw.
Nein, genau genommen ist sogar eher das Gegenteil der Fall.
Einmal unterstellt, die hM wäre zutreffend, dann trifft der Wortlaut des § 134 BGB den Fall dennoch nicht. Denn §§ 211, 212 StGB verbieten - wenn überhaupt - die Tötung eines Menschen, aber nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Das wäre nach dem reinen Wortlaut des § 134 BGB aber erforderlich. Man wendet den § 134 BGB hier zwar an (und im Ergebnis ist das ja auch richtig), aber mit dem "Wortlaut" der Norm hat das eher weniger zu tun.
Auch der Wortlaut des § 17 StGB stellt nicht auf die Kenntnis eines "Verbots" ab, sondern auf "die Einsicht Unrecht zu tun". Dass das nicht das Gleiche ist, weiß jeder der kleine Kinder hat. Die wissen in der Regel ganz genau, wenn sie etwas "Unrechtes"/"Unerlaubtes"/"Falsches" tun, auch wenn es diesbezüglich zuvor kein ausdrückliches Verbot der Eltern gegeben hat.